Anl. 1 KGG 1992

Konsulargebührengesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992KONSULARGEBÜHRENTARIF UND BESTIMMTE AUSLAGENERSÄTZE
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen und damit verbundener bestimmter Auslagenersätze

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

Höhe der Gebühr

  1. (1)Absatz eins
    1. (2)Absatz 2Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson 1827 Euro
  1. (3)Absatz 3Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) 69 Euro
  1. (4)Absatz 4Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
  2. (5)Absatz 5Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage sowie die Zustellung oder Weiterleitung für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
  3. (6)Absatz 6Einbringung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht in konsularischen Angelegenheiten österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland ………………………………………. 200….260 Euro

TARIFPOST 1a Aufenthaltstitel

  1. (1)Absatz einsAnbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels120156 Euro
  2. (2)Absatz 2Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Kinder unter sechs Jahren7597 Euro
  3. (3)Absatz 3Wird der Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet, gilt die gemäß Abs. 1 und 2 entrichtete Gebühr als Gebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2009.Wird der Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet, gilt die gemäß Absatz eins und 2 entrichtete Gebühr als Gebühr gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009,.
  4. (4)Absatz 4Abnahme der gesamten erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind (§ 19 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2009) 2030 Euro
  1. (5)Absatz 5Sind weitere erkennungsdienstliche (ua. Beauftragung von DNA-Analysen) oder sonstige Maßnahmen (ua. Beauftragung von Dokumentenüberprüfungen) zur Identitätsfeststellung erforderlich, so sind die Auslagen gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.Sind weitere erkennungsdienstliche (ua. Beauftragung von DNA-Analysen) oder sonstige Maßnahmen (ua. Beauftragung von Dokumentenüberprüfungen) zur Identitätsfeststellung erforderlich, so sind die Auslagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vom Antragsteller zu ersetzen.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

  1. (1)Absatz einsAufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die dadurch veranlaßteveranlasste Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr festgesetzt ist,

1. für den ersten Bogen .................................................................................................

4262 Euro

2. für jeden weiteren Bogen ..........................................................................................

2436 Euro

  1. (2)Absatz 2Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
    1. (1)Absatz einsAnfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen ...........................................................
      1. (2)Absatz 2Anfertigung einer Vervielfältigung, für jeden Bogen ....................................................

    12 Euro

    1. (3)Absatz 3Gebührenfrei sind Abschriften und Vervielfältigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angefertigt werden.

    TARIFPOST 4 Amtshandlungen nach dem Konsularbeglaubigungsgesetz und dem Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

    1. (1)Absatz einsBeglaubigung oder Überbeglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der Unterschrift einer Privatperson ………….……………….………. 80 Euro
    2. (2)Absatz 2Bestätigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung (Vidimierung) für jeden Bogen ……………………………………………………….………………………….. 40 Euro
    3. (3)Absatz 3Bestätigung, dass es sich bei einem auf einer Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt……………….80 Euro
    4. (4)Absatz 4Sind für Beglaubigungen weitere Maßnahmen zur Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von Dokumenten erforderlich, so sind die Auslagen hiefür gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.Sind für Beglaubigungen weitere Maßnahmen zur Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von Dokumenten erforderlich, so sind die Auslagen hiefür gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vom Antragsteller zu ersetzen.
    5. (5)Absatz 5Ausstellung einer Apostille………………………………………………………………..40 Euro

    TARIFPOST 5 Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen

    1. (1)Absatz einsIn Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
      1. 1.Ziffer einsStaatsbürgerschaftsnachweis 4871 Euro
      2. 2.Ziffer 2sonstige Bestätigungen 4262 Euro
    2. (2)Absatz 2Personenstandsurkunden und Registerauszüge …………………………………................4262 Euro
    3. (3)Absatz 3Ehefähigkeitszeugnis und Bestätigung der Fähigkeit eine Partnerschaft zu begründen……………………………………………………………………………………..……172193 Euro
    4. (4)Absatz 4In anderen Angelegenheiten………………………………………………..………………4262 Euro
    5. (5)Absatz 5Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten sowie Bescheinigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
    6. (6)Absatz 6Mit der gemäß Abs. 3 zu entrichtenden Gebühr gelten die Gebühren gemäß § 14 Tarifpost 17 und 18 Gebührengesetz 1957 und die Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 26 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 ebenfalls als entrichtet.Mit der gemäß Absatz 3, zu entrichtenden Gebühr gelten die Gebühren gemäß Paragraph 14, Tarifpost 17 und 18 Gebührengesetz 1957 und die Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 26 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 ebenfalls als entrichtet.

