§ 6 BSV Zeitlich begrenzte Ausschlussgründe von der Gewinnung (Rückstellung)

Blutspenderverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVon der Gewinnung sind Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, ausgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2Weiters sind nach ärztlicher Beurteilung oder durch Beurteilung eines hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 2 des Blutsicherheitsgesetzes 1999 folgende Personen nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 für die im folgenden angegebene Dauer auszuschließen:Weiters sind nach ärztlicher Beurteilung oder durch Beurteilung eines hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 2, des Blutsicherheitsgesetzes 1999 folgende Personen nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 für die im folgenden angegebene Dauer auszuschließen:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die an akuten Nierenerkrankungen (zB akuter Glomerulonephritis oder Pyelonephritis) leiden oder gelitten habenlitten: für die Dauer von fünf Jahrenzwölf Monaten ab vollständiger Heilung,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die an Tuberkulose erkrankt sind oder waren: für die Dauer von 2zwei Jahren nach bestätigter Heilung,
    3. 3.Ziffer 3Personen, die an Toxoplasmose erkrankt sind oder waren: für die Dauer von 6sechs Monaten nach klinischer Heilung,
    4. 4.Ziffer 4Personen, die mit Brucellen infiziert sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach erfolgreichem Abschluss einer Behandlung,
    5. 5.Ziffer 5Personen, die mit Borrelien infiziert sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach erfolgreichem Abschluss einer Behandlung,
    6. 6.Ziffer 6Personen, die einem infektionsgefährdenden Kontakt mit Blut oder mit Blut verunreinigten Instrumenten ausgesetzt waren: für die Dauer von zwölfsechs Monaten ab diesem Ereignis,
    7. 7.Ziffer 7Personen, die sich einer Untersuchung oder Behandlung unterzogen haben, bei der ein intravasaler Zentralkatheter (ausgenommen Einmalkatheter) verwendet wurde: für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
    8. 8.Ziffer 8Personen, die in den letzten zwölf Monaten eine Bluttransfusion erhalten haben oder im Rahmen eines chirurgischen Eingriffs oder einer schweren Verletzung große Blutverluste erlitten haben:für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Ereignis,
    9. 7.Ziffer 7Personen, denen Blutbestandteile transfundiert wurden, die eine schwere Operation hatten oder bei einer schweren Verletzung große Blutverluste erlitten haben: für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Ereignis,
    10. 98.Ziffer 98Personen, die ein allogenes Gewebe- oder Zelltransplantat erhalten haben: für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Ereignis,
    11. 109.Ziffer 109Personen, die sich außerhalb medizinischer Einrichtungen akupunktieren, tätowieren oder Ohren, Nase oder andere Körperstellen durchstechen ließen (zBz. B. Piercing): für die Dauer von zwölfsechs Monaten nach diesem Ereignis,
    12. 11.Ziffer 11Personen, die sich einer Tätowierung unterzogen haben: für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
    13. 10.Ziffer 10Personen, die Schleimhautkontakt mit Blut oder eine Nadelstichverletzung hatten: für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Ereignis,
    14. 1211.Ziffer 1211Personen, die infektionsgefährdenden Kontakt mit einer mit HBV, HCV oder HIV infizierten Person hatten: für die Dauer von zwölfsechs Monaten ab diesem Ereignis,
    15. 13.Ziffer 13Personen, die eine postexpositionelle Tollwutimpfung erhalten haben: für die Dauer von zwölf Monaten nach erfolgter Impfung,
    16. 1412.Ziffer 1412Personen, die eine Hepatitis B-Immunglobulingabepostexpositionelle Tollwutimpfung erhalten haben: für die Dauer von zwölf Monaten nach erfolgter ImmunisierungImpfung,
