§ 12 BSV Übergangs- und Schlußbestimmungen

Blutspenderverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei jeder Gewinnung ist das entnommene Blut des Spenders, nach Maßgabe des Abs. 2, jedenfalls folgenden Laboruntersuchungen zu unterziehen:Bei jeder Gewinnung ist das entnommene Blut des Spenders, nach Maßgabe des Absatz 2,, jedenfalls folgenden Laboruntersuchungen zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einsBlutgruppenserologie, insbesondere AB0 und Rhesussystem,
    2. 2.Ziffer 2auf irreguläre erythrozytäre Antikörper,
    3. 3.Ziffer 3Lues: Untersuchung auf Treponema pallidum-Antikörper (TPHA-Test/Suchtest, FTA-Test/Bestätigungstest),
    4. 4.Ziffer 4Hepatitis B: Hepatitis B-Oberflächenantigen-Bestimmung,
    5. 5.Ziffer 5Hepatitis C: Hepatitis C-Antikörperbestimmung,
    6. 6.Ziffer 6AIDS/HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, BGBl. Nr. 772/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 221/2004,AIDS/HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2004,,
    7. 7.Ziffer 7bei Blutprodukten, die zur direkten Transfusion ohne Virusinaktivierungsverfahren gewonnen werden, eine Bestimmung auf HIV- und HCV-Genome mittels NAT,
    8. 8.Ziffer 8bei Blutprodukten, die zur direkten Transfusion ohne Virusinaktivierungsverfahren gewonnen werden, zusätzlich eine Untersuchung nach unspezifischen Immunaktivierungsmarkern.
  2. (2)Absatz 2Bei Spendern, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, müssen die Untersuchungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 nicht durchgeführt werden.Bei Spendern, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, müssen die Untersuchungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 nicht durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Das gewonnene Blut oder die Blutbestandteile sind von einer Anwendung an anderen Personen auszuschließen und zu entsorgen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 bis Z 7 ein positives Untersuchungsergebnis ergibt odereine Untersuchung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis Ziffer 7, ein positives Untersuchungsergebnis ergibt oder
    2. 2.Ziffer 2der gemäß Abs. 1 Z 8 ermittelte Befund eine Immunaktivierung anzeigt.der gemäß Absatz eins, Ziffer 8, ermittelte Befund eine Immunaktivierung anzeigt.
  4. (4)Absatz 4Ergibt die gemäß Abs. 1 Z 2 durchgeführte Untersuchung auf irreguläre erythrozytäre Antikörper ein positives Untersuchungsergebnis, so darf das Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten verwendet werden, die korpuskulären Bestandteile sind entsprechend zu kennzeichnen.Ergibt die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durchgeführte Untersuchung auf irreguläre erythrozytäre Antikörper ein positives Untersuchungsergebnis, so darf das Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten verwendet werden, die korpuskulären Bestandteile sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. (1)Absatz einsDie Verwendung von Formblättern und Vordrucken ist zulässig.
  6. (2)Absatz 2Formblätter und Vordrucke müssen ehestmöglich, spätestens jedoch am 1. Juli 1999 dieser Verordnung entsprechen.
  7. (3)Absatz 3§ 12a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.Paragraph 12 a, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
  8. (4)Absatz 4§ 6 Abs. 2 Z 34, der Einleitungssatz zu § 14 und § 14 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 461/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 34,, der Einleitungssatz zu Paragraph 14 und Paragraph 14, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  9. (5)Absatz 5§ 6 Abs. 2 Z 12, Z 15, Abs. 3 sowie der Anhang A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 217/2022 treten mit 31. August 2022 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 12,, Ziffer 15,, Absatz 3, sowie der Anhang A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2022, treten mit 31. August 2022 in Kraft.
  10. (6)Absatz 6§ 2 Abs. 2 und Abs. 4, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2 bis 7, § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a Abs. 1, § 6 Abs. 2 bis 4 und 6, § 7 Abs. 1, die §§ 8 bis 13 sowie der Anhang A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2025 treten mit 1. Juni 2025 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, Paragraph 4, Absatz 2 bis 7, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 und 6, Paragraph 7, Absatz eins,, die Paragraphen 8 bis 13 sowie der Anhang A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2025, treten mit 1. Juni 2025 in Kraft.

