Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.07.2025
(1)Absatz einsTestkäufe werden von der Sucht- und Drogenkoordination Wien gemeinnützige GmbH durchgeführt und sollen Unternehmen, bei denen Waren oder Dienstleistungen gemäß § 10, § 11 und § 11a erworben werden können, sowie deren Personal für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Aufklärung und Beratung sensibilisieren.Testkäufe werden von der Sucht- und Drogenkoordination Wien gemeinnützige GmbH durchgeführt und sollen Unternehmen, bei denen Waren oder Dienstleistungen gemäß Paragraph 10,, Paragraph 11 und Paragraph 11 a, erworben werden können, sowie deren Personal für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Aufklärung und Beratung sensibilisieren.
(2)Absatz 2Abweichend von § 12 Abs. 1 liegt bei Zuwiderhandlungen gegen die in § 10, § 11 und § 11a enthaltenen Gebote und Verbote keine Verwaltungsübertretung vor, wenn diese im Rahmen eines Testkaufes gemäß § 12a Abs. 1 erfolgen. § 7 VStG ist auf die an der Organisation und Durchführung von Testkäufen beteiligten Personen nicht anzuwenden.Abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, liegt bei Zuwiderhandlungen gegen die in Paragraph 10,, Paragraph 11 und Paragraph 11 a, enthaltenen Gebote und Verbote keine Verwaltungsübertretung vor, wenn diese im Rahmen eines Testkaufes gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, erfolgen. Paragraph 7, VStG ist auf die an der Organisation und Durchführung von Testkäufen beteiligten Personen nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Um die ordnungsgemäße Durchführung von Testkäufen sicherzustellen, sind jedenfalls folgende Voraussetzungen einzuhalten:
a)Litera adie schriftliche Zustimmungserklärung der oder des Obsorgeberechtigten der Testkäuferin oder des Testkäufers wurde eingeholt;
b)Litera bdie Testkäuferin oder der Testkäufer wurde eingeschult und zur Verschwiegenheit angehalten;
c)Litera cdie Testkäuferin oder der Testkäufer wird von einer geeigneten volljährigen Person begleitet;
d)Litera ddie Testkäuferin oder der Testkäufer kann den Testkauf aus persönlichen Gründen ablehnen;
e)Litera edie Waren sind von der Testkäuferin oder dem Testkäufer unmittelbar nach dem Erwerb an die Begleitperson abzugeben.
In Kraft seit 18.06.2025 bis 31.12.9999
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