    17. 1513.Ziffer 1513Personen, die sich einem Risiko für die Ansteckung mit sexuell übertragbaren Infektionen, insbesondere mit Hepatitis B, Hepatitis C und HIV ausgesetzt haben (das sind Personen, die innerhalb von drei Monaten mehr als drei Sexualpartner hatten, und deren Sexualpartner, soweit sie von diesem Umstand Kenntnis haben oder davon ausgehen müssen): für die Dauer von zwölf Monaten nach diesem Ereignis; sofern ein NAT-Test auf Hepatitis B, Hepatitis C und HIV negativ ausfällt, für die Dauer von drei Monaten nach diesem Ereignis,
    18. 1614.Ziffer 1614Personen, die sich einer Endoskopie mit Hilfe flexibler Instrumente (ausgenommen mit vollsterilisierbarensterilen Endoskopen, zBz. B. starren Kniegelenksendoskopen) unterzogen haben: für die Dauer von zwölfsechs Monaten ab diesem Ereignis,
    19. 1715.Ziffer 1715Frauenschwangere oder stillende Personen: für die Dauer der Schwangerschaft sowie einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach der Geburt oder des Abbruchs der Schwangerschaft sowie während der Stillperiode,
    20. 1816.Ziffer 1816Personen, die sich in den letzten sechs Monaten in Malariaendemiegebieten aufgehalten haben: für die Dauer von sechs Monaten nach dem Verlassen des Endemiegebietes,
    21. 1917.Ziffer 1917Personen, die an infektiöser Mononukleose (Epstein Barr Virus) erkrankt sind oder waren: für die Dauer von sechs Monaten nach Heilung,
    22. 2018.Ziffer 2018Personen, die sich einer passiven Immunisierung unterzogen haben: für die Dauer von sechs Monaten nach erfolgter Immunisierung,
    23. 2119.Ziffer 2119Personen, die sich Impfungen mit Lebendvakzinen, insbesondere gegen Mumps, Masern, Röteln, Gelbfieber, Varizellen, Poliomyelitis (oral), Typhus und Bacille-Calmette-Guerin (BCG) unterzogen haben: für die Dauer von vier Wochen nach erfolgter Impfung,
    24. 2220.Ziffer 2220Personen mit sonstigem Infektionskontakt: für die Dauer der Inkubationszeit, bei Unkenntnis der zugrundeliegenden Erkrankung für die Dauer von vier Wochen ab der Exposition,
    25. 2321.Ziffer 2321Personen, die an einer sonstigen Infektionskrankheit leiden: für die Dauer der Krankheit und für die Dauer von 14 Tagen nach Abklingen der Symptome,
    26. 2422.Ziffer 2422Personen nach kleineren, ohne Komplikationen verlaufenen operativen Eingriffen (zBz. B. Zahnextraktionen, Wurzelfüllung, Hautstanzen): für die Dauer von einer Woche ab dem Eingriff,
    27. 2523.Ziffer 2523Personen, die sich einer Desensibilisierungsbehandlung im Zusammenhang mit Allergien unterziehen oder unterzogen haben: für die Dauer von 72 Stunden nach Verabreichung,
    28. 26.Ziffer 26Personen, die sich einer Zahnbehandlung unterzogen haben: für die Dauer von 48 Stunden nach diesem Ereignis,
    29. 24.Ziffer 24Personen, die sich einer Zahnbehandlung (mit Ausnahme einer Zahnextraktion oder Wurzelfüllung) unterzogen haben (hierunter fällt auch Mundhygiene): für die Dauer von 48 Stunden nach diesem Ereignis,
    30. 2725.Ziffer 2725Personen, die Impfungen mit Totvakzinen oder Toxoidimpfstoffen, insbesondere Poliomyelitis-Totimpfstoff, Influenza, FSME, Variola, Hepatitis A, Hepatitis B, Cholera, Diphtherie, Tetanus, Meningokokken und Tollwut präexpositionell erhalten haben: für die Dauer von 48 Stunden nach erfolgter Impfung; Personen, die Impfungen gegen Hepatitis B erhalten haben: für die Dauer von 14 Tagen nach erfolgter Impfung,
    31. 2826.Ziffer 2826betrunkene oder bewusstseinsauffällige Personen: für die Dauer dieses Zustands,
    32. 2927.Ziffer 2927Personen, die unter Allergie leiden: während der Akutphase der Allergie,
    33. 3028.Ziffer 3028Personen, die wiederholt Blut oder Blutbestandteile spenden: bis zum Ablauf der nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutzfrist oder wenn eine solche nicht gegeben ist, bis zum Ablauf der sonst nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachtenden Schutzfrist,
