§ 13 WrJSchG 2002 Zuständigkeit

WrJSchG 2002 - Wiener Jugendschutzgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.07.2025
  1. (1)Absatz einsDie Landespolizeidirektion Wien hat an der Vollziehung des § 12 Abs. 1 und Abs. 8 mitzuwirken durchDie Landespolizeidirektion Wien hat an der Vollziehung des Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 8, mitzuwirken durch
    1. a)Litera aMaßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
    2. b)Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde.
In Kraft seit 18.06.2025 bis 31.12.9999
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