§ 14 KGG 1992 Ausfolgung von Schriften

Konsulargebührengesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.05.2025 bis 31.12.9999
§ 14.Paragraph 14,

Die Vertretungsbehörde kann die Ausfolgung der aus AnlaßAnlass einer abgabepflichtigen Amtshandlung ausgestellten oder durch eine Eintragung veränderten Schrift von dem Nachweis der Konsulargebührenentrichtung abhängig machen.

Stand vor dem 30.05.2025

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.05.2025
§ 14.Paragraph 14,

Die Vertretungsbehörde kann die Ausfolgung der aus AnlaßAnlass einer abgabepflichtigen Amtshandlung ausgestellten oder durch eine Eintragung veränderten Schrift von dem Nachweis der Konsulargebührenentrichtung abhängig machen.

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