§ 11 WrJSchG 2002 Tabak, Nikotinprodukte und sonstige Rausch- und Suchtmittel

WrJSchG 2002 - Wiener Jugendschutzgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.07.2025
  1. (1)Absatz einsJunge Menschen dürfen nicht:
    1. 1.Ziffer einsbis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Nikotinprodukte, Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse oder Nachahmerprodukte, wie pflanzliche Raucherzeugnisse, Wasserpfeifen, elektronische Zigaretten und E-Shishas, Gerätschaften inklusive Nachfüllbehälter und nikotinhaltige und nikotinfreie Flüssigkeiten die verdampft werden können an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen erwerben, besitzen oder konsumieren.
    2. 2.Ziffer 2Nikotinprodukte, Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse oder Nachahmerprodukte im Sinne der Z 1 in Schulen konsumieren.Nikotinprodukte, Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse oder Nachahmerprodukte im Sinne der Ziffer eins, in Schulen konsumieren.
    3. 3.Ziffer 3sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Es sind solche Rausch- und Suchtmittel gemeint, die nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der geltenden Fassung, fallen. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung zu medizinischen Behandlungs- und Heilzwecken erfolgt.sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Es sind solche Rausch- und Suchtmittel gemeint, die nicht unter das Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der geltenden Fassung, fallen. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung zu medizinischen Behandlungs- und Heilzwecken erfolgt.
  2. (2)Absatz 2An junge Menschen dürfen nicht abgegeben werden:
    1. 1.Ziffer einsbis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Nikotinprodukte, Tabakwaren und jene unter § 11 Abs. 1 Z 1 genannten weiteren Erzeugnisse an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen. Verboten ist jede Art der Vergabe (verschenken, weitergeben, überlassen, verkaufen).bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Nikotinprodukte, Tabakwaren und jene unter Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, genannten weiteren Erzeugnisse an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen. Verboten ist jede Art der Vergabe (verschenken, weitergeben, überlassen, verkaufen).
    2. 2.Ziffer 2sonstige Rausch- und Suchtmittel im Sinne des Abs. 1.sonstige Rausch- und Suchtmittel im Sinne des Absatz eins,
In Kraft seit 18.06.2025 bis 31.12.9999
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