    34. 3129.Ziffer 3129Personen, die in kombinierender oder alternierender Form Blut oder Blutbestandteile spenden: bis zum Ablauf der nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutzfrist oder wenn eine solche nicht angegeben ist, bis zum Ablauf der sonst nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachtenden Schutzfrist,
    35. 3230.Ziffer 3230Personen, die an Osteomyelitis erkrankt waren: für die Dauer von zwei Jahren nach ihrer bestätigtenbestätigter Heilung,
    36. 3331.Ziffer 3331Personen, die an rheumatischem Fieber erkrankt waren: für die Dauer von zwei Jahren nach dem Verschwinden der Symptome, außer bei Anhaltspunkten für eine chronische Erkrankung,
    37. 3432.Ziffer 3432Personen, die sich in einem Risikogebiet mit lokaler Transmission des West-Nil-Virus aufgehalten haben: für die Dauer von 28 Tagen nach Verlassen dieses Gebietes, sofern kein negatives Ergebnis eines individuellen Nukleinsäuretests (Nucleic Acid Test – NAT)-Tests vorliegt,
    38. 3533.Ziffer 3533Personen, die an Q-Fieber erkrankt waren: für die Dauer von zwei Jahren nach ihrer bestätigten Heilung, und
    39. 3634.Ziffer 3634Personen, die an Syphilis erkrankt waren: für die Dauer von einem Jahr nach ihrer bestätigten Heilung.
  3. (3)Absatz 3In den in Abs. 2 Z 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 16 und 2018 genannten Fällen kann eine reduzierte Ausschlussdauer von vier Monaten akzeptiert werden, sofern ein NAT-Test auf Hepatitis CB, Hepatitis BC und HIV negativ ausfällt.In den in Absatz 2, Ziffer 6,, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 16 und 2018 genannten Fällen kann eine reduzierte Ausschlussdauer von vier Monaten akzeptiert werden, sofern ein NAT-Test auf Hepatitis CB, Hepatitis BC und HIV negativ ausfällt.
  4. (4)Absatz 4Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die zeitlich begrenzten Spenderausschlussgründe des Abs. 2 Z 3, 4, 5,185, 3416, 3532, 33 und 3634 nicht anzuwenden.Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die zeitlich begrenzten Spenderausschlussgründe des Absatz 2, Ziffer 43,, 5,184, 345, 3516, 32, 33 und 3634 nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor der Befragung
    1. 1.Ziffer einsan Hepatitis A erkrankt waren,
    2. 2.Ziffer 2sich in einem Tropengebiet aufgehalten haben,
    3. 3.Ziffer 3Arzneimittel eingenommen haben, oder
    4. 4.Ziffer 4ungeklärte Lymphknotenschwellungen aufgewiesen haben oder aufweisen,
    sind für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von der Entnahme auszuschließen, sofern aus medizinischer Sicht im Zeitpunkt der Gewinnung noch ein Ausschlussgrund vorliegt.
  6. (6)Absatz 6Personen, die die im § 4 angeführten Werte nicht aufweisen und bei denen kein dauernder oder zeitlich begrenzter Ausschlussgrund vorliegt, sind für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von einer Spende auszuschließen. Weiters sind Personen, bei denen ein Abfall der Hämoglobinwerte zwischen zwei Abnahmen von mehr als 2 g/100 ml festgestellt wird, für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von der Spende auszuschließen.Personen, die die im Paragraph 4, angeführten Werte nicht aufweisen und bei denen kein dauernder oder zeitlich begrenzter Ausschlussgrund vorliegt, sind für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von einer Spende auszuschließen. Weiters sind Personen, bei denen ein Abfall der Hämoglobinwerte zwischen zwei Abnahmen von mehr als 2 g/100 ml festgestellt wird, für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von der Spende auszuschließen.
  7. (6)Absatz 6Personen, die die im § 4 angeführten Werte nicht aufweisen und bei denen kein dauernder oder zeitlich begrenzter Ausschlussgrund vorliegt, sind für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von einer Spende auszuschließen.Personen, die die im Paragraph 4, angeführten Werte nicht aufweisen und bei denen kein dauernder oder zeitlich begrenzter Ausschlussgrund vorliegt, sind für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von einer Spende auszuschließen.

