Paragraph 26 c,1.Ziffer eins§ 8 Abs. 3 Z 3, § 11, § 12 und § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2005 anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 11,, Paragraph 12 und Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des B... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen oder dem Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 und 3 veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.Die Kör... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%.Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (Paragraph 7, Absatz 2,) oder vom Ges... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der im Absatz 2, angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.(2)Absatz 2In Kraft treten die Bestimmungen übera)Litera adas Verbot... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsdiesem Bundesgesetz oder2.Ziffer 2den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder3.Ziffer 3den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oderden Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden. Andere Rechtsvorschriften, die eine Grunderwerbsteuerbefreiung vorsehen, sind für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, nicht m... mehr lesen...
(1)Absatz eins1. a) Ein Erwerb gilt als–Strichaufzählungunentgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30%,–Strichaufzählungteilentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 30%, aber nicht mehr als 70%,–Strichaufzählungentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 70%des Grundstückswertes be... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025, in Kraft:1.Ziffer einsmit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 408 Abs. 5;mit dem auf den Tag der Kundmachung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Heilmittel umfassena.Litera adie notwendigen Arzneienb.Litera bdie sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.(2)Absatz 2Die Kosten der Heilmittel sind vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken z... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 380 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 380, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon jeder an eine der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 6% einz... mehr lesen...
(1)Absatz einsStempel- und Rechtsgebührenbefreiungen, die in österreichischen Gesetzen vorgesehen waren, die vor dem 13. März 1938 erlassen wurden, finden, sofern diese Gesetze in Kraft stehen oder wieder in Kraft gesetzt werden, sinngemäß Anwendung.(2)Absatz 2Bis zur Neuregelung der Arbeitsvermi... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 tritt am 1. September 1997 in Kraft.Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, tritt am 1. September 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Die... mehr lesen...
Paragraph 14 a, Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die festen Gebührensätze des § 11 Abs. 3 und § 14 einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Der Vergleichsstichtag für die erste Inflationsanpassung ist der 31. Dezember 2005. Die Verordnung ist bis s... mehr lesen...
Paragraph 14, Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.(1)Absatz eins1.Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr …………...14,30 Euro,2.nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gebührenschuld entsteht1.Ziffer einsbei Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels sowie bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen E... mehr lesen...
Paragraph 6, Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (§ 14 Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 13 Euro. Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (Paragraph 14, Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Absa... mehr lesen...
Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992KONSULARGEBÜHRENTARIF UND BESTIMMTE AUSLAGENERSÄTZEBezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen und damit verbundener bestimmter AuslagenersätzeTARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen Höhe der Gebühr(1)Absatz eins(2)Absatz 2Zustell... mehr lesen...
§ 18.Paragraph 18, Mit der Vollziehung1.Ziffer einsdes § 1 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 2 sowie des § 15 Abs. 4 und 5 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,des Paragraph eins, Absatz 3 und 4, Paragraph 6, Absatz 2, sowie des Paragraph 15, Absatz 4 und 5 ist der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1992 in Kraft.(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 29. Februar 1992 entsteht.(3)Absatz 3Das Konsulargebührengesetz 1967, BGBl. Nr. 380, in der geltenden Fassung ... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Die Vertretungsbehörde kann die Ausfolgung der aus Anlass einer abgabepflichtigen Amtshandlung ausgestellten oder durch eine Eintragung veränderten Schrift von dem Nachweis der Konsulargebührenentrichtung abhängig machen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Konsulargebühren sind durch Barzahlung, Überweisung oder zahlungshalber mittels Schecks zu entrichten. Die Entrichtungsart kann von der Vertretungsbehörde nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt werden.(2)Absatz 2Die Vertretungsbehörde hat die Abgabenschuld nach diesem Bundesg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie erfolgte Entrichtung der Konsulargebühren ist von der Vertretungsbehörde auf dem schriftlichen Anbringen, durch das die abgabepflichtige Amtshandlung veranlasst wurde, oder, falls ein schriftliches Anbringen nicht vorliegt, in einem über die Amtshandlung aufzunehmenden Aktenverm... mehr lesen...
(1)Absatz einsErheben die Vertretungsbehörden eines fremden Staates von österreichischen Staatsbürgern Konsulargebühren, die höher oder niedriger sind als die durch dieses Bundesgesetz für die entsprechenden Amtshandlungen festgesetzten Konsulargebühren, so kann die Bundesministerin für europäisc... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnter einem Bogen ist ein Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 x 297 mm oder das im Empfangsstaat für einen Bogen übliche Ausmaß nicht überschreitet. Als ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (Blätter), wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig anzu... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon den Konsulargebühren sind befreit:1.Ziffer einsAmtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwiderliefe;2.Ziffer 2Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Inter... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten sind Konsulargebühren gemäß diesem Bundesgesetz und dem einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Konsulargebührentarif (Anlage) zu entrichten.(2)Absatz 2Auslagen, die den Vertretungsbe... mehr lesen...