    TARIFPOST 6 Reisedokumente

    1. (1)Absatz einsAusstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass)Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 (Notpass)
      1. (2)Absatz 2Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 JahrenAusstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren

    3044 Euro

    1. (3)Absatz 3Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen

    2942 Euro

    1. (4)Absatz 4Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
    2. (4)Absatz 4
      1. 1.Ziffer einsAusstellung eines Rückkehrausweises für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

    29112 Euro

    1. 2.Ziffer 2Ausstellung eines Rückkehrausweises für Kinder unter 12 Jahren, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind

    44 Euro

    1. (5)Absatz 5Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19 Abs. 2 Passgesetz 1992Ausstellung eines Personalausweises gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Passgesetz 1992

    6291 Euro

    1. (6)Absatz 6Personalausweis für eine Person, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ……………………………………………………………………………

    2739 Euro

    1. (7)Absatz 7Zusätzlich zu der in Abs. 1, 3, 4 und 5 genannten Konsulargebühr sind vom Antragsteller gemäß § 1 Abs. 2 und 5 folgende Auslagen, die den Honorarkonsulaten durch die Abnahme von biometrischen Daten entstehen, zu ersetzen:.Zusätzlich zu der in Absatz eins,, 3, 4 und 5 genannten Konsulargebühr sind vom Antragsteller gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 5 folgende Auslagen, die den Honorarkonsulaten durch die Abnahme von biometrischen Daten entstehen, zu ersetzen:.
      1. 1.Ziffer einsAuslagen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisepässen durch die Befassung von zur Abnahme biometrischer Merkmale ermächtigten Honorarkonsulaten oder ausländischen Behörden erwachsen, und
      2. 2.Ziffer 2Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Personalausweisen, die im Wege von hiezu ermächtigten Honorarkonsulaten beantragt werden, durch die Einschaltung dieser Honorarkonsulate erwachsen.

    1. (8)Absatz 8Ausstellung eines Expresspasses …………………………………………..…………
    100 Euro
    1. (9)Absatz 9Ausstellung eines Expresspasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres ……
    2. (8)Absatz 8Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses

    45326 Euro

    1. (10)Absatz 10Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses …………………………………………
    220 Euro
    1. (119)Absatz 119Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres

    165245 Euro

    TARIFPOST 7 Visa und besondere Bewilligungen

    1. (1)Absatz einsEinbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels
      1. 1.Ziffer einsals Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen über sechs Jahren mit Ausnahme von Anträgen gemäß Z 3150195 Euro
      2. 2.Ziffer 2als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter sechs Jahren mit Ausnahme von Anträgen gemäß Z 47597 Euro
      3. 3.Ziffer 3für Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 Asylgesetz 2005 über sechs Jahren eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und die zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 einen Einreisetitel beantragen200260 Euro
      4. 4.Ziffer 4für Kinder unter sechs Jahren eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und die zwecks Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 einen Einreisetitel beantragen100130 Euro
    2. (2)Absatz 2Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Visum D für:
      1. 1.Ziffer einsForscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 Sitzung 23, zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
      2. 2.Ziffer 2Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 18 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
      3. 3.Ziffer 3begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 und 12 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005.begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11 und 12 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,.
    3. (3)Absatz 3Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung eines Visum D kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
      1. 1.Ziffer einsfür Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
      2. 2.Ziffer 2für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
      3. 3.Ziffer 3für Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und Stipendiaten an österreichischen Schulen, Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn Gegenseitigkeit vorliegt,
      4. 4.Ziffer 4für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
      5. 5.Ziffer 5für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
      6. 6.Ziffer 6für Personen bis zum Alter von 18 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
      7. 7.Ziffer 7für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder,
      8. 8.Ziffer 8für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist, und
      9. 9.Ziffer 9für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.
    4. (4)Absatz 4Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots gemäß § 27a Fremdenpolizeigesetz 2005 (Wiedereinreisebewilligung) …………………………..………... 160..208 EuroEinbringung eines Antrages auf Erteilung einer besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 27 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Wiedereinreisebewilligung) …………………………..………... 160..208 Euro

