§ 12 BSV Laboruntersuchungen

Blutspenderverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.06.2005 bis 31.12.9999

Laboruntersuchungen

§ 12. (1) Bei jeder Gewinnung ist das entnommene Blut des Spenders, nach Maßgabe des Abs. 2, jedenfalls folgenden Laboruntersuchungen zu unterziehen:

1.

Blutgruppenserologie, insbesondere AB0 und Rhesussystem,

2.

auf irreguläre erythrozytäre Antikörper,

3.

Lues: Untersuchung auf Treponema pallidum-Antikörper (TPHA-Test/Suchtest, FTA-Test/Bestätigungstest),

4.

Hepatitis B: Hepatitis B-Oberflächenantigen-Bestimmung,

5.

Hepatitis C: Hepatitis C-Antikörperbestimmung,

6.

AIDS/HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, BGBl. Nr. 772/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 221/2004,

7.

Serumbei Blutprodukten, die zur direkten Transfusion ohne Virusinaktivierungsverfahren gewonnen werden, eine Bestimmung auf HIV-Glutamat und HCV-Pyruvat-Transaminase (SGPT)Genome mittels NAT,

8.

bei Blutprodukten, die zur direkten Transfusion ohne Virusinaktivierungsverfahren gewonnen werden, zusätzlich eine Untersuchung nach unspezifischen Immunaktivierungsmarkern.

(2) Bei Spendern, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, istmüssen die UntersuchungUntersuchungen gemäß Abs. 1 Z 1 nur bei der erstmaligen Spende durchzuführen. Die Untersuchung gemäß Abs. 1 Z, 2 mußund 3 nicht durchgeführt werden. Die Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 ist bei diesen Spendern im Falle weiterer Spenden alle vier Monate zu wiederholen.

(3) Das gewonnene Blut oder die Blutbestandteile sind von einer Anwendung an anderen Personen auszuschließen und zu entsorgen, wenn

1.

eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6Z 7 ein positives Untersuchungsergebnis ergibt oder

2.

der gemäß Abs. 1 Z 78 ermittelte Grenzwert 40 U/l (bei 25 Grad C) nach der optimierten Standardmethode überschreitet oderBefund eine Immunaktivierung anzeigt.

3. der gemäß Abs. 1 Z 8 ermittelte Befund eine Immunaktivierung anzeigt.

(4) Ergibt die gemäß Abs. 1 Z 2 durchgeführte Untersuchung auf irreguläre erythrozytäre Antikörper ein positives Untersuchungsergebnis, so darf das Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten verwendet werden, die korpuskulären Bestandteile sind entsprechend zu kennzeichnen.

Stand vor dem 22.06.2005

In Kraft vom 31.03.1999 bis 22.06.2005

Laboruntersuchungen

§ 12. (1) Bei jeder Gewinnung ist das entnommene Blut des Spenders, nach Maßgabe des Abs. 2, jedenfalls folgenden Laboruntersuchungen zu unterziehen:

1.

Blutgruppenserologie, insbesondere AB0 und Rhesussystem,

2.

auf irreguläre erythrozytäre Antikörper,

3.

Lues: Untersuchung auf Treponema pallidum-Antikörper (TPHA-Test/Suchtest, FTA-Test/Bestätigungstest),

4.

Hepatitis B: Hepatitis B-Oberflächenantigen-Bestimmung,

5.

Hepatitis C: Hepatitis C-Antikörperbestimmung,

6.

AIDS/HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, BGBl. Nr. 772/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 221/2004,

7.

Serumbei Blutprodukten, die zur direkten Transfusion ohne Virusinaktivierungsverfahren gewonnen werden, eine Bestimmung auf HIV-Glutamat und HCV-Pyruvat-Transaminase (SGPT)Genome mittels NAT,

8.

bei Blutprodukten, die zur direkten Transfusion ohne Virusinaktivierungsverfahren gewonnen werden, zusätzlich eine Untersuchung nach unspezifischen Immunaktivierungsmarkern.

(2) Bei Spendern, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, istmüssen die UntersuchungUntersuchungen gemäß Abs. 1 Z 1 nur bei der erstmaligen Spende durchzuführen. Die Untersuchung gemäß Abs. 1 Z, 2 mußund 3 nicht durchgeführt werden. Die Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 ist bei diesen Spendern im Falle weiterer Spenden alle vier Monate zu wiederholen.

(3) Das gewonnene Blut oder die Blutbestandteile sind von einer Anwendung an anderen Personen auszuschließen und zu entsorgen, wenn

1.

eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6Z 7 ein positives Untersuchungsergebnis ergibt oder

2.

der gemäß Abs. 1 Z 78 ermittelte Grenzwert 40 U/l (bei 25 Grad C) nach der optimierten Standardmethode überschreitet oderBefund eine Immunaktivierung anzeigt.

3. der gemäß Abs. 1 Z 8 ermittelte Befund eine Immunaktivierung anzeigt.

(4) Ergibt die gemäß Abs. 1 Z 2 durchgeführte Untersuchung auf irreguläre erythrozytäre Antikörper ein positives Untersuchungsergebnis, so darf das Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten verwendet werden, die korpuskulären Bestandteile sind entsprechend zu kennzeichnen.

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