§ 4 BSV Eignungsuntersuchung

BSV - Blutspenderverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.06.2025
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen einer Eignungsuntersuchung des Spenders sind insbesondere die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Untersuchungen vorzunehmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren.Im Rahmen einer Eignungsuntersuchung des Spenders sind insbesondere die in den Absatz 2 bis 4 angeführten Untersuchungen vorzunehmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2Die Gewinnung von Vollblut oder korpuskulären Bestandteilen ist nur zulässig, nachdem der Allgemein- und Ernährungszustand des Spenders beurteilt wurden und zumindest folgende Untersuchungen mit folgenden Ergebnissen durchgeführt wurden:
    1. 1.Ziffer einsvor der Spende:
      1. a)Litera aKörpergewicht: mindestens 50 kg, wobei die Angaben des Spenders ausreichen, wenn diese nach einer Gesamtbeurteilung zutreffend erscheinen,
      2. b)Litera bPulsfrequenz: 50 bis 100/Minute, rhythmisch, und
      3. c)Litera cBlutdruck: systolisch zwischen 13,3 und 24 kPa (100 und 180 mm Hg), diastolisch zwischen 6,67 und 13,3 kPa (50 und 100 mm Hg),
    2. 2.Ziffer 2vor oder im Rahmen der Spende:
      1. a)Litera aBestimmung von Hämoglobin: für Männer, intergeschlechtliche oder diverse Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe mindestens 135 g/Liter und für Frauen mindestens 125 g/Liter, wobei dies nicht für Plasmaspenden gilt, und
      2. b)Litera bAnzahl der Thrombozyten vor der Apherese-Thrombozytenspende: mindestens 150 x 109/Liter; nach der Spende darf der Thrombozytenwert nicht unter 100 x 109/Liter liegen.
  3. (3)Absatz 3Die Gewinnung von Plasma ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 Z 1 erhobenen Befunden vor oder im Rahmen der Spende folgende Untersuchungen mit folgendem Ergebnis durchgeführt wurden:Die Gewinnung von Plasma ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erhobenen Befunden vor oder im Rahmen der Spende folgende Untersuchungen mit folgendem Ergebnis durchgeführt wurden:
    1. 1.Ziffer einsBestimmung von Hämoglobin: mindestens 120 g/Liter,
    2. 2.Ziffer 2Gesamtprotein im Serum oder Plasma: mindestens 60 g/Liter bezogen auf Serum,
    3. 3.Ziffer 3IgG (Immunglobulin der Klasse G): kein pathologischer Befund, mindestens 6,0 g/Liter, und
    4. 4.Ziffer 4Leukozyten, Erythrozyten, MCV (Mittleres korpuskuläres Volumen): kein pathologischer Befund.
  4. (4)Absatz 4Eine Abnahme von Vollblut für Blutuntersuchungen, die über die in standardisierten Verfahren vorgesehene Vollblutmenge hinausgeht, ist zu dokumentieren.
  5. (5)Absatz 5Diese Eignungsuntersuchung sowie die Beurteilung der erhobenen Befunde und die Entscheidung zur Zulassung zur Spende sind auf Grundlage eines standardisierten Algorithmus durch einen zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten und hiezu qualifizierten Arzt oder gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 2 des Blutsicherheitsgesetzes 1999 durch einen hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen. Die Vornahme einzelner Tätigkeiten durch Turnusärzte oder Angehörige nichtärztlicher Gesundheitsberufe richtet sich nach den dafür bestehenden Vorschriften.Diese Eignungsuntersuchung sowie die Beurteilung der erhobenen Befunde und die Entscheidung zur Zulassung zur Spende sind auf Grundlage eines standardisierten Algorithmus durch einen zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten und hiezu qualifizierten Arzt oder gemäß den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 2, des Blutsicherheitsgesetzes 1999 durch einen hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen. Die Vornahme einzelner Tätigkeiten durch Turnusärzte oder Angehörige nichtärztlicher Gesundheitsberufe richtet sich nach den dafür bestehenden Vorschriften.
  6. (6)Absatz 6In Ausnahmefällen können nach ärztlicher Beurteilung Spender, die den in den Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 oder § 6 Abs. 1 genannten Kriterien nicht entsprechen, zur Spende herangezogen werden (dies gilt in Bezug auf Abs. 2 Z 2 insbesondere für intergeschlechtliche oder diverse Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe), soweit eine gesundheitliche Gefährdung des Spenders ausgeschlossen ist. Dies ist mit einer entsprechenden Begründung zu dokumentieren.In Ausnahmefällen können nach ärztlicher Beurteilung Spender, die den in den Absatz 2 und 3, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder Paragraph 6, Absatz eins, genannten Kriterien nicht entsprechen, zur Spende herangezogen werden (dies gilt in Bezug auf Absatz 2, Ziffer 2, insbesondere für intergeschlechtliche oder diverse Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe), soweit eine gesundheitliche Gefährdung des Spenders ausgeschlossen ist. Dies ist mit einer entsprechenden Begründung zu dokumentieren.
  7. (7)Absatz 7Zusätzliche Untersuchungen müssen durchgeführt werden, wenn dies nach ärztlicher Beurteilung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Spenders erforderlich ist.
In Kraft seit 01.06.2025 bis 31.12.9999
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