§ 11 WrJSchG 2002 Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel

WrJSchG 2002 - Wiener Jugendschutzgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Junge Menschen dürfen nicht:

1.

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse oder Nachahmerprodukte von Tabakwaren, wie pflanzliche Raucherzeugnisse, Wasserpfeifen, elektronische Zigaretten und E-Shishas, Gerätschaften inklusive Nachfüllbehälter und nikotinhaltige und nikotinfreie Flüssigkeiten die verdampft werden können an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen erwerben, besitzen oder konsumieren.

2.

Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse oder Nachahmerprodukte im Sinne der Z 1 in Schulen konsumieren.

3.

sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Es sind solche Rausch- und Suchtmittel gemeint, die nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der geltenden Fassung, fallen. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung zu medizinischen Behandlungs- und Heilzwecken erfolgt.

(2) An junge Menschen dürfen nicht abgegeben werden:

1.

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Tabakwaren und jene unter § 11 Abs. 1 Z 1 genannten weiteren Erzeugnisse an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen. Verboten ist jede Art der Vergabe (verschenken, weitergeben, überlassen, verkaufen).

2.

sonstige Rausch- und Suchtmittel im Sinne des Abs. 1.

In Kraft seit 19.02.2019 bis 31.12.9999
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