§ 7 BSV Durchführung von Eignungsuntersuchungen

Blutspenderverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eignungsuntersuchung im Sinne des § 4 ist anläßlich der Erstgewinnung von Blut und Blutbestandteilen durchzuführen und bei der Gewinnung vonDie Eignungsuntersuchung im Sinne des Paragraph 4, ist anläßlich der Erstgewinnung von Blut und Blutbestandteilen durchzuführen und bei der Gewinnung von
    1. 1.Ziffer einsVollblut: jedesmal,
    2. 2.Ziffer 2Plasma: mindestens alle vier Monate,
    3. 3.Ziffer 3korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender: nach jeder zehnten Gewinnung oder wenn die letzte Eignungsuntersuchung mehr als ein Jahr zurückliegt,
    4. 2.Ziffer 2Plasma: mindestens alle vier Monate; die Werte gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 bis 4 sind bei der Erstspende und bei mindestens jeder fünften Folgespende zu bestimmen,Plasma: mindestens alle vier Monate; die Werte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 sind bei der Erstspende und bei mindestens jeder fünften Folgespende zu bestimmen,
    5. 3.Ziffer 3korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender (Apherese-Verfahren): vor oder im Rahmen jeder Gewinnung,
    zu wiederholen.
  2. (2)Absatz 2Ergeben die im Rahmen dieser Eignungsuntersuchung zu erhebenden Werte einen pathologischen Befund oder werden die unter § 4 Abs. 2 und 3 angegebenen Werte über- oder unterschritten, so ist die diesen Befund betreffende Untersuchung bei einer nochmaligen Spende von Plasma oder korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender jedenfalls zu wiederholen.Ergeben die im Rahmen dieser Eignungsuntersuchung zu erhebenden Werte einen pathologischen Befund oder werden die unter Paragraph 4, Absatz 2 und 3 angegebenen Werte über- oder unterschritten, so ist die diesen Befund betreffende Untersuchung bei einer nochmaligen Spende von Plasma oder korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender jedenfalls zu wiederholen.

Stand vor dem 31.05.2025

In Kraft vom 15.01.2010 bis 31.05.2025
  1. (1)Absatz einsDie Eignungsuntersuchung im Sinne des § 4 ist anläßlich der Erstgewinnung von Blut und Blutbestandteilen durchzuführen und bei der Gewinnung vonDie Eignungsuntersuchung im Sinne des Paragraph 4, ist anläßlich der Erstgewinnung von Blut und Blutbestandteilen durchzuführen und bei der Gewinnung von
    1. 1.Ziffer einsVollblut: jedesmal,
    2. 2.Ziffer 2Plasma: mindestens alle vier Monate,
    3. 3.Ziffer 3korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender: nach jeder zehnten Gewinnung oder wenn die letzte Eignungsuntersuchung mehr als ein Jahr zurückliegt,
    4. 2.Ziffer 2Plasma: mindestens alle vier Monate; die Werte gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 bis 4 sind bei der Erstspende und bei mindestens jeder fünften Folgespende zu bestimmen,Plasma: mindestens alle vier Monate; die Werte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 sind bei der Erstspende und bei mindestens jeder fünften Folgespende zu bestimmen,
    5. 3.Ziffer 3korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender (Apherese-Verfahren): vor oder im Rahmen jeder Gewinnung,
    zu wiederholen.
  2. (2)Absatz 2Ergeben die im Rahmen dieser Eignungsuntersuchung zu erhebenden Werte einen pathologischen Befund oder werden die unter § 4 Abs. 2 und 3 angegebenen Werte über- oder unterschritten, so ist die diesen Befund betreffende Untersuchung bei einer nochmaligen Spende von Plasma oder korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender jedenfalls zu wiederholen.Ergeben die im Rahmen dieser Eignungsuntersuchung zu erhebenden Werte einen pathologischen Befund oder werden die unter Paragraph 4, Absatz 2 und 3 angegebenen Werte über- oder unterschritten, so ist die diesen Befund betreffende Untersuchung bei einer nochmaligen Spende von Plasma oder korpuskulären Bestandteilen mittels Auftrennung unmittelbar am Spender jedenfalls zu wiederholen.

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