§ 5a BSV

BSV - Blutspenderverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.06.2025
  1. (1)Absatz einsFolgende Personen sind von der Eigenblutspende auszuschließen:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die an einer schweren Herzerkrankung, wie instabiler Angina pectoris, schwerer Aortenstenose oder schwerer unbehandelter Hypertonie, leiden,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die an
      1. a)Litera aHepatitis B, außer HBsAg-negative Personen, die nachgewiesener Weise immun sind,
      2. b)Litera bHepatitis C,
      3. c)Litera cHIV-1/2,
      4. d)Litera dHTLV I/II
      litten oder leiden;
    3. 3.Ziffer 3Personen, die an einer akuten oder chronischen bakteriellen Infektion leiden.
  2. (2)Absatz 2Unter besonderen Umständen können einzelne Spenden von Spendern nach ärztlicher Entscheidung zugelassen werden, die die in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe erfüllen. Solche Spenden sind sorgfältig zu dokumentieren und unterliegen ebenso dem Qualitätsmanagement und den entsprechenden Transportrichtlinien.Unter besonderen Umständen können einzelne Spenden von Spendern nach ärztlicher Entscheidung zugelassen werden, die die in Absatz eins, genannten Ausschlussgründe erfüllen. Solche Spenden sind sorgfältig zu dokumentieren und unterliegen ebenso dem Qualitätsmanagement und den entsprechenden Transportrichtlinien.
In Kraft seit 01.06.2025 bis 31.12.9999
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