Stand vor dem 31.05.2025

In Kraft vom 23.06.2005 bis 31.05.2025
  1. (1)Absatz einsBei jeder Gewinnung ist das entnommene Blut des Spenders, nach Maßgabe des Abs. 2, jedenfalls folgenden Laboruntersuchungen zu unterziehen:Bei jeder Gewinnung ist das entnommene Blut des Spenders, nach Maßgabe des Absatz 2,, jedenfalls folgenden Laboruntersuchungen zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einsBlutgruppenserologie, insbesondere AB0 und Rhesussystem,
    2. 2.Ziffer 2auf irreguläre erythrozytäre Antikörper,
    3. 3.Ziffer 3Lues: Untersuchung auf Treponema pallidum-Antikörper (TPHA-Test/Suchtest, FTA-Test/Bestätigungstest),
    4. 4.Ziffer 4Hepatitis B: Hepatitis B-Oberflächenantigen-Bestimmung,
    5. 5.Ziffer 5Hepatitis C: Hepatitis C-Antikörperbestimmung,
    6. 6.Ziffer 6AIDS/HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, BGBl. Nr. 772/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 221/2004,AIDS/HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2004,,
    7. 7.Ziffer 7bei Blutprodukten, die zur direkten Transfusion ohne Virusinaktivierungsverfahren gewonnen werden, eine Bestimmung auf HIV- und HCV-Genome mittels NAT,
    8. 8.Ziffer 8bei Blutprodukten, die zur direkten Transfusion ohne Virusinaktivierungsverfahren gewonnen werden, zusätzlich eine Untersuchung nach unspezifischen Immunaktivierungsmarkern.
  2. (2)Absatz 2Bei Spendern, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, müssen die Untersuchungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 nicht durchgeführt werden.Bei Spendern, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, müssen die Untersuchungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 nicht durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Das gewonnene Blut oder die Blutbestandteile sind von einer Anwendung an anderen Personen auszuschließen und zu entsorgen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 bis Z 7 ein positives Untersuchungsergebnis ergibt odereine Untersuchung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis Ziffer 7, ein positives Untersuchungsergebnis ergibt oder
    2. 2.Ziffer 2der gemäß Abs. 1 Z 8 ermittelte Befund eine Immunaktivierung anzeigt.der gemäß Absatz eins, Ziffer 8, ermittelte Befund eine Immunaktivierung anzeigt.
  4. (4)Absatz 4Ergibt die gemäß Abs. 1 Z 2 durchgeführte Untersuchung auf irreguläre erythrozytäre Antikörper ein positives Untersuchungsergebnis, so darf das Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten verwendet werden, die korpuskulären Bestandteile sind entsprechend zu kennzeichnen.Ergibt die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durchgeführte Untersuchung auf irreguläre erythrozytäre Antikörper ein positives Untersuchungsergebnis, so darf das Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten verwendet werden, die korpuskulären Bestandteile sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. (1)Absatz einsDie Verwendung von Formblättern und Vordrucken ist zulässig.
  6. (2)Absatz 2Formblätter und Vordrucke müssen ehestmöglich, spätestens jedoch am 1. Juli 1999 dieser Verordnung entsprechen.
  7. (3)Absatz 3§ 12a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.Paragraph 12 a, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
  8. (4)Absatz 4§ 6 Abs. 2 Z 34, der Einleitungssatz zu § 14 und § 14 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 461/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 34,, der Einleitungssatz zu Paragraph 14 und Paragraph 14, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  9. (5)Absatz 5§ 6 Abs. 2 Z 12, Z 15, Abs. 3 sowie der Anhang A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 217/2022 treten mit 31. August 2022 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 12,, Ziffer 15,, Absatz 3, sowie der Anhang A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2022, treten mit 31. August 2022 in Kraft.
  10. (6)Absatz 6§ 2 Abs. 2 und Abs. 4, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2 bis 7, § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a Abs. 1, § 6 Abs. 2 bis 4 und 6, § 7 Abs. 1, die §§ 8 bis 13 sowie der Anhang A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2025 treten mit 1. Juni 2025 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, Paragraph 4, Absatz 2 bis 7, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 und 6, Paragraph 7, Absatz eins,, die Paragraphen 8 bis 13 sowie der Anhang A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2025, treten mit 1. Juni 2025 in Kraft.

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