Stand vor dem 31.05.2025

In Kraft vom 31.08.2022 bis 31.05.2025
  1. (1)Absatz einsVon der Gewinnung sind Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, ausgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2Weiters sind nach ärztlicher Beurteilung oder durch Beurteilung eines hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 2 des Blutsicherheitsgesetzes 1999 folgende Personen nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 für die im folgenden angegebene Dauer auszuschließen:Weiters sind nach ärztlicher Beurteilung oder durch Beurteilung eines hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 2, des Blutsicherheitsgesetzes 1999 folgende Personen nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 für die im folgenden angegebene Dauer auszuschließen:
    1. 1.Ziffer einsPersonen, die an akuten Nierenerkrankungen (zB akuter Glomerulonephritis oder Pyelonephritis) leiden oder gelitten habenlitten: für die Dauer von fünf Jahrenzwölf Monaten ab vollständiger Heilung,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die an Tuberkulose erkrankt sind oder waren: für die Dauer von 2zwei Jahren nach bestätigter Heilung,
    3. 3.Ziffer 3Personen, die an Toxoplasmose erkrankt sind oder waren: für die Dauer von 6sechs Monaten nach klinischer Heilung,
    4. 4.Ziffer 4Personen, die mit Brucellen infiziert sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach erfolgreichem Abschluss einer Behandlung,
    5. 5.Ziffer 5Personen, die mit Borrelien infiziert sind oder waren: für die Dauer von zwei Jahren nach erfolgreichem Abschluss einer Behandlung,
    6. 6.Ziffer 6Personen, die einem infektionsgefährdenden Kontakt mit Blut oder mit Blut verunreinigten Instrumenten ausgesetzt waren: für die Dauer von zwölfsechs Monaten ab diesem Ereignis,
    7. 7.Ziffer 7Personen, die sich einer Untersuchung oder Behandlung unterzogen haben, bei der ein intravasaler Zentralkatheter (ausgenommen Einmalkatheter) verwendet wurde: für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
    8. 8.Ziffer 8Personen, die in den letzten zwölf Monaten eine Bluttransfusion erhalten haben oder im Rahmen eines chirurgischen Eingriffs oder einer schweren Verletzung große Blutverluste erlitten haben:für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Ereignis,
    9. 7.Ziffer 7Personen, denen Blutbestandteile transfundiert wurden, die eine schwere Operation hatten oder bei einer schweren Verletzung große Blutverluste erlitten haben: für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Ereignis,
    10. 98.Ziffer 98Personen, die ein allogenes Gewebe- oder Zelltransplantat erhalten haben: für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Ereignis,
    11. 109.Ziffer 109Personen, die sich außerhalb medizinischer Einrichtungen akupunktieren, tätowieren oder Ohren, Nase oder andere Körperstellen durchstechen ließen (zBz. B. Piercing): für die Dauer von zwölfsechs Monaten nach diesem Ereignis,
    12. 11.Ziffer 11Personen, die sich einer Tätowierung unterzogen haben: für die Dauer von zwölf Monaten ab diesem Ereignis,
    13. 10.Ziffer 10Personen, die Schleimhautkontakt mit Blut oder eine Nadelstichverletzung hatten: für die Dauer von sechs Monaten ab diesem Ereignis,
    14. 1211.Ziffer 1211Personen, die infektionsgefährdenden Kontakt mit einer mit HBV, HCV oder HIV infizierten Person hatten: für die Dauer von zwölfsechs Monaten ab diesem Ereignis,
    15. 13.Ziffer 13Personen, die eine postexpositionelle Tollwutimpfung erhalten haben: für die Dauer von zwölf Monaten nach erfolgter Impfung,
    16. 1412.Ziffer 1412Personen, die eine Hepatitis B-Immunglobulingabepostexpositionelle Tollwutimpfung erhalten haben: für die Dauer von zwölf Monaten nach erfolgter ImmunisierungImpfung,
