Gesamte Rechtsvorschrift BSV

Blutspenderverordnung

BSV
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Stand der Gesetzesgebung: 07.03.2025

§ 1 BSV Allgemeine Zulassungserfordernisse für Spender


§ 1.Paragraph eins,

Spender, denen Blut oder Blutbestandteile zur Anwendung an anderen Personen oder für andere Personen entnommen werden sollen, haben vor der Gewinnung folgende Erfordernisse zu erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsAngabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und des Hauptwohnsitzes,
  2. 2.Ziffer 2Nachweis der Identität, der jedenfalls bei der Erstspende mit einem amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen hat,
  3. 3.Ziffer 3schriftliche Zustimmung zur Gewinnung,
  4. 4.Ziffer 4Angaben zur Kontaktaufnahme, insbesondere den derzeitigen ständigen Aufenthaltsort.

§ 2 BSV Gesundheitliche Eignung des Spenders


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen jeder Spende ist die gesundheitliche Eignung des Spenders zur Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen festzustellen. Diese Feststellung hat dabei sowohl den Gesundheitsschutz des Spenders als auch die einwandfreie Beschaffenheit des Blutes oder der Blutbestandteile zu beachten.
  2. (2)Absatz 2Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Spenders hat auf Grund
    1. 1.Ziffer einseiner Befragung des Spenders gemäß § 3 vor jeder Spende undeiner Befragung des Spenders gemäß Paragraph 3, vor jeder Spende und
    2. 2.Ziffer 2der Ergebnisse einer durchzuführenden Untersuchung auf dessen gesundheitliche Eignung im Sinne des § 4der Ergebnisse einer durchzuführenden Untersuchung auf dessen gesundheitliche Eignung im Sinne des Paragraph 4,
    zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern ist auf Grundlage eines standardisierten Algorithmus durch einen hiezu qualifizierten und zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt oder gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 2 des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. Nr. 44/1999, in der jeweils geltenden Fassung, durch einen hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorzunehmen.Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern ist auf Grundlage eines standardisierten Algorithmus durch einen hiezu qualifizierten und zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt oder gemäß den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 2, des Blutsicherheitsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, durch einen hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Das entnommene Blut des Spenders ist zur Prüfung der einwandfreien Beschaffenheit des gewonnenen Blutes oder der Blutbestandteile den Laboruntersuchungen gemäß § 11 zu unterziehen.Das entnommene Blut des Spenders ist zur Prüfung der einwandfreien Beschaffenheit des gewonnenen Blutes oder der Blutbestandteile den Laboruntersuchungen gemäß Paragraph 11, zu unterziehen.

§ 3 BSV Spenderbefragung


  1. (1)Absatz einsDie Befragung des Spenders zu seinem Gesundheitszustand hat mindestens die in den §§ 5 und 6 angeführten Sachverhalte zu umfassen.Die Befragung des Spenders zu seinem Gesundheitszustand hat mindestens die in den Paragraphen 5 und 6 angeführten Sachverhalte zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2Die Befragung ist in Form eines Spenderfragebogens oder auf sonstigen geeigneten Datenträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, zu dokumentieren. Die Vollständigkeit der Befragung ist von der befragenden Person mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Der Spenderfragebogen hat die Unterschrift des Spenders aufzuweisen. Diese ist gegen zu kennzeichnen von einem Arzt oder von einem hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der für die Erfassung von Gesundheitszustand und Vorerkrankungen verantwortlich ist und bestätigt, dass der Spender
    1. 1.Ziffer einsdas zur Verfügung gestellte Aufklärungsmaterial gelesen und verstanden hat,
    2. 2.Ziffer 2Gelegenheit hatte, Fragen zu stellen,
    3. 3.Ziffer 3zufrieden stellende Antworten auf alle gestellten Fragen erhalten hat,
    4. 4.Ziffer 4nach vorheriger Aufklärung eingewilligt hat, dass der Spendeprozess fortgesetzt wird,
    5. 5.Ziffer 5im Falle einer Eigenblutspende darüber informiert wurde, dass das gespendete Blut oder die gespendeten Blutbestandteile für den geplanten Transfusionszweck möglicherweise nicht ausreichen, und
    6. 6.Ziffer 6bestätigt hat, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat.
  4. (4)Absatz 4Bei wiederholt spendenden Personen kann die Befragung des Spenders bei Folgespenden auf wesentliche risikobasierte Sachverhalte eingeschränkt werden. Die Verwendung eines verkürzten Spenderfragebogens ist zulässig.
  5. (5)Absatz 5Der Spender ist im Rahmen dieser Befragung über Risken bei der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen aufzuklären und über Risikofaktoren bezüglich seiner gesundheitlichen Eignung zur Spende sowie der einwandfreien Beschaffenheit seines Blutes oder seiner Blutbestandteile, insbesondere über HIV-Risikoverhalten, Hepatitiden und andere übertragbare Erkrankungen, zu informieren.
  6. (6)Absatz 6Dem Spender sind vor der Befragung die in Anhang A genannten Informationen zu erteilen.

