Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2025
(1)Absatz einsJunge Menschen dürfen nicht an Ausspielungen gemäß § 2 Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2023, oder Sportwetten teilnehmen, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können. Jungen Menschen ist die Benützung von Spielapparaten, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können, verboten.Junge Menschen dürfen nicht an Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2023,, oder Sportwetten teilnehmen, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können. Jungen Menschen ist die Benützung von Spielapparaten, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können, verboten.
(2)Absatz 2Junge Menschen dürfen sich nicht in Lokalen, Betriebsräumlichkeiten oder an sonstigen öffentlichen Orten aufhalten, die diese in ihrer Entwicklung gefährden könnten. Dies sind insbesondere:
1.Ziffer einsLokale und Räumlichkeiten, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird;
2.Ziffer 2Peepshows;
3.Ziffer 3Swinger-Klubs;
4.Ziffer 4Branntweinschenken.
(3)Absatz 3Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich nicht an öffentlichen Orten aufhalten, an denen mehr als zwei Spielapparate aufgestellt sind, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können.
(4)Absatz 4Diese Verbote gelten nicht für die Teilnahme an Tombolas, Glückshäfen und Juxausspielungen, die im Rahmen einer Veranstaltung durchgeführt werden, an der junge Menschen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes teilnehmen dürfen.
In Kraft seit 18.06.2025 bis 31.12.9999
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