Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 03.06.2025

Gesetze 1-4 von 4

3 Paragrafen zu Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988) aktualisiert


§ 26c KStG 1988

Paragraph 26 c,1.Ziffer eins§ 8 Abs. 3 Z 3, § 11, § 12 und § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2005 anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 11,, Paragraph 12 und Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des B... mehr lesen...


§ 24 KStG 1988

(1)Absatz einsDie Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen oder dem Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 und 3 veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.Die Kör... mehr lesen...


§ 22 KStG 1988 Steuersätze

(1)Absatz einsDie Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%.Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (Paragraph 7, Absatz 2,) oder vom Ges... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.06.25

2 Paragrafen zu Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) aktualisiert


§ 135 KFG 1967

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der im Absatz 2, angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.(2)Absatz 2In Kraft treten die Bestimmungen übera)Litera adas Verbot... mehr lesen...


§ 134 KFG 1967

(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsdiesem Bundesgesetz oder2.Ziffer 2den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder3.Ziffer 3den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oderden Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.06.25

6 Paragrafen zu Gebührengesetz 1957 (GebG) aktualisiert


§ 35 GebG

(1)Absatz einsStempel- und Rechtsgebührenbefreiungen, die in österreichischen Gesetzen vorgesehen waren, die vor dem 13. März 1938 erlassen wurden, finden, sofern diese Gesetze in Kraft stehen oder wieder in Kraft gesetzt werden, sinngemäß Anwendung.(2)Absatz 2Bis zur Neuregelung der Arbeitsvermi... mehr lesen...


§ 37 GebG

(1)Absatz eins§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 tritt am 1. September 1997 in Kraft.Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, tritt am 1. September 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Die... mehr lesen...


§ 14a GebG

Paragraph 14 a, Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die Gebührensätze des §§ 6, 11 Abs. 3 und § 14 zu erhöhen. Die neuen Gebührensätze sind aus den Gebührensätzen dieses Bundesgesetzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2025 oder für Jänner des J... mehr lesen...


§ 14 GebG

Paragraph 14, Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.(1)Absatz eins1.Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr …………...21 Euro,2.nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst ve... mehr lesen...


§ 11 GebG

(1)Absatz einsDie Gebührenschuld entsteht1.Ziffer einsbei Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels sowie bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen E... mehr lesen...


§ 6 GebG

Paragraph 6, Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (§ 14 Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 19 Euro. Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (Paragraph 14, Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Absa... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.06.25

10 Paragrafen zu Konsulargebührengesetz 1992 (KGG 1992) aktualisiert


Anl. 1 KGG 1992

Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992KONSULARGEBÜHRENTARIF UND BESTIMMTE AUSLAGENERSÄTZEBezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen und damit verbundener bestimmter AuslagenersätzeTARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen Höhe der Gebühr(1)Absatz eins(2)Absatz 2Zustell... mehr lesen...


§ 18 KGG 1992 Vollziehung

§ 18.Paragraph 18, Mit der Vollziehung1.Ziffer einsdes § 1 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 sowie des § 15 Abs. 4 und 5 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,des Paragraph eins, Absatz 3 und 4, Paragraph 6, Absatz 2, sowie des Paragraph 15, Absatz 4 und 5 ist der... mehr lesen...


§ 17 KGG 1992 Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1992 in Kraft.(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 29. Februar 1992 entsteht.(3)Absatz 3Das Konsulargebührengesetz 1967, BGBl. Nr. 380, in der geltenden Fassung ... mehr lesen...


§ 14 KGG 1992 Ausfolgung von Schriften

§ 14.Paragraph 14, Die Vertretungsbehörde kann die Ausfolgung der aus Anlass einer abgabepflichtigen Amtshandlung ausgestellten oder durch eine Eintragung veränderten Schrift von dem Nachweis der Konsulargebührenentrichtung abhängig machen. mehr lesen...


§ 12 KGG 1992 Entrichtung

(1)Absatz einsDie Konsulargebühren sind durch Barzahlung, Überweisung oder zahlungshalber mittels Schecks zu entrichten. Die Entrichtungsart kann von der Vertretungsbehörde nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt werden.(2)Absatz 2Die Vertretungsbehörde hat die Abgabenschuld nach diesem Bundesg... mehr lesen...


§ 13 KGG 1992 Vermerk über die Entrichtung

(1)Absatz einsDie erfolgte Entrichtung der Konsulargebühren ist von der Vertretungsbehörde auf dem schriftlichen Anbringen, durch das die abgabepflichtige Amtshandlung veranlasst wurde, oder, falls ein schriftliches Anbringen nicht vorliegt, in einem über die Amtshandlung aufzunehmenden Aktenverm... mehr lesen...


§ 8 KGG 1992 Zwischenstaatliche Regelungen

(1)Absatz einsErheben die Vertretungsbehörden eines fremden Staates von österreichischen Staatsbürgern Konsulargebühren, die höher oder niedriger sind als die durch dieses Bundesgesetz für die entsprechenden Amtshandlungen festgesetzten Konsulargebühren, so kann die Bundesministerin für europäisc... mehr lesen...


§ 7 KGG 1992 Bemessung der Konsulargebühren

(1)Absatz einsUnter einem Bogen ist ein Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 x 297 mm oder das im Empfangsstaat für einen Bogen übliche Ausmaß nicht überschreitet. Als ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (Blätter), wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig anzu... mehr lesen...


§ 2 KGG 1992 Befreiungen

(1)Absatz einsVon den Konsulargebühren sind befreit:1.Ziffer einsAmtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwiderliefe;2.Ziffer 2Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Inter... mehr lesen...


§ 1 KGG 1992 Gegenstand

(1)Absatz einsFür Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten sind Konsulargebühren gemäß diesem Bundesgesetz und dem einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Konsulargebührentarif (Anlage) zu entrichten.(2)Absatz 2Auslagen, die den Vertretungsbe... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.06.25
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