§ 7 WrJSchG 2002 Allgemeine Pflichten

WrJSchG 2002 - Wiener Jugendschutzgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Unbeschadet der in den §§ 5 und 6 bestehenden Verpflichtungen ist es jeder Person verboten, Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder von Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen könnten oder welche jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen veranlassen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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