§ 1 WrJSchG 2002 Zielbestimmung
Aufgabe dieses Gesetzes ist unter besonderer Beachtung der Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten sowie von Unternehmern und Veranstaltern sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen und unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993,
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1. | der Schutz junger Menschen vor Gefahren, die geeignet sind, die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung zu beeinträchtigen, |
2. | die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit junger Menschen, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen. |
§ 2 WrJSchG 2002 Informationspflicht
Das Land Wien hat dafür Sorge zu tragen, dass junge Menschen und Erziehungsberechtigte über
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1. | Inhalt und Sinn dieses Gesetzes informiert werden, |
2. | die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährdenden Faktoren, wie z. B. Gewalt, sexueller Missbrauch und Suchtmittelmissbrauch informiert und aufgeklärt werden. |
§ 3 WrJSchG 2002
Im Sinne dieses Gesetzes sind
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1. | Junge Menschen: Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. |
2. | Erziehungsberechtigte: Eltern sowie sonstige Personen und Institutionen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zukommt, sowie Personen, die im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten die Erziehung durch längere Zeit oder auf Dauer ausüben. |
3. | Begleitpersonen: Erziehungsberechtigte oder Personen über 18 Jahre, denen die Aufsicht über junge Menschen von den Erziehungsberechtigten fallweise anvertraut oder übertragen wurde, sowie Personen, denen im Rahmen einer Jugendorganisation junge Menschen anvertraut worden sind. |
4. | Allgemein zugängliche Orte: darunter sind insbesondere öffentliche Straßen, Plätze und öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Straßenbahn) zu verstehen sowie Gaststätten und sonstige Lokale, sofern für deren Besuch nach diesem Gesetz nicht spezielle Vorschriften bestehen. |
5. | Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind und nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen abgegrenzten Personenkreis beschränkt sind. Nicht als öffentliche Veranstaltungen gelten die der Religionsausübung dienenden Handlungen. |
§ 4 WrJSchG 2002 Altersnachweis
Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf Grund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall
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1. | den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und |
2. | den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig machen könnten, |
| ihr Alter durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen. |
§ 5 WrJSchG 2002 Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen
(1) Den Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind.
(2) Die Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen haben mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden jungen Menschen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide beachten.
§ 6 WrJSchG 2002 Pflichten der Unternehmer und Veranstalter sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen
(1) Unternehmer und Veranstalter sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes oder des Alkoholausschankes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken erfolgen.
(2) Unternehmer und Veranstalter sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen haben auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise auf Beschränkungen in Betrieben oder bei Veranstaltungen zu erfolgen haben. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die Unternehmer und Veranstalter sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.
§ 7 WrJSchG 2002 Allgemeine Pflichten
Unbeschadet der in den §§ 5 und 6 bestehenden Verpflichtungen ist es jeder Person verboten, Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder von Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen könnten oder welche jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen veranlassen.
§ 8 WrJSchG 2002 Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und Besuch von öffentlichen Veranstaltungen
(1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 23 Uhr und von der Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 1 Uhr erlaubt.
(2) Außerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Zeiten dürfen sich junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen jeweils nur mit einer Begleitperson aufhalten oder wenn ein rechtfertigender Grund (z. B. Heimweg) vorliegt.
(3) Die Behörde kann durch Verordnung den Besuch von öffentlichen Veranstaltungen oder im Einzelfall durch Bescheid den Besuch einer bestimmten öffentlichen Veranstaltung hinsichtlich der Altersstufe und der Besuchszeit noch weiter beschränken, wenn nach Art und Wirkung der Veranstaltung eine nachteilige Beeinflussung von jungen Menschen mit Grund zu befürchten ist.
(4) Eine Verordnung nach Abs. 3 ist im Amtsblatt der Stadt Wien zu veröffentlichen; sie tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Sofern diese Veranstaltung öffentlich angekündigt wird, ist auf die behördliche Beschränkung hinzuweisen.
§ 9 WrJSchG 2002 Glücksspiele, Sportwetten, verbotene Lokale und Betriebsräumlichkeiten
- (1)Absatz einsJunge Menschen dürfen nicht an Ausspielungen gemäß § 2 Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2023, oder Sportwetten teilnehmen, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können. Jungen Menschen ist die Benützung von Spielapparaten, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können, verboten.Junge Menschen dürfen nicht an Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2023,, oder Sportwetten teilnehmen, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können. Jungen Menschen ist die Benützung von Spielapparaten, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können, verboten.