§ 4 BSV Eignungsuntersuchung


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen einer Eignungsuntersuchung des Spenders sind insbesondere die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Untersuchungen vorzunehmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren.Im Rahmen einer Eignungsuntersuchung des Spenders sind insbesondere die in den Absatz 2 bis 4 angeführten Untersuchungen vorzunehmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2Die Gewinnung von Vollblut oder korpuskulären Bestandteilen ist nur zulässig, nachdem der Allgemein- und Ernährungszustand des Spenders beurteilt wurden und zumindest folgende Untersuchungen mit folgenden Ergebnissen durchgeführt wurden:
    1. 1.Ziffer einsvor der Spende:
      1. a)Litera aKörpergewicht: mindestens 50 kg, wobei die Angaben des Spenders ausreichen, wenn diese nach einer Gesamtbeurteilung zutreffend erscheinen,
      2. b)Litera bPulsfrequenz: 50 bis 100/Minute, rhythmisch, und
      3. c)Litera cBlutdruck: systolisch zwischen 13,3 und 24 kPa (100 und 180 mm Hg), diastolisch zwischen 6,67 und 13,3 kPa (50 und 100 mm Hg),
    2. 2.Ziffer 2vor oder im Rahmen der Spende:
      1. a)Litera aBestimmung von Hämoglobin: für Männer, intergeschlechtliche oder diverse Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe mindestens 135 g/Liter und für Frauen mindestens 125 g/Liter, wobei dies nicht für Plasmaspenden gilt, und
      2. b)Litera bAnzahl der Thrombozyten vor der Apherese-Thrombozytenspende: mindestens 150 x 109/Liter; nach der Spende darf der Thrombozytenwert nicht unter 100 x 109/Liter liegen.
  3. (3)Absatz 3Die Gewinnung von Plasma ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 Z 1 erhobenen Befunden vor oder im Rahmen der Spende folgende Untersuchungen mit folgendem Ergebnis durchgeführt wurden:Die Gewinnung von Plasma ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erhobenen Befunden vor oder im Rahmen der Spende folgende Untersuchungen mit folgendem Ergebnis durchgeführt wurden:
    1. 1.Ziffer einsBestimmung von Hämoglobin: mindestens 120 g/Liter,
    2. 2.Ziffer 2Gesamtprotein im Serum oder Plasma: mindestens 60 g/Liter bezogen auf Serum,
    3. 3.Ziffer 3IgG (Immunglobulin der Klasse G): kein pathologischer Befund, mindestens 6,0 g/Liter, und
    4. 4.Ziffer 4Leukozyten, Erythrozyten, MCV (Mittleres korpuskuläres Volumen): kein pathologischer Befund.
  4. (4)Absatz 4Eine Abnahme von Vollblut für Blutuntersuchungen, die über die in standardisierten Verfahren vorgesehene Vollblutmenge hinausgeht, ist zu dokumentieren.
  5. (5)Absatz 5Diese Eignungsuntersuchung sowie die Beurteilung der erhobenen Befunde und die Entscheidung zur Zulassung zur Spende sind auf Grundlage eines standardisierten Algorithmus durch einen zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten und hiezu qualifizierten Arzt oder gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 2 des Blutsicherheitsgesetzes 1999 durch einen hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen. Die Vornahme einzelner Tätigkeiten durch Turnusärzte oder Angehörige nichtärztlicher Gesundheitsberufe richtet sich nach den dafür bestehenden Vorschriften.Diese Eignungsuntersuchung sowie die Beurteilung der erhobenen Befunde und die Entscheidung zur Zulassung zur Spende sind auf Grundlage eines standardisierten Algorithmus durch einen zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten und hiezu qualifizierten Arzt oder gemäß den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 2, des Blutsicherheitsgesetzes 1999 durch einen hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen. Die Vornahme einzelner Tätigkeiten durch Turnusärzte oder Angehörige nichtärztlicher Gesundheitsberufe richtet sich nach den dafür bestehenden Vorschriften.
  6. (6)Absatz 6In Ausnahmefällen können nach ärztlicher Beurteilung Spender, die den in den Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 oder § 6 Abs. 1 genannten Kriterien nicht entsprechen, zur Spende herangezogen werden (dies gilt in Bezug auf Abs. 2 Z 2 insbesondere für intergeschlechtliche oder diverse Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe), soweit eine gesundheitliche Gefährdung des Spenders ausgeschlossen ist. Dies ist mit einer entsprechenden Begründung zu dokumentieren.In Ausnahmefällen können nach ärztlicher Beurteilung Spender, die den in den Absatz 2 und 3, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder Paragraph 6, Absatz eins, genannten Kriterien nicht entsprechen, zur Spende herangezogen werden (dies gilt in Bezug auf Absatz 2, Ziffer 2, insbesondere für intergeschlechtliche oder diverse Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe), soweit eine gesundheitliche Gefährdung des Spenders ausgeschlossen ist. Dies ist mit einer entsprechenden Begründung zu dokumentieren.
  7. (7)Absatz 7Zusätzliche Untersuchungen müssen durchgeführt werden, wenn dies nach ärztlicher Beurteilung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Spenders erforderlich ist.

Dauernde Ausschlussgründe von der Gewinnung (Ausschluss)

§ 5 BSV Dauernde Ausschlussgründe von der Gewinnung (Ausschluss)