    (Anm.: Tarifpost 8 aufgehoben durch Art. 10 Z 14, BGBl. I Nr. 30/2018)Anmerkung, Tarifpost 8 aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,)

    TARIFPOST 9 Leichenpässe

    1. (1)Absatz einsAusfertigung eines Leichenpasses .................................................................................
      1. (2)Absatz 2Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen Österreichern.

      TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

      für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ................................................................

      72107 Euro

      TARIFPOST 11 Verwahrnisse

      1. (1)Absatz einsÜbernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung einer Empfangsbestätigung .........
        1. (2)Absatz 2Verwahrung und Ausfolgung

        1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs Monate gedauert hat ......................................

        3653 Euro

        2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ...

        84124 Euro

        3. für jedes weitere angefangene Jahr .......................................................................................

        120178 Euro

        1. (3)Absatz 3Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein Verwahrstück.

          (1)

          1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung einschließlich des Hin- und Rückweges ........................................................................................................................

          72107 Euro

          2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als sechs Stunden dauert, für jede weitere begonnene Stunde ..............................................................................................................

          4871 Euro

          1. (2)Absatz 2Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr unterliegt.Die Gebühren nach Absatz eins, sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr unterliegt.

            je Depoterrichtung bis 120 Euro ......................................................................................

            69 Euro

            je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis 600 Euro .........................................

            1218 Euro

            je Depoterrichtung über 600 Euro ....................................................................................

            2435 Euro

            TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtssachen

            Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat ...................................

            72107 Euro

            TARIFPOST 15 Amtshandlungen, deren Vornahme außerhalb der regulären Dienstzeiten einer Vertretungsbehörde erforderlich wird

            Zuschlag von 50 % auf die jeweils zur Anwendung kommende Tarifpost.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 17.05.2018 bis 30.06.2025
Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992KONSULARGEBÜHRENTARIF UND BESTIMMTE AUSLAGENERSÄTZE
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen und damit verbundener bestimmter Auslagenersätze

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

Höhe der Gebühr

  1. (1)Absatz eins
    1. (2)Absatz 2Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson 1827 Euro
  1. (3)Absatz 3Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) 69 Euro
  1. (4)Absatz 4Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
  2. (5)Absatz 5Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage sowie die Zustellung oder Weiterleitung für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
  3. (6)Absatz 6Einbringung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht in konsularischen Angelegenheiten österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland ………………………………………. 200….260 Euro

TARIFPOST 1a Aufenthaltstitel

  1. (1)Absatz einsAnbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels120156 Euro
  2. (2)Absatz 2Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für Kinder unter sechs Jahren7597 Euro
  3. (3)Absatz 3Wird der Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet, gilt die gemäß Abs. 1 und 2 entrichtete Gebühr als Gebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2009.Wird der Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet, gilt die gemäß Absatz eins und 2 entrichtete Gebühr als Gebühr gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009,.
  4. (4)Absatz 4Abnahme der gesamten erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind (§ 19 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2009) 2030 Euro
  1. (5)Absatz 5Sind weitere erkennungsdienstliche (ua. Beauftragung von DNA-Analysen) oder sonstige Maßnahmen (ua. Beauftragung von Dokumentenüberprüfungen) zur Identitätsfeststellung erforderlich, so sind die Auslagen gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.Sind weitere erkennungsdienstliche (ua. Beauftragung von DNA-Analysen) oder sonstige Maßnahmen (ua. Beauftragung von Dokumentenüberprüfungen) zur Identitätsfeststellung erforderlich, so sind die Auslagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vom Antragsteller zu ersetzen.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

  1. (1)Absatz einsAufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die dadurch veranlaßteveranlasste Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr festgesetzt ist,

1. für den ersten Bogen .................................................................................................

4262 Euro

2. für jeden weiteren Bogen ..........................................................................................