- (2)Absatz 2Junge Menschen dürfen sich nicht in Lokalen, Betriebsräumlichkeiten oder an sonstigen öffentlichen Orten aufhalten, die diese in ihrer Entwicklung gefährden könnten. Dies sind insbesondere:
- 1.Ziffer einsLokale und Räumlichkeiten, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird;
- 2.Ziffer 2Peepshows;
- 3.Ziffer 3Swinger-Klubs;
- 4.Ziffer 4Branntweinschenken.
- (3)Absatz 3Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich nicht an öffentlichen Orten aufhalten, an denen mehr als zwei Spielapparate aufgestellt sind, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können.
- (4)Absatz 4Diese Verbote gelten nicht für die Teilnahme an Tombolas, Glückshäfen und Juxausspielungen, die im Rahmen einer Veranstaltung durchgeführt werden, an der junge Menschen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes teilnehmen dürfen.
§ 10 WrJSchG 2002 Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Veranstaltungen
(1) Inhalte von Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2009, und Datenträgern sowie Gegenstände und Veranstaltungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, dürfen diesen nicht angeboten, weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.
Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn diese
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1. | Aggressionen und Gewalt fördern (zB Softguns oder Waffenimitate, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht), kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen oder verharmlosen, |
2. | Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechtes, ihrer sexuellen Orientierung, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren oder |
3. | die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität beinhalten. |
(2) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Veranstaltungen nicht besuchen.
(3) Wer selbstständig und regelmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, weitergibt oder sonst zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder Beaufsichtigung sicherzustellen, dass junge Menschen davon ausgeschlossen sind. Insbesondere Datenträger, die Computerspiele beinhalten, dürfen an junge Menschen eines bestimmten Alters gewerblich nur abgegeben werden, wenn auf Grund einer klar sichtbaren PEGI (Pan-European Game Information) Kennzeichnung ersichtlich ist, dass sie für junge Menschen dieses Alters geeignet sind. Wenn auf einem Datenträger, der ein Computerspiel beinhaltet, keine PEGI Kennzeichnung angebracht ist, ist bis 1. Jänner 2013 auch die USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) Klassifizierung als Eignungsgrundlage für die Abgabe ausreichend.
Keine PEGI oder USK Kennzeichnungspflicht besteht für Computerspiele zu Informations-, Instruktions-oder Lehrzwecken, die als Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind und junge Menschen in ihrer Entwicklung nicht gefährden.
§ 11 WrJSchG 2002 Tabak, Nikotinprodukte und sonstige Rausch- und Suchtmittel
- (1)Absatz einsJunge Menschen dürfen nicht:
- 1.Ziffer einsbis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Nikotinprodukte, Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse oder Nachahmerprodukte, wie pflanzliche Raucherzeugnisse, Wasserpfeifen, elektronische Zigaretten und E-Shishas, Gerätschaften inklusive Nachfüllbehälter und nikotinhaltige und nikotinfreie Flüssigkeiten die verdampft werden können an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen erwerben, besitzen oder konsumieren.
- 2.Ziffer 2Nikotinprodukte, Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse oder Nachahmerprodukte im Sinne der Z 1 in Schulen konsumieren.Nikotinprodukte, Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse oder Nachahmerprodukte im Sinne der Ziffer eins, in Schulen konsumieren.
- 3.Ziffer 3sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Es sind solche Rausch- und Suchtmittel gemeint, die nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der geltenden Fassung, fallen. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung zu medizinischen Behandlungs- und Heilzwecken erfolgt.sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Es sind solche Rausch- und Suchtmittel gemeint, die nicht unter das Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der geltenden Fassung, fallen. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung zu medizinischen Behandlungs- und Heilzwecken erfolgt.
- (2)Absatz 2An junge Menschen dürfen nicht abgegeben werden:
- 1.Ziffer einsbis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Nikotinprodukte, Tabakwaren und jene unter § 11 Abs. 1 Z 1 genannten weiteren Erzeugnisse an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen. Verboten ist jede Art der Vergabe (verschenken, weitergeben, überlassen, verkaufen).bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Nikotinprodukte, Tabakwaren und jene unter Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, genannten weiteren Erzeugnisse an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen. Verboten ist jede Art der Vergabe (verschenken, weitergeben, überlassen, verkaufen).