  1. (1)Absatz einsFolgende Personen sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 von der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dauernd auszuschließen:Folgende Personen sind nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 von der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dauernd auszuschließen:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und erstmalig Blut oder Blutbestandteile spenden wollen,
    3. 3.Ziffer 3Personen, bei denen einer der angeführten Risikofaktoren oder eine der angeführten Infektionen oder Krankheiten bei der Befragung festgestellt wird:
      1. a)Litera asystemische Autoimmunerkrankungen (mehr als ein Organ betroffen),
      2. b)Litera bschwere aktive, chronische oder wiederkehrende Organ- oder Systemerkrankungen wie Herz- und Gefäßerkrankungen, Erkrankungen des Zentralnervensystems, Magen-, Darm-, Stoffwechsel-, Atemwegs- oder Nierenerkrankungen,
      3. c)Litera cmaligne Erkrankungen, außer Carcinoma in situ nach vollständiger Heilung,
      4. d)Litera dBlutgerinnungsstörungen oder sonstige Bluterkrankung,
      5. e)Litera eNeigung zu Krampfanfällen (Epilepsie) oder Ohnmachtsanfällen, mit Ausnahme von Krämpfen in der Kindheit, oder wenn zumindest drei Jahre seit dem letzten Krampfanfall oder der letzten Einnahme des Antikonvulsivums vergangen sind,
      6. f)Litera fBabesiose,
      7. g)Litera gbestätigte Infektion mit dem Hepatitis B Virus, außer HbsAg-negative Personen, deren Immunität nachgewiesen wurde, oder Infektion mit dem Hepatitis C Virus oder infektiöse Hepatitis unklarer Genese,
      8. h)Litera hInfektion mit dem Human Immundeficiency Virus (HIV),
      9. i)Litera iInfektion mit dem Human T-cell-leucaemia Virus (HTLV I/II),
      10. j)Litera jLepra,
      11. k)Litera kLeishmaniose,
      12. l)Litera lChagas-Krankheit,
      13. m)Litera mübertragbare spongiforme Enzephalopathie, insbesondere die Variante der Creutzfeldt-Jakob Krankheit (vCJD), subakute spongiforme Enzephalopathie sowie eine Familiengeschichte mit einer dieser Krankheitsformen,
      14. n)Litera nchronischer Alkoholismus,
      15. o)Litera oEmpfänger eines Kornea-, Dura mater- oder Xenotransplantes,
      16. p)Litera pständige Einnahme von Medikamenten, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung einer österreichweit einheitlichen Medikamentenliste oder nach Einzelentscheidung des Arztes einer Spende entgegensteht,
      17. q)Litera qintravenöser oder intramuskulärer Suchtgiftmissbrauch, einschließlich der Verwendung von Steroiden und Hormonen zum Muskelaufbau,
      18. r)Litera rBehandlung mit humanen Hypophysenhormonen (zB Wachstumshormonen), stereotaktische Operationen,
      19. s)Litera sdauerndes Risikoverhalten für eine Infektion mit sexuell übertragbaren Krankheiten, insbesondere mit HIV, HBV oder Syphilis, und
      20. t)Litera tGeburt oder Aufwachsen in Malaria-Endemiegebieten oder Aufenthalt in Malaria-Endemiegebieten, wenn während oder nach dem Aufenthalt Fieberschübe aufgetreten oder sonstige Hinweise auf Malaria erhebbar sind; dies gilt nicht, wenn mehr als 6 Monate nach Verlassen des Endemiegebietes ein individueller Nukleinsäuretest (Nucleic Acid Test – NAT-Test) und ein Antikörpertest auf Malaria negativ ausfallen.
  2. (2)Absatz 2Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die Spenderausschlussgründe des Abs. 1 Z 3 lit. f, k, l und t nicht anzuwenden. Dies gilt auch für zelluläre Produkte und Plasma zur direkten Transfusion, wenn für den entsprechenden Erreger zugelassene, validierte Pathogen-Inaktivierungsverfahren zur Anwendung kommen.Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die Spenderausschlussgründe des Absatz eins, Ziffer 3, Litera f,, k, l und t nicht anzuwenden. Dies gilt auch für zelluläre Produkte und Plasma zur direkten Transfusion, wenn für den entsprechenden Erreger zugelassene, validierte Pathogen-Inaktivierungsverfahren zur Anwendung kommen.
  3. (3)Absatz 3Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, dürfen weiterhin zur Spende herangezogen werden, wenn im Rahmen der Spende die gesundheitliche Eignung zur Gewinnung auf Basis einer jährlich durchzuführenden ärztlichen Beurteilung festgestellt worden ist.
  4. (4)Absatz 4Auf Spender mit hereditärer Hämochromatose ist nach Maßgabe einer ärztlichen Entscheidung der Spenderausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b nicht anzuwenden.Auf Spender mit hereditärer Hämochromatose ist nach Maßgabe einer ärztlichen Entscheidung der Spenderausschlussgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, nicht anzuwenden.

§ 5a BSV


  1. (1)Absatz einsFolgende Personen sind von der Eigenblutspende auszuschließen:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die an einer schweren Herzerkrankung, wie instabiler Angina pectoris, schwerer Aortenstenose oder schwerer unbehandelter Hypertonie, leiden,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die an
      1. a)Litera aHepatitis B, außer HBsAg-negative Personen, die nachgewiesener Weise immun sind,
      2. b)Litera bHepatitis C,
      3. c)Litera cHIV-1/2,
      4. d)Litera dHTLV I/II
      litten oder leiden;
    3. 3.Ziffer 3Personen, die an einer akuten oder chronischen bakteriellen Infektion leiden.
  2. (2)Absatz 2Unter besonderen Umständen können einzelne Spenden von Spendern nach ärztlicher Entscheidung zugelassen werden, die die in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe erfüllen. Solche Spenden sind sorgfältig zu dokumentieren und unterliegen ebenso dem Qualitätsmanagement und den entsprechenden Transportrichtlinien.Unter besonderen Umständen können einzelne Spenden von Spendern nach ärztlicher Entscheidung zugelassen werden, die die in Absatz eins, genannten Ausschlussgründe erfüllen. Solche Spenden sind sorgfältig zu dokumentieren und unterliegen ebenso dem Qualitätsmanagement und den entsprechenden Transportrichtlinien.