2436 Euro

  1. (2)Absatz 2Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
    1. (1)Absatz einsAnfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen ...........................................................
      1. (2)Absatz 2Anfertigung einer Vervielfältigung, für jeden Bogen ....................................................

    12 Euro

    1. (3)Absatz 3Gebührenfrei sind Abschriften und Vervielfältigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angefertigt werden.

    TARIFPOST 4 Amtshandlungen nach dem Konsularbeglaubigungsgesetz und dem Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

    1. (1)Absatz einsBeglaubigung oder Überbeglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der Unterschrift einer Privatperson ………….……………….………. 80 Euro
    2. (2)Absatz 2Bestätigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung (Vidimierung) für jeden Bogen ……………………………………………………….………………………….. 40 Euro
    3. (3)Absatz 3Bestätigung, dass es sich bei einem auf einer Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt……………….80 Euro
    4. (4)Absatz 4Sind für Beglaubigungen weitere Maßnahmen zur Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von Dokumenten erforderlich, so sind die Auslagen hiefür gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.Sind für Beglaubigungen weitere Maßnahmen zur Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von Dokumenten erforderlich, so sind die Auslagen hiefür gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vom Antragsteller zu ersetzen.
    5. (5)Absatz 5Ausstellung einer Apostille………………………………………………………………..40 Euro

    TARIFPOST 5 Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen

    1. (1)Absatz einsIn Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
      1. 1.Ziffer einsStaatsbürgerschaftsnachweis 4871 Euro
      2. 2.Ziffer 2sonstige Bestätigungen 4262 Euro
    2. (2)Absatz 2Personenstandsurkunden und Registerauszüge …………………………………................4262 Euro
    3. (3)Absatz 3Ehefähigkeitszeugnis und Bestätigung der Fähigkeit eine Partnerschaft zu begründen……………………………………………………………………………………..……172193 Euro
    4. (4)Absatz 4In anderen Angelegenheiten………………………………………………..………………4262 Euro
    5. (5)Absatz 5Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten sowie Bescheinigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
    6. (6)Absatz 6Mit der gemäß Abs. 3 zu entrichtenden Gebühr gelten die Gebühren gemäß § 14 Tarifpost 17 und 18 Gebührengesetz 1957 und die Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 26 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 ebenfalls als entrichtet.Mit der gemäß Absatz 3, zu entrichtenden Gebühr gelten die Gebühren gemäß Paragraph 14, Tarifpost 17 und 18 Gebührengesetz 1957 und die Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 26 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 ebenfalls als entrichtet.

    TARIFPOST 6 Reisedokumente

    1. (1)Absatz einsAusstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass)Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 (Notpass)
      1. (2)Absatz 2Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 JahrenAusstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren

    3044 Euro

    1. (3)Absatz 3Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen

    2942 Euro

    1. (4)Absatz 4Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
    2. (4)Absatz 4
      1. 1.Ziffer einsAusstellung eines Rückkehrausweises für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

    29112 Euro

    1. 2.Ziffer 2Ausstellung eines Rückkehrausweises für Kinder unter 12 Jahren, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind

    44 Euro

    1. (5)Absatz 5Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19 Abs. 2 Passgesetz 1992Ausstellung eines Personalausweises gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Passgesetz 1992

    6291 Euro

    1. (6)Absatz 6Personalausweis für eine Person, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ……………………………………………………………………………

    2739 Euro

    1. (7)Absatz 7Zusätzlich zu der in Abs. 1, 3, 4 und 5 genannten Konsulargebühr sind vom Antragsteller gemäß § 1 Abs. 2 und 5 folgende Auslagen, die den Honorarkonsulaten durch die Abnahme von biometrischen Daten entstehen, zu ersetzen:.Zusätzlich zu der in Absatz eins,, 3, 4 und 5 genannten Konsulargebühr sind vom Antragsteller gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 5 folgende Auslagen, die den Honorarkonsulaten durch die Abnahme von biometrischen Daten entstehen, zu ersetzen:.
      1. 1.Ziffer einsAuslagen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisepässen durch die Befassung von zur Abnahme biometrischer Merkmale ermächtigten Honorarkonsulaten oder ausländischen Behörden erwachsen, und
      2. 2.Ziffer 2Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Personalausweisen, die im Wege von hiezu ermächtigten Honorarkonsulaten beantragt werden, durch die Einschaltung dieser Honorarkonsulate erwachsen.