- 2.Ziffer 2sonstige Rausch- und Suchtmittel im Sinne des Abs. 1.sonstige Rausch- und Suchtmittel im Sinne des Absatz eins,
§ 11a WrJSchG 2002 Alkohol
(1) Junge Menschen dürfen nicht:
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1. | bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres alkoholische Getränke an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen erwerben, besitzen oder konsumieren. |
2. | bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres alkoholische Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen erwerben, besitzen oder konsumieren. |
3. | alkoholische Getränke in Schulen konsumieren. |
(2) An junge Menschen ist jede Form der Weitergabe (verschenken, weitergeben, überlassen, verkaufen) von alkoholischen Getränken bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von alkoholischen Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalten an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen, verboten.
§ 12 WrJSchG 2002 Strafen und sonstige Maßnahmen
- (1)Absatz einsZuwiderhandlungen gegen die in den §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 bis 3 und 11 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2 und 11a Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 enthaltenen Gebote und Verbote und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung bildet.Zuwiderhandlungen gegen die in den Paragraphen 4,, 5 Absatz eins und 2, 6 Absatz eins und 2, 7, 8 Absatz eins und 2, 9 Absatz eins bis 3, 10 Absatz eins bis 3 und 11 Absatz eins, Ziffer eins und 3 und Absatz 2 und 11a Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, enthaltenen Gebote und Verbote und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung bildet.
- (2)Absatz 2Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) in Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht bereits nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen zu bestrafen ist. Handelt es sich bei diesen Personen um Unternehmer oder Veranstalter bzw. Unternehmerinnen oder Veranstalterinnen, hat zusätzlich die Übermittlung des Straferkenntnisses oder der Strafverfügung an die Gewerbebehörde und die Veranstaltungsbehörde zu erfolgen, um eine Überprüfung der für die Ausübung des Gewerbes oder die Durchführung von Veranstaltungen erforderlichen Zuverlässigkeit zu ermöglichen.Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Absatz eins,) in Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht bereits nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen zu bestrafen ist. Handelt es sich bei diesen Personen um Unternehmer oder Veranstalter bzw. Unternehmerinnen oder Veranstalterinnen, hat zusätzlich die Übermittlung des Straferkenntnisses oder der Strafverfügung an die Gewerbebehörde und die Veranstaltungsbehörde zu erfolgen, um eine Überprüfung der für die Ausübung des Gewerbes oder die Durchführung von Veranstaltungen erforderlichen Zuverlässigkeit zu ermöglichen.
- (3)Absatz 3Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Absatz eins,) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.
- (4)Absatz 4Junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die eine solche Übertretung (Abs. 1) begehen, sind von den Organen der öffentlichen Aufsicht in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der Behörde anzuzeigen, welcheJunge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die eine solche Übertretung (Absatz eins,) begehen, sind von den Organen der öffentlichen Aufsicht in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der Behörde anzuzeigen, welche
- 1.Ziffer einsein Beratungs- und Informationsgespräch über Sinn und Zweck der Jugendschutzbestimmungen beim Kinder- und Jugendhilfeträger anzuordnen hat oder
- 2.Ziffer 2diese jungen Menschen mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen hat, sofern ein Beratungs- und Informationsgespräch seitens dieser jungen Menschen abgelehnt oder seitens des Kinder- und Jugendhilfeträgers als nicht zielführend erachtet wird.Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei jungen Menschen nicht festzusetzen.
- (5)Absatz 5Der Versuch ist strafbar, ausgenommen der Versuch von jungen Menschen.
- (6)Absatz 6Junge Menschen, die gegen § 11 Abs. 1 Z 2 oder § 11a Abs. 1 Z 3 verstoßen, sind vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin auf die gesundheitsgefährdenden Auswirkungen hinzuweisen. Erforderlichenfalls ist vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin ein Beratungs- und Informationsgespräch beim Kinder- und Jugendhilfeträger zu veranlassen.Junge Menschen, die gegen Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, verstoßen, sind vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin auf die gesundheitsgefährdenden Auswirkungen hinzuweisen. Erforderlichenfalls ist vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin ein Beratungs- und Informationsgespräch beim Kinder- und Jugendhilfeträger zu veranlassen.