§ 6 BSV Zeitlich begrenzte Ausschlussgründe von der Gewinnung (Rückstellung)


  1. (1)Absatz einsVon der Gewinnung sind Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, ausgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2Weiters sind nach ärztlicher Beurteilung oder Beurteilung eines hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 2 des Blutsicherheitsgesetzes 1999 folgende Personen nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 für die im folgenden angegebene Dauer auszuschließen:Weiters sind nach ärztlicher Beurteilung oder Beurteilung eines hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 2, des Blutsicherheitsgesetzes 1999 folgende Personen nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 für die im folgenden angegebene Dauer auszuschließen:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die an akuter Glomerulonephritis leiden oder litten: für die Dauer von zwölf Monaten ab vollständiger Heilung,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die an Tuberkulose erkrankt sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach bestätigter Heilung,
    3. 3.Ziffer 3Personen, die an Toxoplasmose erkrankt sind oder waren: für die Dauer von sechs Monaten nach klinischer Heilung,
    4. 4.Ziffer 4Personen, die mit Brucellen infiziert sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach erfolgreichem Abschluss einer Behandlung,
    5. 5.Ziffer 5Personen, die mit Borrelien infiziert sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach erfolgreichem Abschluss einer Behandlung,
    6. 6.Ziffer 6Personen, die einem infektionsgefährdenden Kontakt mit Blut oder mit Blut verunreinigten Instrumenten ausgesetzt waren: für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Ereignis,
    7. 7.Ziffer 7Personen, denen Blutbestandteile transfundiert wurden, die eine schwere Operation hatten oder bei einer schweren Verletzung große Blutverluste erlitten haben: für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Ereignis,
    8. 8.Ziffer 8Personen, die ein allogenes Gewebe- oder Zelltransplantat erhalten haben: für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Ereignis,
    9. 9.Ziffer 9Personen, die sich außerhalb medizinischer Einrichtungen akupunktieren, tätowieren oder Ohren, Nase oder andere Körperstellen durchstechen ließen (z. B. Piercing): für die Dauer von sechs Monaten nach diesem Ereignis,
    10. 10.Ziffer 10Personen, die Schleimhautkontakt mit Blut oder eine Nadelstichverletzung hatten: für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Ereignis,
    11. 11.Ziffer 11Personen, die infektionsgefährdenden Kontakt mit einer mit HBV, HCV oder HIV infizierten Person hatten: für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Ereignis,
    12. 12.Ziffer 12Personen, die eine postexpositionelle Tollwutimpfung erhalten haben: für die Dauer von zwölf Monaten nach erfolgter Impfung,
    13. 13.Ziffer 13Personen, die sich einem Risiko für die Ansteckung mit sexuell übertragbaren Infektionen, insbesondere mit Hepatitis B, Hepatitis C und HIV ausgesetzt haben (das sind Personen, die innerhalb von drei Monaten mehr als drei Sexualpartner hatten, und deren Sexualpartner, soweit sie von diesem Umstand Kenntnis haben oder davon ausgehen müssen): für die Dauer von zwölf Monaten nach diesem Ereignis; sofern ein NAT-Test auf Hepatitis B, Hepatitis C und HIV negativ ausfällt, für die Dauer von drei Monaten nach diesem Ereignis,
    14. 14.Ziffer 14Personen, die sich einer Endoskopie mit Hilfe flexibler Instrumente (ausgenommen mit sterilen Endoskopen, z. B. starren Kniegelenksendoskopen) unterzogen haben: für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Ereignis,
    15. 15.Ziffer 15schwangere oder stillende Personen: für die Dauer der Schwangerschaft sowie einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach der Geburt oder des Abbruchs der Schwangerschaft sowie während der Stillperiode,
    16. 16.Ziffer 16Personen, die sich in den letzten sechs Monaten in Malariaendemiegebieten aufgehalten haben: für die Dauer von sechs Monaten nach dem Verlassen des Endemiegebietes,
    17. 17.Ziffer 17Personen, die an infektiöser Mononukleose (Epstein Barr Virus) erkrankt sind oder waren: für die Dauer von sechs Monaten nach Heilung,
    18. 18.Ziffer 18Personen, die sich einer passiven Immunisierung unterzogen haben: für die Dauer von sechs Monaten nach erfolgter Immunisierung,
    19. 19.Ziffer 19Personen, die sich Impfungen mit Lebendvakzinen, insbesondere gegen Mumps, Masern, Röteln, Gelbfieber, Varizellen, Poliomyelitis (oral), Typhus und Bacille-Calmette-Guerin (BCG) unterzogen haben: für die Dauer von vier Wochen nach erfolgter Impfung,
    20. 20.Ziffer 20Personen mit sonstigem Infektionskontakt: für die Dauer der Inkubationszeit, bei Unkenntnis der zugrundeliegenden Erkrankung für die Dauer von vier Wochen ab der Exposition,
    21. 21.Ziffer 21Personen, die an einer sonstigen Infektionskrankheit leiden: für die Dauer der Krankheit und für die Dauer von 14 Tagen nach Abklingen der Symptome,
    22. 22.Ziffer 22Personen nach kleineren, ohne Komplikationen verlaufenen operativen Eingriffen (z. B. Zahnextraktionen, Wurzelfüllung, Hautstanzen): für die Dauer von einer Woche ab dem Eingriff,
    23. 23.Ziffer 23Personen, die sich einer Desensibilisierungsbehandlung im Zusammenhang mit Allergien unterziehen oder unterzogen haben: für die Dauer von 72 Stunden nach Verabreichung,
    24. 24.Ziffer 24Personen, die sich einer Zahnbehandlung (mit Ausnahme einer Zahnextraktion oder Wurzelfüllung) unterzogen haben (hierunter fällt auch Mundhygiene): für die Dauer von 48 Stunden nach diesem Ereignis,
    25. 25.Ziffer 25Personen, die Impfungen mit Totvakzinen oder Toxoidimpfstoffen, insbesondere Poliomyelitis-Totimpfstoff, Influenza, FSME, Variola, Hepatitis A, Cholera, Diphtherie, Tetanus, Meningokokken und Tollwut präexpositionell erhalten haben: für die Dauer von 48 Stunden nach erfolgter Impfung; Personen, die Impfungen gegen Hepatitis B erhalten haben: für die Dauer von 14 Tagen nach erfolgter Impfung,
    26. 26.Ziffer 26betrunkene oder bewusstseinsauffällige Personen: für die Dauer dieses Zustands,
    27. 27.Ziffer 27Personen, die unter Allergie leiden: während der Akutphase der Allergie,
    28. 28.Ziffer 28Personen, die wiederholt Blut oder Blutbestandteile spenden: bis zum Ablauf der nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutzfrist oder wenn eine solche nicht gegeben ist, bis zum Ablauf der sonst nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachtenden Schutzfrist,
    29. 29.Ziffer 29Personen, die in kombinierender oder alternierender Form Blut oder Blutbestandteile spenden: bis zum Ablauf der nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutzfrist oder wenn eine solche nicht angegeben ist, bis zum Ablauf der sonst nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachtenden Schutzfrist,
    30. 30.Ziffer 30Personen, die an Osteomyelitis erkrankt waren: für die Dauer von zwei Jahren nach bestätigter Heilung,
    31. 31.Ziffer 31Personen, die an rheumatischem Fieber erkrankt waren: für die Dauer von zwei Jahren nach dem Verschwinden der Symptome, außer bei Anhaltspunkten für eine chronische Erkrankung,
    32. 32.Ziffer 32Personen, die sich in einem Risikogebiet mit lokaler Transmission des West-Nil-Virus aufgehalten haben: für die Dauer von 28 Tagen nach Verlassen dieses Gebietes, sofern kein negatives Ergebnis eines individuellen NAT-Tests vorliegt,
    33. 33.Ziffer 33Personen, die an Q-Fieber erkrankt waren: für die Dauer von zwei Jahren nach ihrer bestätigten Heilung, und
    34. 34.Ziffer 34Personen, die an Syphilis erkrankt waren: für die Dauer von einem Jahr nach ihrer bestätigten Heilung.
  3. (3)Absatz 3In den in Abs. 2 Z 6, 7, 8, 9, 10, 11, 14 und 18 genannten Fällen kann eine reduzierte Ausschlussdauer von vier Monaten akzeptiert werden, sofern ein NAT-Test auf Hepatitis B, Hepatitis C und HIV negativ ausfällt.In den in Absatz 2, Ziffer 6,, 7, 8, 9, 10, 11, 14 und 18 genannten Fällen kann eine reduzierte Ausschlussdauer von vier Monaten akzeptiert werden, sofern ein NAT-Test auf Hepatitis B, Hepatitis C und HIV negativ ausfällt.
  4. (4)Absatz 4Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die zeitlich begrenzten Spenderausschlussgründe des Abs. 2 Z 3, 4, 5, 16, 32, 33 und 34 nicht anzuwenden.Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die zeitlich begrenzten Spenderausschlussgründe des Absatz 2, Ziffer 3,, 4, 5, 16, 32, 33 und 34 nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor der Befragung
    1. 1.Ziffer einsan Hepatitis A erkrankt waren,
    2. 2.Ziffer 2sich in einem Tropengebiet aufgehalten haben,
    3. 3.Ziffer 3Arzneimittel eingenommen haben, oder
    4. 4.Ziffer 4ungeklärte Lymphknotenschwellungen aufgewiesen haben oder aufweisen,
    sind für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von der Entnahme auszuschließen, sofern aus medizinischer Sicht im Zeitpunkt der Gewinnung noch ein Ausschlussgrund vorliegt.
  6. (6)Absatz 6Personen, die die im § 4 angeführten Werte nicht aufweisen und bei denen kein dauernder oder zeitlich begrenzter Ausschlussgrund vorliegt, sind für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von einer Spende auszuschließen.Personen, die die im Paragraph 4, angeführten Werte nicht aufweisen und bei denen kein dauernder oder zeitlich begrenzter Ausschlussgrund vorliegt, sind für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von einer Spende auszuschließen.