    1. (8)Absatz 8Ausstellung eines Expresspasses …………………………………………..…………
    100 Euro
    1. (9)Absatz 9Ausstellung eines Expresspasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres ……
    2. (8)Absatz 8Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses

    45326 Euro

    1. (10)Absatz 10Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses …………………………………………
    220 Euro
    1. (119)Absatz 119Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres

    165245 Euro

    TARIFPOST 7 Visa und besondere Bewilligungen

    1. (1)Absatz einsEinbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels
      1. 1.Ziffer einsals Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen über sechs Jahren mit Ausnahme von Anträgen gemäß Z 3150195 Euro
      2. 2.Ziffer 2als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter sechs Jahren mit Ausnahme von Anträgen gemäß Z 47597 Euro
      3. 3.Ziffer 3für Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 Asylgesetz 2005 über sechs Jahren eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und die zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 einen Einreisetitel beantragen200260 Euro
      4. 4.Ziffer 4für Kinder unter sechs Jahren eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und die zwecks Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 einen Einreisetitel beantragen100130 Euro
    2. (2)Absatz 2Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Visum D für:
      1. 1.Ziffer einsForscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 Sitzung 23, zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
      2. 2.Ziffer 2Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 18 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
      3. 3.Ziffer 3begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 und 12 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005.begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11 und 12 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,.
    3. (3)Absatz 3Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung eines Visum D kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
      1. 1.Ziffer einsfür Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
      2. 2.Ziffer 2für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
      3. 3.Ziffer 3für Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und Stipendiaten an österreichischen Schulen, Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn Gegenseitigkeit vorliegt,
      4. 4.Ziffer 4für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
      5. 5.Ziffer 5für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
      6. 6.Ziffer 6für Personen bis zum Alter von 18 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
      7. 7.Ziffer 7für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder,
      8. 8.Ziffer 8für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist, und
      9. 9.Ziffer 9für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.
    4. (4)Absatz 4Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots gemäß § 27a Fremdenpolizeigesetz 2005 (Wiedereinreisebewilligung) …………………………..………... 160..208 EuroEinbringung eines Antrages auf Erteilung einer besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 27 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Wiedereinreisebewilligung) …………………………..………... 160..208 Euro

    (Anm.: Tarifpost 8 aufgehoben durch Art. 10 Z 14, BGBl. I Nr. 30/2018)Anmerkung, Tarifpost 8 aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,)

    TARIFPOST 9 Leichenpässe

    1. (1)Absatz einsAusfertigung eines Leichenpasses .................................................................................
      1. (2)Absatz 2Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen Österreichern.

      TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

      für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ................................................................

      72107 Euro

      TARIFPOST 11 Verwahrnisse

      1. (1)Absatz einsÜbernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung einer Empfangsbestätigung .........
        1. (2)Absatz 2Verwahrung und Ausfolgung

        1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs Monate gedauert hat ......................................

        3653 Euro

        2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ...

        84124 Euro

        3. für jedes weitere angefangene Jahr .......................................................................................

        120178 Euro

        1. (3)Absatz 3Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein Verwahrstück.

          (1)

          1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung einschließlich des Hin- und Rückweges ........................................................................................................................

          72107 Euro

          2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als sechs Stunden dauert, für jede weitere begonnene Stunde ..............................................................................................................

          4871 Euro

          1. (2)Absatz 2Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr unterliegt.Die Gebühren nach Absatz eins, sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr unterliegt.

            je Depoterrichtung bis 120 Euro ......................................................................................

            69 Euro

            je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis 600 Euro .........................................

            1218 Euro

            je Depoterrichtung über 600 Euro ....................................................................................

            2435 Euro

            TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtssachen

            Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat ...................................

            72107 Euro

            TARIFPOST 15 Amtshandlungen, deren Vornahme außerhalb der regulären Dienstzeiten einer Vertretungsbehörde erforderlich wird

            Zuschlag von 50 % auf die jeweils zur Anwendung kommende Tarifpost.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten