§ 12 WrJSchG 2002

WrJSchG 2002 - Wiener Jugendschutzgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 bis 3 und 11 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2 und 11a Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 enthaltenen Gebote und Verbote und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung bildet.

(2) Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) in Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Handelt es sich bei diesen Personen um Unternehmer oder Veranstalter bzw. Unternehmerinnen oder Veranstalterinnen, hat zusätzlich die Übermittlung des Straferkenntnisses oder der Strafverfügung an die Gewerbebehörde und die Veranstaltungsbehörde zu erfolgen, um eine Überprüfung der für die Ausübung des Gewerbes oder die Durchführung von Veranstaltungen erforderlichen Zuverlässigkeit zu ermöglichen.

(3) Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.

(4) Junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die eine solche Übertretung (Abs. 1) begehen, sind von den Organen der öffentlichen Aufsicht in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der Behörde anzuzeigen, welche

1.

ein Beratungs- und Informationsgespräch über Sinn und Zweck der Jugendschutzbestimmungen beim Kinder- und Jugendhilfeträger anzuordnen hat oder

2.

diese jungen Menschen mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen hat, sofern ein Beratungs- und Informationsgespräch seitens dieser jungen Menschen abgelehnt oder seitens des Kinder- und Jugendhilfeträgers als nicht zielführend erachtet wird.

Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei jungen Menschen nicht festzusetzen.

(5) Der Versuch ist strafbar, ausgenommen der Versuch von jungen Menschen.

(6) Junge Menschen, die entgegen § 11 Abs. 1 Z 2 und § 11a Abs. 1 Z 3 Tabakwaren oder alkoholische Getränke in Schulen konsumieren, sind vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin auf die gesundheitsgefährdenden Auswirkungen hinzuweisen. Erforderlichenfalls ist vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin ein Beratungs- und Informationsgespräch beim Kinder- und Jugendhilfeträger zu veranlassen.

(7) Der Verfall kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG erklärt werden für

1.

jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Datenträger, die junge Menschen entgegen § 10 Abs. 2 erwerben, besitzen oder verwenden sowie für

2.

Rausch- und Suchtmittel, die junge Menschen entgegen § 11 und § 11a erwerben, besitzen, konsumieren oder zu sich nehmen.

In Kraft seit 12.05.2020 bis 31.12.9999
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