§ 7 BSV Durchführung von Eignungsuntersuchungen


  1. (1)Absatz einsDie Eignungsuntersuchung im Sinne des § 4 ist anläßlich der Erstgewinnung von Blut und Blutbestandteilen durchzuführen und bei der Gewinnung vonDie Eignungsuntersuchung im Sinne des Paragraph 4, ist anläßlich der Erstgewinnung von Blut und Blutbestandteilen durchzuführen und bei der Gewinnung von
    1. 1.Ziffer einsVollblut: jedesmal,
    2. 2.Ziffer 2Plasma: mindestens alle vier Monate; die Werte gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 bis 4 sind bei der Erstspende und bei mindestens jeder fünften Folgespende zu bestimmen,Plasma: mindestens alle vier Monate; die Werte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 sind bei der Erstspende und bei mindestens jeder fünften Folgespende zu bestimmen,
    3. 3.Ziffer 3korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender (Apherese-Verfahren): vor oder im Rahmen jeder Gewinnung,
    zu wiederholen.
  2. (2)Absatz 2Ergeben die im Rahmen dieser Eignungsuntersuchung zu erhebenden Werte einen pathologischen Befund oder werden die unter § 4 Abs. 2 und 3 angegebenen Werte über- oder unterschritten, so ist die diesen Befund betreffende Untersuchung bei einer nochmaligen Spende von Plasma oder korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender jedenfalls zu wiederholen.Ergeben die im Rahmen dieser Eignungsuntersuchung zu erhebenden Werte einen pathologischen Befund oder werden die unter Paragraph 4, Absatz 2 und 3 angegebenen Werte über- oder unterschritten, so ist die diesen Befund betreffende Untersuchung bei einer nochmaligen Spende von Plasma oder korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender jedenfalls zu wiederholen.

