§ 13 WrJSchG 2002 Zuständigkeit

Wiener Jugendschutzgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Landespolizeidirektion Wien hat an der Vollziehung des § 12 Abs. 1 mitzuwirken durch

a)

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde.

  1. (1)Absatz einsDie Landespolizeidirektion Wien hat an der Vollziehung des § 12 Abs. 1 und Abs. 8 mitzuwirken durchDie Landespolizeidirektion Wien hat an der Vollziehung des Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 8, mitzuwirken durch
    1. a)Litera aMaßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
    2. b)Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde.

Stand vor dem 17.06.2025

In Kraft vom 01.09.2012 bis 17.06.2025
(1) Die Landespolizeidirektion Wien hat an der Vollziehung des § 12 Abs. 1 mitzuwirken durch

a)

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde.

  1. (1)Absatz einsDie Landespolizeidirektion Wien hat an der Vollziehung des § 12 Abs. 1 und Abs. 8 mitzuwirken durchDie Landespolizeidirektion Wien hat an der Vollziehung des Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 8, mitzuwirken durch
    1. a)Litera aMaßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
    2. b)Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde.

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