(1)Absatz einsDie Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 4, soweit er sich auf § 2 bezieht, des § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 und der §§ 20 bis 22, als Hilfsorgan der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (§ 23 Abs. 2) durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohe... mehr lesen...
Ehrenkränkungen (§ 56 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) sind als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 450,- Euro zu bestrafen.Ehrenkränkungen (Paragraph 56, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) sind als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 450,- Euro zu bestrafen. mehr lesen...
Für den Wahrheitsbeweis, den Beweis des guten Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände sowie für die Einwendung der gerechtfertigten Entrüstung gelten die §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3... mehr lesen...
(1)Absatz einsBehörde im Sinn dieses Gesetzes ist der Bürgermeister.(2)Absatz 2Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Für das Gebiet der Stadt Innsbruck obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirek... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer einem Verbot nach § 14 Abs. 1 oder nach § 18a Abs. 2 oder den Bestimmungen einer Verordnung nach § 18a Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,- Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger ersch... mehr lesen...
(1)Absatz einsBesteht aufgrund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 1 oder 2, so sind die Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, von allen Personen, die in Gebäuden oder Räumen, die dem Anschein nach der gesetzwid... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Bordell ist ein Betrieb, in dem die Prostitution ausgeübt wird. Ein Bordell darf nur mit Bewilligung (Bordellbewilligung) betrieben werden.(2)Absatz 2Eine Bordellbewilligung darf nur Personen erteilt werden, diea)Litera avolljährig, im Hinblick auf den Betrieb eines Bordells ent... mehr lesen...
Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750,- Euro zu bestrafen. mehr lesen...
(1)Absatz einsVerboten ist:a)Litera adie gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen (Prostitution) außerhalb von bewilligten Bordellen (§ 15);die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäß... mehr lesen...
(1)Absatz einsWera)Litera aes unterläßt, ein Tier entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 zu beaufsichtigen oder zu verwahren,es unterläßt, ein Tier entsprechend der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, zu beaufsichtigen oder zu verwahren,b)Litera beinem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsBetteln ist, insbesondere in ausschließlich stiller und passiver Form, erlaubt, es sei denn, es erfolgta)Litera ain aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Beschimpfen oder lautstarkes Klagen, b)Litera bin gewerbsmäßiger Weise,c)Litera ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.(2)Absatz 2Soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, ist insbesondere verboten:a)Litera aauf Verkehrsflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsord... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (§ 1), insbesondere einer Verordnung nach § 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.Wer u... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwin... mehr lesen...