    17. 1513.Ziffer 1513Personen, die sich einem Risiko für die Ansteckung mit sexuell übertragbaren Infektionen, insbesondere mit Hepatitis B, Hepatitis C und HIV ausgesetzt haben (das sind Personen, die innerhalb von drei Monaten mehr als drei Sexualpartner hatten, und deren Sexualpartner, soweit sie von diesem Umstand Kenntnis haben oder davon ausgehen müssen): für die Dauer von zwölf Monaten nach diesem Ereignis; sofern ein NAT-Test auf Hepatitis B, Hepatitis C und HIV negativ ausfällt, für die Dauer von drei Monaten nach diesem Ereignis,
    18. 1614.Ziffer 1614Personen, die sich einer Endoskopie mit Hilfe flexibler Instrumente (ausgenommen mit vollsterilisierbarensterilen Endoskopen, zBz. B. starren Kniegelenksendoskopen) unterzogen haben: für die Dauer von zwölfsechs Monaten ab diesem Ereignis,
    19. 1715.Ziffer 1715Frauenschwangere oder stillende Personen: für die Dauer der Schwangerschaft sowie einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach der Geburt oder des Abbruchs der Schwangerschaft sowie während der Stillperiode,
    20. 1816.Ziffer 1816Personen, die sich in den letzten sechs Monaten in Malariaendemiegebieten aufgehalten haben: für die Dauer von sechs Monaten nach dem Verlassen des Endemiegebietes,
    21. 1917.Ziffer 1917Personen, die an infektiöser Mononukleose (Epstein Barr Virus) erkrankt sind oder waren: für die Dauer von sechs Monaten nach Heilung,
    22. 2018.Ziffer 2018Personen, die sich einer passiven Immunisierung unterzogen haben: für die Dauer von sechs Monaten nach erfolgter Immunisierung,
    23. 2119.Ziffer 2119Personen, die sich Impfungen mit Lebendvakzinen, insbesondere gegen Mumps, Masern, Röteln, Gelbfieber, Varizellen, Poliomyelitis (oral), Typhus und Bacille-Calmette-Guerin (BCG) unterzogen haben: für die Dauer von vier Wochen nach erfolgter Impfung,
    24. 2220.Ziffer 2220Personen mit sonstigem Infektionskontakt: für die Dauer der Inkubationszeit, bei Unkenntnis der zugrundeliegenden Erkrankung für die Dauer von vier Wochen ab der Exposition,
    25. 2321.Ziffer 2321Personen, die an einer sonstigen Infektionskrankheit leiden: für die Dauer der Krankheit und für die Dauer von 14 Tagen nach Abklingen der Symptome,
    26. 2422.Ziffer 2422Personen nach kleineren, ohne Komplikationen verlaufenen operativen Eingriffen (zBz. B. Zahnextraktionen, Wurzelfüllung, Hautstanzen): für die Dauer von einer Woche ab dem Eingriff,
    27. 2523.Ziffer 2523Personen, die sich einer Desensibilisierungsbehandlung im Zusammenhang mit Allergien unterziehen oder unterzogen haben: für die Dauer von 72 Stunden nach Verabreichung,
    28. 26.Ziffer 26Personen, die sich einer Zahnbehandlung unterzogen haben: für die Dauer von 48 Stunden nach diesem Ereignis,
    29. 24.Ziffer 24Personen, die sich einer Zahnbehandlung (mit Ausnahme einer Zahnextraktion oder Wurzelfüllung) unterzogen haben (hierunter fällt auch Mundhygiene): für die Dauer von 48 Stunden nach diesem Ereignis,
    30. 2725.Ziffer 2725Personen, die Impfungen mit Totvakzinen oder Toxoidimpfstoffen, insbesondere Poliomyelitis-Totimpfstoff, Influenza, FSME, Variola, Hepatitis A, Hepatitis B, Cholera, Diphtherie, Tetanus, Meningokokken und Tollwut präexpositionell erhalten haben: für die Dauer von 48 Stunden nach erfolgter Impfung; Personen, die Impfungen gegen Hepatitis B erhalten haben: für die Dauer von 14 Tagen nach erfolgter Impfung,
    31. 2826.Ziffer 2826betrunkene oder bewusstseinsauffällige Personen: für die Dauer dieses Zustands,
    32. 2927.Ziffer 2927Personen, die unter Allergie leiden: während der Akutphase der Allergie,
    33. 3028.Ziffer 3028Personen, die wiederholt Blut oder Blutbestandteile spenden: bis zum Ablauf der nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutzfrist oder wenn eine solche nicht gegeben ist, bis zum Ablauf der sonst nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachtenden Schutzfrist,
    34. 3129.Ziffer 3129Personen, die in kombinierender oder alternierender Form Blut oder Blutbestandteile spenden: bis zum Ablauf der nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutzfrist oder wenn eine solche nicht angegeben ist, bis zum Ablauf der sonst nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachtenden Schutzfrist,
