§ 5 BSV Dauernde Ausschlussgründe von der Gewinnung (Ausschluss)

BSV - Blutspenderverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.06.2025
  1. (1)Absatz einsFolgende Personen sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 von der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dauernd auszuschließen:Folgende Personen sind nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 von der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dauernd auszuschließen:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und erstmalig Blut oder Blutbestandteile spenden wollen,
    3. 3.Ziffer 3Personen, bei denen einer der angeführten Risikofaktoren oder eine der angeführten Infektionen oder Krankheiten bei der Befragung festgestellt wird:
      1. a)Litera asystemische Autoimmunerkrankungen (mehr als ein Organ betroffen),
      2. b)Litera bschwere aktive, chronische oder wiederkehrende Organ- oder Systemerkrankungen wie Herz- und Gefäßerkrankungen, Erkrankungen des Zentralnervensystems, Magen-, Darm-, Stoffwechsel-, Atemwegs- oder Nierenerkrankungen,
      3. c)Litera cmaligne Erkrankungen, außer Carcinoma in situ nach vollständiger Heilung,
      4. d)Litera dBlutgerinnungsstörungen oder sonstige Bluterkrankung,
      5. e)Litera eNeigung zu Krampfanfällen (Epilepsie) oder Ohnmachtsanfällen, mit Ausnahme von Krämpfen in der Kindheit, oder wenn zumindest drei Jahre seit dem letzten Krampfanfall oder der letzten Einnahme des Antikonvulsivums vergangen sind,
      6. f)Litera fBabesiose,
      7. g)Litera gbestätigte Infektion mit dem Hepatitis B Virus, außer HbsAg-negative Personen, deren Immunität nachgewiesen wurde, oder Infektion mit dem Hepatitis C Virus oder infektiöse Hepatitis unklarer Genese,
      8. h)Litera hInfektion mit dem Human Immundeficiency Virus (HIV),
      9. i)Litera iInfektion mit dem Human T-cell-leucaemia Virus (HTLV I/II),
      10. j)Litera jLepra,
      11. k)Litera kLeishmaniose,
      12. l)Litera lChagas-Krankheit,
      13. m)Litera mübertragbare spongiforme Enzephalopathie, insbesondere die Variante der Creutzfeldt-Jakob Krankheit (vCJD), subakute spongiforme Enzephalopathie sowie eine Familiengeschichte mit einer dieser Krankheitsformen,
      14. n)Litera nchronischer Alkoholismus,
      15. o)Litera oEmpfänger eines Kornea-, Dura mater- oder Xenotransplantes,
      16. p)Litera pständige Einnahme von Medikamenten, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung einer österreichweit einheitlichen Medikamentenliste oder nach Einzelentscheidung des Arztes einer Spende entgegensteht,
      17. q)Litera qintravenöser oder intramuskulärer Suchtgiftmissbrauch, einschließlich der Verwendung von Steroiden und Hormonen zum Muskelaufbau,
      18. r)Litera rBehandlung mit humanen Hypophysenhormonen (zB Wachstumshormonen), stereotaktische Operationen,
      19. s)Litera sdauerndes Risikoverhalten für eine Infektion mit sexuell übertragbaren Krankheiten, insbesondere mit HIV, HBV oder Syphilis, und
      20. t)Litera tGeburt oder Aufwachsen in Malaria-Endemiegebieten oder Aufenthalt in Malaria-Endemiegebieten, wenn während oder nach dem Aufenthalt Fieberschübe aufgetreten oder sonstige Hinweise auf Malaria erhebbar sind; dies gilt nicht, wenn mehr als 6 Monate nach Verlassen des Endemiegebietes ein individueller Nukleinsäuretest (Nucleic Acid Test – NAT-Test) und ein Antikörpertest auf Malaria negativ ausfallen.
  2. (2)Absatz 2Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die Spenderausschlussgründe des Abs. 1 Z 3 lit. f, k, l und t nicht anzuwenden. Dies gilt auch für zelluläre Produkte und Plasma zur direkten Transfusion, wenn für den entsprechenden Erreger zugelassene, validierte Pathogen-Inaktivierungsverfahren zur Anwendung kommen.Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die Spenderausschlussgründe des Absatz eins, Ziffer 3, Litera f,, k, l und t nicht anzuwenden. Dies gilt auch für zelluläre Produkte und Plasma zur direkten Transfusion, wenn für den entsprechenden Erreger zugelassene, validierte Pathogen-Inaktivierungsverfahren zur Anwendung kommen.
  3. (3)Absatz 3Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, dürfen weiterhin zur Spende herangezogen werden, wenn im Rahmen der Spende die gesundheitliche Eignung zur Gewinnung auf Basis einer jährlich durchzuführenden ärztlichen Beurteilung festgestellt worden ist.
  4. (4)Absatz 4Auf Spender mit hereditärer Hämochromatose ist nach Maßgabe einer ärztlichen Entscheidung der Spenderausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b nicht anzuwenden.Auf Spender mit hereditärer Hämochromatose ist nach Maßgabe einer ärztlichen Entscheidung der Spenderausschlussgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2025 bis 31.12.9999
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