§ 11 BSV Laboruntersuchungen

BSV - Blutspenderverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.06.2025
  1. (1)Absatz einsBei jeder Gewinnung ist das entnommene Blut des Spenders jedenfalls folgenden Laboruntersuchungen zu unterziehen:
    1. 1.Ziffer einsBlutgruppenserologie, insbesondere ABO und RhD,
    2. 2.Ziffer 2Untersuchung auf irreguläre erythrozytäre Antikörper,
    3. 3.Ziffer 3Syphilis: Untersuchung auf Treponema pallidum-Antikörper,
    4. 4.Ziffer 4Hepatitis B: Untersuchung auf Hepatitis B-Virus-Oberflächenantigene (HBsAg),
    5. 5.Ziffer 5Hepatitis C: Untersuchung auf Hepatitis C-Virus-Antikörper (HCV-Ak),
    6. 6.Ziffer 6HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, BGBl. Nr. 772/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2008,HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1994,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2008,,
    7. 7.Ziffer 7bei Blutprodukten, die zur direkten Transfusion ohne Virusinaktivierungsverfahren gewonnen werden, eine Bestimmung auf HIV-, HBV- und HCV-Genome mittels NAT-Test.
  2. (2)Absatz 2Bei Spendern, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, müssen die Untersuchungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht durchgeführt werden.Bei Spendern, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, müssen die Untersuchungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Das gewonnene Blut oder die Blutbestandteile sind von einer Anwendung an anderen Personen auszuschließen und zu entsorgen, wenn eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7 ein positives Untersuchungsergebnis ergibt.Das gewonnene Blut oder die Blutbestandteile sind von einer Anwendung an anderen Personen auszuschließen und zu entsorgen, wenn eine Untersuchung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 ein positives Untersuchungsergebnis ergibt.
In Kraft seit 01.06.2025 bis 31.12.9999
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