    35. 3230.Ziffer 3230Personen, die an Osteomyelitis erkrankt waren: für die Dauer von zwei Jahren nach ihrer bestätigtenbestätigter Heilung,
    36. 3331.Ziffer 3331Personen, die an rheumatischem Fieber erkrankt waren: für die Dauer von zwei Jahren nach dem Verschwinden der Symptome, außer bei Anhaltspunkten für eine chronische Erkrankung,
    37. 3432.Ziffer 3432Personen, die sich in einem Risikogebiet mit lokaler Transmission des West-Nil-Virus aufgehalten haben: für die Dauer von 28 Tagen nach Verlassen dieses Gebietes, sofern kein negatives Ergebnis eines individuellen Nukleinsäuretests (Nucleic Acid Test – NAT)-Tests vorliegt,
    38. 3533.Ziffer 3533Personen, die an Q-Fieber erkrankt waren: für die Dauer von zwei Jahren nach ihrer bestätigten Heilung, und
    39. 3634.Ziffer 3634Personen, die an Syphilis erkrankt waren: für die Dauer von einem Jahr nach ihrer bestätigten Heilung.
  3. (3)Absatz 3In den in Abs. 2 Z 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 16 und 2018 genannten Fällen kann eine reduzierte Ausschlussdauer von vier Monaten akzeptiert werden, sofern ein NAT-Test auf Hepatitis CB, Hepatitis BC und HIV negativ ausfällt.In den in Absatz 2, Ziffer 6,, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 16 und 2018 genannten Fällen kann eine reduzierte Ausschlussdauer von vier Monaten akzeptiert werden, sofern ein NAT-Test auf Hepatitis CB, Hepatitis BC und HIV negativ ausfällt.
  4. (4)Absatz 4Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die zeitlich begrenzten Spenderausschlussgründe des Abs. 2 Z 3, 4, 5,185, 3416, 3532, 33 und 3634 nicht anzuwenden.Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die zeitlich begrenzten Spenderausschlussgründe des Absatz 2, Ziffer 43,, 5,184, 345, 3516, 32, 33 und 3634 nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor der Befragung
    1. 1.Ziffer einsan Hepatitis A erkrankt waren,
    2. 2.Ziffer 2sich in einem Tropengebiet aufgehalten haben,
    3. 3.Ziffer 3Arzneimittel eingenommen haben, oder
    4. 4.Ziffer 4ungeklärte Lymphknotenschwellungen aufgewiesen haben oder aufweisen,
    sind für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von der Entnahme auszuschließen, sofern aus medizinischer Sicht im Zeitpunkt der Gewinnung noch ein Ausschlussgrund vorliegt.
  6. (6)Absatz 6Personen, die die im § 4 angeführten Werte nicht aufweisen und bei denen kein dauernder oder zeitlich begrenzter Ausschlussgrund vorliegt, sind für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von einer Spende auszuschließen. Weiters sind Personen, bei denen ein Abfall der Hämoglobinwerte zwischen zwei Abnahmen von mehr als 2 g/100 ml festgestellt wird, für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von der Spende auszuschließen.Personen, die die im Paragraph 4, angeführten Werte nicht aufweisen und bei denen kein dauernder oder zeitlich begrenzter Ausschlussgrund vorliegt, sind für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von einer Spende auszuschließen. Weiters sind Personen, bei denen ein Abfall der Hämoglobinwerte zwischen zwei Abnahmen von mehr als 2 g/100 ml festgestellt wird, für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von der Spende auszuschließen.
  7. (6)Absatz 6Personen, die die im § 4 angeführten Werte nicht aufweisen und bei denen kein dauernder oder zeitlich begrenzter Ausschlussgrund vorliegt, sind für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von einer Spende auszuschließen.Personen, die die im Paragraph 4, angeführten Werte nicht aufweisen und bei denen kein dauernder oder zeitlich begrenzter Ausschlussgrund vorliegt, sind für einen nach ärztlicher Beurteilung näher zu bestimmenden Zeitraum von einer Spende auszuschließen.

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