- (7)Absatz 7Der Verfall kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG erklärt werden für
- 1.Ziffer einsjugendgefährdende Medien, Gegenstände und Datenträger, die junge Menschen entgegen § 10 Abs. 2 erwerben, besitzen oder verwenden sowie fürjugendgefährdende Medien, Gegenstände und Datenträger, die junge Menschen entgegen Paragraph 10, Absatz 2, erwerben, besitzen oder verwenden sowie für
- 2.Ziffer 2Rausch- und Suchtmittel, die junge Menschen entgegen § 11 und § 11a erwerben, besitzen, konsumieren oder zu sich nehmen.Rausch- und Suchtmittel, die junge Menschen entgegen Paragraph 11 und Paragraph 11 a, erwerben, besitzen, konsumieren oder zu sich nehmen.
- (8)Absatz 8Unbeschadet des § 39 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024, dürfen Gegenstände, Medien und Datenträger, die junge Menschen entgegen § 10 Abs. 2, § 11 und § 11a erwerben, besitzen oder konsumieren, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommen werden. Solcherart abgenommene Gegenstände, Medien und Datenträger von geringem Wert dürfen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichtet werden.Unbeschadet des Paragraph 39, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,, dürfen Gegenstände, Medien und Datenträger, die junge Menschen entgegen Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11 und Paragraph 11 a, erwerben, besitzen oder konsumieren, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommen werden. Solcherart abgenommene Gegenstände, Medien und Datenträger von geringem Wert dürfen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichtet werden.
§ 12a WrJSchG 2002 Testkäufe
- (1)Absatz einsTestkäufe werden von der Sucht- und Drogenkoordination Wien gemeinnützige GmbH durchgeführt und sollen Unternehmen, bei denen Waren oder Dienstleistungen gemäß § 10, § 11 und § 11a erworben werden können, sowie deren Personal für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Aufklärung und Beratung sensibilisieren.Testkäufe werden von der Sucht- und Drogenkoordination Wien gemeinnützige GmbH durchgeführt und sollen Unternehmen, bei denen Waren oder Dienstleistungen gemäß Paragraph 10,, Paragraph 11 und Paragraph 11 a, erworben werden können, sowie deren Personal für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Aufklärung und Beratung sensibilisieren.
- (2)Absatz 2Abweichend von § 12 Abs. 1 liegt bei Zuwiderhandlungen gegen die in § 10, § 11 und § 11a enthaltenen Gebote und Verbote keine Verwaltungsübertretung vor, wenn diese im Rahmen eines Testkaufes gemäß § 12a Abs. 1 erfolgen. § 7 VStG ist auf die an der Organisation und Durchführung von Testkäufen beteiligten Personen nicht anzuwenden.Abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, liegt bei Zuwiderhandlungen gegen die in Paragraph 10,, Paragraph 11 und Paragraph 11 a, enthaltenen Gebote und Verbote keine Verwaltungsübertretung vor, wenn diese im Rahmen eines Testkaufes gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, erfolgen. Paragraph 7, VStG ist auf die an der Organisation und Durchführung von Testkäufen beteiligten Personen nicht anzuwenden.
- (3)Absatz 3Um die ordnungsgemäße Durchführung von Testkäufen sicherzustellen, sind jedenfalls folgende Voraussetzungen einzuhalten:
- a)Litera adie schriftliche Zustimmungserklärung der oder des Obsorgeberechtigten der Testkäuferin oder des Testkäufers wurde eingeholt;
- b)Litera bdie Testkäuferin oder der Testkäufer wurde eingeschult und zur Verschwiegenheit angehalten;
- c)Litera cdie Testkäuferin oder der Testkäufer wird von einer geeigneten volljährigen Person begleitet;
- d)Litera ddie Testkäuferin oder der Testkäufer kann den Testkauf aus persönlichen Gründen ablehnen;
- e)Litera edie Waren sind von der Testkäuferin oder dem Testkäufer unmittelbar nach dem Erwerb an die Begleitperson abzugeben.
§ 13 WrJSchG 2002 Zuständigkeit
- (1)Absatz einsDie Landespolizeidirektion Wien hat an der Vollziehung des § 12 Abs. 1 und Abs. 8 mitzuwirken durchDie Landespolizeidirektion Wien hat an der Vollziehung des Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 8, mitzuwirken durch
- a)Litera aMaßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
- b)Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
- (2)Absatz 2Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 14 WrJSchG 2002 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 26. April 1985 zum Schutz der Jugend (Wiener Jugendschutzgesetz 1985), LGBl. für Wien Nr. 34, außer Kraft.