§ 14a GebG

Gebührengesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 14 a,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die festen Gebührensätze des § 11 Abs. 3 §§ 6, 11 Abs. 3 und § 14 einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Der VergleichsstichtagDie neuen Gebührensätze sind aus den Gebührensätzen dieses Bundesgesetzes im Verhältnis der Veränderung der für die erste Inflationsanpassung ist der 31. Dezember 2005. Die Verordnung ist bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen und giltJänner 2025 oder für die jeweiligen Gebühren ab 1. JuliJänner des Jahres der Kundmachungletzten Erhöhung verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Maßgeblich ist der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Die sich daraus ergebenden Gebührensätze sind auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die festen Gebührensätze des ParagraphParagraphen 6,, 11, Absatz 3 und Paragraph 14, einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Der VergleichsstichtagDie neuen Gebührensätze sind aus den Gebührensätzen dieses Bundesgesetzes im Verhältnis der Veränderung der für die erste Inflationsanpassung ist der 31. Dezember 2005. Die Verordnung ist bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen und giltJänner 2025 oder für die jeweiligen Gebühren ab 1. JuliJänner des Jahres der Kundmachungletzten Erhöhung verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Maßgeblich ist der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Die sich daraus ergebenden Gebührensätze sind auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 29.12.2015 bis 30.06.2025
Paragraph 14 a,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die festen Gebührensätze des § 11 Abs. 3 §§ 6, 11 Abs. 3 und § 14 einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Der VergleichsstichtagDie neuen Gebührensätze sind aus den Gebührensätzen dieses Bundesgesetzes im Verhältnis der Veränderung der für die erste Inflationsanpassung ist der 31. Dezember 2005. Die Verordnung ist bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen und giltJänner 2025 oder für die jeweiligen Gebühren ab 1. JuliJänner des Jahres der Kundmachungletzten Erhöhung verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Maßgeblich ist der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Die sich daraus ergebenden Gebührensätze sind auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die festen Gebührensätze des ParagraphParagraphen 6,, 11, Absatz 3 und Paragraph 14, einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Der VergleichsstichtagDie neuen Gebührensätze sind aus den Gebührensätzen dieses Bundesgesetzes im Verhältnis der Veränderung der für die erste Inflationsanpassung ist der 31. Dezember 2005. Die Verordnung ist bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen und giltJänner 2025 oder für die jeweiligen Gebühren ab 1. JuliJänner des Jahres der Kundmachungletzten Erhöhung verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Maßgeblich ist der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Die sich daraus ergebenden Gebührensätze sind auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

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