Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2024;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt N... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn esIn öffentlichen Krankenanstalten der im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 an... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein ausreichender Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind und der von der Arzneimittelkommission gemäß § 33a erstellten Arzneimittelliste entsprec... mehr lesen...
Paragraph 33 a,Arzneimittelkommission(1)Absatz einsDie Träger von bettenführenden Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden. Träg... mehr lesen...
Die Rechtsträger von Krankenanstalten, die unter die Bestimmungen des § 18 Abs. 5 fallen, haben für jede Krankenanstalt einen Voranschlag nach folgenden Grundsätzen zu erstellen:Die Rechtsträger von Krankenanstalten, die unter die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 5, fallen, haben für jede Kr... mehr lesen...
Der Bewilligung der Landesregierung bedürfen ferner die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch eines Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung (§ 4 Abs. 2 lit. d bzw. § 5 Abs. 2 Z 4). Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn dagegen keine g... mehr lesen...
Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:1.Ziffer einsAbweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 5 und 7 ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärvers... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Bewilligung zum Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen für einen einwandfreien Ambulatoriumsbetrieb no... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 9 Abs. 6 und § 10 Abs. 2 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017, LGBl. für Wien Nr. 10/2018, in der Wiener Zielsteuer... mehr lesen...
(1)Absatz einsSelbständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 64i nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsan... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landespolizeidirektion Wien hat an der Vollziehung des § 12 Abs. 1 und Abs. 8 mitzuwirken durchDie Landespolizeidirektion Wien hat an der Vollziehung des Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 8, mitzuwirken durcha)Litera aMaßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertre... mehr lesen...
(1)Absatz einsZuwiderhandlungen gegen die in den §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 bis 3 und 11 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2 und 11a Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 enthaltenen Gebote und Verbote und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen... mehr lesen...
(1)Absatz einsJunge Menschen dürfen nicht:1.Ziffer einsbis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Nikotinprodukte, Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse oder Nachahmerprodukte, wie pflanzliche Raucherzeugnisse, Wasserpfeifen, elektronische Zigaretten und E-Shishas, Gerätschaften inklusive Nachfüllbeh... mehr lesen...
(1)Absatz einsJunge Menschen dürfen nicht an Ausspielungen gemäß § 2 Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2023, oder Sportwetten teilnehmen, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldes... mehr lesen...