§ 8 BSV Entnahmemengen und Entnahmehäufigkeit


  1. (1)Absatz einsDie Entnahme von Vollblut ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einspro Entnahme höchstens 500 ml entnommen werden,
    2. 2.Ziffer 2zwischen den Entnahmen mindestens acht Wochen liegen und
    3. 3.Ziffer 3die jährliche Entnahmemenge bei Männern 2 000 ml und bei Frauen, intergeschlechtlichen oder diversen Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe 1 500 ml nicht überschreitet; bei Frauen, intergeschlechtlichen oder diversen Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe darf eine Vollblutspende maximal dreimal pro Jahr, bei Männern maximal viermal pro Jahr erfolgen.
    In begründeten Ausnahmen (z. B. Hämochromatose, Rare Blood) kann nach ärztlicher Beurteilung von Z 3 abgewichen werden, soweit eine gesundheitliche Gefährdung des Spenders ausgeschlossen ist; § 4 Abs. 6 Satz 2 gilt. In Bezug auf Z 2 gilt dies insbesondere für intergeschlechtliche oder diverse Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe.In begründeten Ausnahmen (z. B. Hämochromatose, Rare Blood) kann nach ärztlicher Beurteilung von Ziffer 3, abgewichen werden, soweit eine gesundheitliche Gefährdung des Spenders ausgeschlossen ist; Paragraph 4, Absatz 6, Satz 2 gilt. In Bezug auf Ziffer 2, gilt dies insbesondere für intergeschlechtliche oder diverse Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe.
  2. (2)Absatz 2Die Entnahme von Plasma ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einspro Plasmaspende inklusive Antikoagulans zuzüglich Untersuchungsproben
      1. a)Litera abei einem Köpergewicht von 50 bis 60 kg maximal 650 ml,
      2. b)Litera bbei einem Körpergewicht von mehr als 60 bis 70 kg maximal 750 ml, und
      3. c)Litera cbei einem Körpergewicht von mehr als 70 kg maximal 850 ml,
             entnommen werden,
    1. 2.Ziffer 2zwischen zwei Plasmaspenden mindestens 72 Stunden liegen, und
    2. 3.Ziffer 3nicht mehr als 50 Plasmapheresen im Jahr durchgeführt werden.
    Beträgt bei Nichtreinfundierung der korpuskulären Blutbestandteile das Mindestintervall bis zur Gewinnung einer weiteren Plasmaspende 14 Tage, muss das Intervall zwischen einer Plasmapherese und einer Vollblutspende oder einer Apherese-Erythrozytenspende (Einzel- oder Doppel-Erythrozytenspende) mindestens 48 Stunden betragen.
  3. (3)Absatz 3Apherese-Thrombozytenspenden sind nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einspro Einzelentnahme die Gewinnung von 2 bis 8x10E11 Thrombozyten erfolgt, wobei § 4 Abs. 2 Z 2 lit. b gilt,pro Einzelentnahme die Gewinnung von 2 bis 8x10E11 Thrombozyten erfolgt, wobei Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, gilt,
    2. 2.Ziffer 2insgesamt maximal 26 Thrombozytapheresen pro Jahr unter regelmäßiger Überwachung durchgeführt werden und wenn zwischen zwei Apherese-Thrombozytenspenden ein Abstand von mindestens zwei Wochen eingehalten wird, und
    3. 3.Ziffer 3Entnahmen nicht an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden, soweit dabei ein Thrombozytenwert von 100x10E9/Liter nach der Spende nicht unterschritten wird (unter Beachtung einer dreimonatigen Entnahmepause).
    Das Intervall zwischen einer Apherese-Thrombozytenspende und einer Vollblutspende oder einer Apherese-Erythrozytenspende (Einzel- oder Doppel-Erythrozytenspenden) muss mindestens 48 Stunden betragen. Zwischen einer Apherese-Thrombozytenspende und einer Plasmaspende ist ein Abstand von mindestens 14 Tagen einzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespenden sind nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Gesamtblutvolumen des Spenders mehr als 4 500 ml beträgt, wobei die Berechnung auf Basis des Geschlechts, des Körpergewichts und der Körpergröße zu erfolgen hat,
    2. 2.Ziffer 2das Maximalvolumen 400 ml pro Spende nicht übersteigt, und
    3. 3.Ziffer 3die pro Jahr und Spender gewonnene Erythrozytenmenge die in § 8 Abs. 1 Z 3 festgelegte Menge nicht überschritten wird.die pro Jahr und Spender gewonnene Erythrozytenmenge die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, festgelegte Menge nicht überschritten wird.
    Die Hämoglobin-Werte müssen vor jeder Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespende bestimmt werden und müssen vor der Spende über 140 g/Liter und dürfen nach der Spende nicht unter 110 g/Liter liegen. Das Intervall zwischen einer Vollblutspende und einer Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespende hat mindestens drei Monate zu betragen. Das Intervall zwischen einer Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespende und einer Vollblutspende oder einer weiteren Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespende hat mindestens neun Monate für Frauen, intergeschlechtliche oder diverse Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe und sechs Monate für Männer zu betragen. In begründeten Ausnahmen (insbesondere bei intergeschlechtlichen oder diversen Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe) kann nach ärztlicher Beurteilung vom Intervall zwischen einer Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespende und einer Vollblutspende oder einer weiteren Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespende abgewichen werden, soweit eine gesundheitliche Gefährdung des Spenders ausgeschlossen ist; § 4 Abs. 6 Satz 2 gilt. Das Intervall zwischen einer Vollblutspende und einer Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespende und dem nächsten Apherese-Verfahren, bei dem keine Erythrozyten gewonnen werden, muss mindestens einen Monat betragen.Die Hämoglobin-Werte müssen vor jeder Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespende bestimmt werden und müssen vor der Spende über 140 g/Liter und dürfen nach der Spende nicht unter 110 g/Liter liegen. Das Intervall zwischen einer Vollblutspende und einer Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespende hat mindestens drei Monate zu betragen. Das Intervall zwischen einer Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespende und einer Vollblutspende oder einer weiteren Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespende hat mindestens neun Monate für Frauen, intergeschlechtliche oder diverse Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe und sechs Monate für Männer zu betragen. In begründeten Ausnahmen (insbesondere bei intergeschlechtlichen oder diversen Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe) kann nach ärztlicher Beurteilung vom Intervall zwischen einer Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespende und einer Vollblutspende oder einer weiteren Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespende abgewichen werden, soweit eine gesundheitliche Gefährdung des Spenders ausgeschlossen ist; Paragraph 4, Absatz 6, Satz 2 gilt. Das Intervall zwischen einer Vollblutspende und einer Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespende und dem nächsten Apherese-Verfahren, bei dem keine Erythrozyten gewonnen werden, muss mindestens einen Monat betragen.
  5. (5)Absatz 5Wird an einem Spender eine andere Form oder eine kombinierende Form der Apherese zur Gewinnung von Blutbestandteilen vorgenommen, so ist der Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik unter besonderer Berücksichtigung des Spenderschutzes zu beachten.

§ 9 BSV Fürsorgepflicht


  1. (1)Absatz einsNach der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen ist dem Spender eine angemessene Ruhemöglichkeit unter Aufsicht anzubieten.
  2. (2)Absatz 2Der Spender ist darauf hinzuweisen, daß er frühestens 30 Minuten nach der Spende ein Fahrzeug lenken soll und Beschäftigungen mit einem besonderen Gefahrenpotential oder gefährliche Sport- und Freizeitaktivitäten oder Aktivitäten und Beschäftigungen, die mit besonderer körperlicher Anstrengung verbunden sind, aus Sicherheitsgründen erst zwölf Stunden nach einer Spende ausüben sollte.

Fürsorgepflicht

§ 10 BSV


Paragraph 10,

Erhöhte oder zu niedrige Werte müssen dem Spender mitgeteilt werden, sofern diese nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft Rückschlüsse auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zulassen. Diese Mitteilungen sind zu dokumentieren. Diesen Spendern sind ärztliche Untersuchungen zum Schutz ihrer Gesundheit zu empfehlen.

§ 11 BSV Laboruntersuchungen


  1. (1)Absatz einsBei jeder Gewinnung ist das entnommene Blut des Spenders jedenfalls folgenden Laboruntersuchungen zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einsBlutgruppenserologie, insbesondere ABO und RhD,
    2. 2.Ziffer 2Untersuchung auf irreguläre erythrozytäre Antikörper,
    3. 3.Ziffer 3Syphilis: Untersuchung auf Treponema pallidum-Antikörper,
    4. 4.Ziffer 4Hepatitis B: Untersuchung auf Hepatitis B-Virus-Oberflächenantigene (HBsAg),
    5. 5.Ziffer 5Hepatitis C: Untersuchung auf Hepatitis C-Virus-Antikörper (HCV-Ak),
    6. 6.Ziffer 6HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, BGBl. Nr. 772/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2008,HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1994,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2008,,
    7. 7.Ziffer 7bei Blutprodukten, die zur direkten Transfusion ohne Virusinaktivierungsverfahren gewonnen werden, eine Bestimmung auf HIV-, HBV- und HCV-Genome mittels NAT-Test.
  2. (2)Absatz 2Bei Spendern, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, müssen die Untersuchungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht durchgeführt werden.Bei Spendern, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, müssen die Untersuchungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Das gewonnene Blut oder die Blutbestandteile sind von einer Anwendung an anderen Personen auszuschließen und zu entsorgen, wenn eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7 ein positives Untersuchungsergebnis ergibt.Das gewonnene Blut oder die Blutbestandteile sind von einer Anwendung an anderen Personen auszuschließen und zu entsorgen, wenn eine Untersuchung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 ein positives Untersuchungsergebnis ergibt.

Laboruntersuchungen

§ 12 BSV Übergangs- und Schlußbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDie Verwendung von Formblättern und Vordrucken ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Formblätter und Vordrucke müssen ehestmöglich, spätestens jedoch am 1. Juli 1999 dieser Verordnung entsprechen.
  3. (3)Absatz 3§ 12a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.Paragraph 12 a, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 6 Abs. 2 Z 34, der Einleitungssatz zu § 14 und § 14 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 461/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 34,, der Einleitungssatz zu Paragraph 14 und Paragraph 14, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 6 Abs. 2 Z 12, Z 15, Abs. 3 sowie der Anhang A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 217/2022 treten mit 31. August 2022 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 12,, Ziffer 15,, Absatz 3, sowie der Anhang A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2022, treten mit 31. August 2022 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 2 Abs. 2 und Abs. 4, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2 bis 7, § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a Abs. 1, § 6 Abs. 2 bis 4 und 6, § 7 Abs. 1, die §§ 8 bis 13 sowie der Anhang A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2025 treten mit 1. Juni 2025 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, Paragraph 4, Absatz 2 bis 7, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 und 6, Paragraph 7, Absatz eins,, die Paragraphen 8 bis 13 sowie der Anhang A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2025, treten mit 1. Juni 2025 in Kraft.

