§ 7 KGG 1992 Bemessung der Konsulargebühren

Konsulargebührengesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.05.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnter einem Bogen ist ein Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 x 297 mm oder das im Empfangsstaat für einen Bogen übliche Ausmaß nicht überschreitet. Als ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (Blätter), wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig anzusehen sind. Für Blätter, die das Ausmaß eines Bogens überschreiten, sind die Konsulargebühren im zweifachen Betrage zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, daßdass sie in bezugBezug auf den Gegenstand der abgabepflichtigen Amtshandlung als eine Person anzusehen sind, so sind die Konsulargebühren nur im einfachen Betrag zu entrichten.

Stand vor dem 30.05.2025

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.05.2025
  1. (1)Absatz einsUnter einem Bogen ist ein Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 x 297 mm oder das im Empfangsstaat für einen Bogen übliche Ausmaß nicht überschreitet. Als ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (Blätter), wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig anzusehen sind. Für Blätter, die das Ausmaß eines Bogens überschreiten, sind die Konsulargebühren im zweifachen Betrage zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, daßdass sie in bezugBezug auf den Gegenstand der abgabepflichtigen Amtshandlung als eine Person anzusehen sind, so sind die Konsulargebühren nur im einfachen Betrag zu entrichten.

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