§ 6b Wr. KAG

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2025 bis 31.12.9999

Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:

  1. 1.
  2. 1.Ziffer einsAbweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 5 und 7 ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach §§ 14 oder 14a PrimVG – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags nach § 8 PrimVG vorliegt. Die Bedarfsprüfung nach § 5 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 entfällt.Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, 5 und 7 ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraphen 14, oder 14a PrimVG – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags nach Paragraph 8, PrimVG vorliegt. Die Bedarfsprüfung nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, entfällt.
  3. 2.Ziffer 2Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 erfüllt sind. § 10 ist nicht anzuwenden.Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 6 a, Absatz eins, erfüllt sind. Paragraph 10, ist nicht anzuwenden.
  4. 3.Ziffer 3In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter nach § 12 hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter nach Paragraph 12, hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.
  5. 4.Ziffer 4Multiprofessionelle Gruppenpraxen gelten nicht als Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 1 Abs. 3 Z 5, sofern hinsichtlich der Anstellung von Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe § 52a Abs. 3 Z 8 ÄrzteG 1998 eingehalten wird.Multiprofessionelle Gruppenpraxen gelten nicht als Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5,, sofern hinsichtlich der Anstellung von Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer 8, ÄrzteG 1998 eingehalten wird.

Stand vor dem 17.06.2025

In Kraft vom 21.02.2023 bis 17.06.2025

Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:

  1. 1.
  2. 1.Ziffer einsAbweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 5 und 7 ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach §§ 14 oder 14a PrimVG – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags nach § 8 PrimVG vorliegt. Die Bedarfsprüfung nach § 5 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 entfällt.Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, 5 und 7 ist die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraphen 14, oder 14a PrimVG – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags nach Paragraph 8, PrimVG vorliegt. Die Bedarfsprüfung nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, entfällt.
  3. 2.Ziffer 2Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 erfüllt sind. § 10 ist nicht anzuwenden.Eine Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 6 a, Absatz eins, erfüllt sind. Paragraph 10, ist nicht anzuwenden.
  4. 3.Ziffer 3In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter nach § 12 hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter nach Paragraph 12, hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.
  5. 4.Ziffer 4Multiprofessionelle Gruppenpraxen gelten nicht als Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 1 Abs. 3 Z 5, sofern hinsichtlich der Anstellung von Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe § 52a Abs. 3 Z 8 ÄrzteG 1998 eingehalten wird.Multiprofessionelle Gruppenpraxen gelten nicht als Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5,, sofern hinsichtlich der Anstellung von Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer 8, ÄrzteG 1998 eingehalten wird.

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