§ 12a BSV (weggefallen)


§ 12a BSV (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen 1)

§ 13 BSV


Paragraph 13,

Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 2003 hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. Nr. L 033 vom 8.2.2002, S 0030-0040),
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. Nr. L 091 vom 30.3.2004, S 0025-0039),
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2009/135/EG der Kommission vom 3. November 2009 mit vorübergehenden Ausnahmeregelungen für bestimmte Eignungskriterien für die Spender von Vollblut und Blutbestandteilen in Anhang III der Richtlinie 2004/33/EG im Zusammenhang mit der Gefahr eines durch die Influenza-A(H1N1)-Pandemie verursachten Versorgungsengpasses (ABl. Nr. L 288 vom 4.11.2009, S 0007-0009) undRichtlinie 2009/135/EG der Kommission vom 3. November 2009 mit vorübergehenden Ausnahmeregelungen für bestimmte Eignungskriterien für die Spender von Vollblut und Blutbestandteilen in Anhang römisch III der Richtlinie 2004/33/EG im Zusammenhang mit der Gefahr eines durch die Influenza-A(H1N1)-Pandemie verursachten Versorgungsengpasses (ABl. Nr. L 288 vom 4.11.2009, S 0007-0009) und
  4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2014/110/EU zur Änderung der Richtlinie 2004/33/EG bezüglich der Rückstellkriterien für Fremdblutspender, ABl. Nr. L 366 vom 20.12.2014 S. 81.Richtlinie 2014/110/EU zur Änderung der Richtlinie 2004/33/EG bezüglich der Rückstellkriterien für Fremdblutspender, ABl. Nr. L 366 vom 20.12.2014 Sitzung 81.

§ 14 BSV (weggefallen)


§ 14 BSV seit 31.05.2025 weggefallen.

Anlage

Anl. 1 BSV


Informationen, die potenziellen Spendern von Blut und Blutbestandteilen zu erteilen sind

1.Ziffer eins Korrektes, der breiten Öffentlichkeit verständliches Aufklärungsmaterial über die Natur des Blutes, den Spendevorgang für Blut und Blutbestandteile, die aus Vollblut- und Apheresespenden gewonnenen Bestandteile und den Nutzen für die Empfänger.

2.Ziffer 2 Sowohl für Fremd- als auch für Eigenblutspenden: Begründung, warum eine körperliche Untersuchung, eine Spenderbefragung und die Testung der Spenden verlangt werden, und die Bedeutung der „Einwilligung nach vorheriger Aufklärung“.

Bei Fremdblutspenden: Selbstausschluss sowie Rückstellung und Ausschluss und die Gründe, warum jemand kein Blut oder keine Blutbestandteile spenden darf, wenn ein Risiko für den Empfänger bestehen könnte.

Bei Eigenblutspenden: Möglichkeit des zeitlich begrenzten oder dauernden Ausschlusses und die Gründe, warum das Spendeverfahren bei Vorliegen eines Gesundheitsrisikos für die betreffende Person als Spender oder Empfänger der eigenen Spende von Blut oder Blutbestandteilen nicht durchgeführt wird.

Information über die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Eignungsbeurteilung.

3.Ziffer 3 Informationen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, sowie Informationen über den Schutz der personenbezogenen Daten: keine unerlaubte Bekanntgabe der Spenderidentität, der Informationen über den Gesundheitszustand des Spenders und der Ergebnisse der durchgeführten Tests.Informationen gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35, sowie Informationen über den Schutz der personenbezogenen Daten: keine unerlaubte Bekanntgabe der Spenderidentität, der Informationen über den Gesundheitszustand des Spenders und der Ergebnisse der durchgeführten Tests.

4.Ziffer 4 Begründung, warum jemandem von einer Spende, die für die eigene Gesundheit schädlich sein könnte, abgeraten wird.

5.Ziffer 5 Spezifische Informationen über die Art der einzelnen Schritte sowohl des Fremd- als auch des Eigenblutspendeverfahrens und die jeweils damit zusammenhängenden Risiken; hierbei ist der Spender auch über sehr seltene Risiken einschließlich deren Folgen aufzuklären, sofern sie mit der Spende spezifisch in Verbindung stehen und im Falle ihrer Verwirklichung die Lebensführung des Spenders schwer belasten können. Bei Eigenblutspenden die Information über die Möglichkeit, dass das gespendete Blut oder die gespendeten Blutbestandteile für die geplanten Transfusionszwecke nicht ausreichen.

6.Ziffer 6 Informationen zur Wichtigkeit von geschütztem Sexualkontakt im Hinblick auf das Ansteckungsrisiko von sexuell übertragbaren Infektionen.

7.Ziffer 7 Information über die Möglichkeit, dass der Spender vor dem weiteren Vorgehen die Meinung ändern und sich gegen eine Spende entscheiden oder sich während des Spendeverfahrens jederzeit selbst ausschließen oder zurücktreten kann, ohne dass dies für ihn nachteilige Folgen hätte.

8.Ziffer 8 Begründung, warum es wichtig ist, dass die Spender die Blutspendeeinrichtung über alle nachfolgenden Ereignisse informieren, die eine Spende für die Transfusion ungeeignet machen könnten.

9.Ziffer 9 Mitteilung, dass die Blutspendeeinrichtung verpflichtet ist, den Spender in Kenntnis zu setzen, wenn die Testergebnisse des entnommenen Blutes auf für seine Gesundheit bedeutende Abweichungen hindeuten.

10.Ziffer 10 Informationen darüber, warum nicht verwendetes Eigenblut und nicht verwendete Eigenblutbestandteile verworfen und nicht anderen Patienten transfundiert werden.

11.Ziffer 11 Informationen darüber, dass positive Testergebnisse des entnommenen Blutes zu einem dauernden oder zeitlich begrenzten Ausschluss des Spenders und Vernichtung der gespendeten Einheit führen.

12.Ziffer 12 Mitteilung, dass der Spender jederzeit die Möglichkeit hat, Fragen zu stellen und diese beantwortet zu erhalten.

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