§ 12 WrJSchG 2002 Strafen und sonstige Maßnahmen

Wiener Jugendschutzgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2025 bis 31.12.9999
(1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 bis 3 und 11 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2 und 11a Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 enthaltenen Gebote und Verbote und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung bildet.

(2) Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) in Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Handelt es sich bei diesen Personen um Unternehmer oder Veranstalter bzw. Unternehmerinnen oder Veranstalterinnen, hat zusätzlich die Übermittlung des Straferkenntnisses oder der Strafverfügung an die Gewerbebehörde und die Veranstaltungsbehörde zu erfolgen, um eine Überprüfung der für die Ausübung des Gewerbes oder die Durchführung von Veranstaltungen erforderlichen Zuverlässigkeit zu ermöglichen.

(3) Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.

(4) Junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die eine solche Übertretung (Abs. 1) begehen, sind von den Organen der öffentlichen Aufsicht in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der Behörde anzuzeigen, welche

1.

ein Beratungs- und Informationsgespräch über Sinn und Zweck der Jugendschutzbestimmungen beim Kinder- und Jugendhilfeträger anzuordnen hat oder

2.

diese jungen Menschen mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen hat, sofern ein Beratungs- und Informationsgespräch seitens dieser jungen Menschen abgelehnt oder seitens des Kinder- und Jugendhilfeträgers als nicht zielführend erachtet wird.

Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei jungen Menschen nicht festzusetzen.

(5) Der Versuch ist strafbar, ausgenommen der Versuch von jungen Menschen.

(6) Junge Menschen, die entgegen § 11 Abs. 1 Z 2 und § 11a Abs. 1 Z 3 Tabakwaren oder alkoholische Getränke in Schulen konsumieren, sind vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin auf die gesundheitsgefährdenden Auswirkungen hinzuweisen. Erforderlichenfalls ist vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin ein Beratungs- und Informationsgespräch beim Kinder- und Jugendhilfeträger zu veranlassen.

(7) Der Verfall kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG erklärt werden für

1.

jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Datenträger, die junge Menschen entgegen § 10 Abs. 2 erwerben, besitzen oder verwenden sowie für

2.

Rausch- und Suchtmittel, die junge Menschen entgegen § 11 und § 11a erwerben, besitzen, konsumieren oder zu sich nehmen.

  1. (1)Absatz einsZuwiderhandlungen gegen die in den §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 bis 3 und 11 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2 und 11a Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 enthaltenen Gebote und Verbote und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung bildet.Zuwiderhandlungen gegen die in den Paragraphen 4,, 5 Absatz eins und 2, 6 Absatz eins und 2, 7, 8 Absatz eins und 2, 9 Absatz eins bis 3, 10 Absatz eins bis 3 und 11 Absatz eins, Ziffer eins und 3 und Absatz 2 und 11a Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, enthaltenen Gebote und Verbote und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung bildet.
  2. (2)Absatz 2Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) in Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht bereits nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen zu bestrafen ist. Handelt es sich bei diesen Personen um Unternehmer oder Veranstalter bzw. Unternehmerinnen oder Veranstalterinnen, hat zusätzlich die Übermittlung des Straferkenntnisses oder der Strafverfügung an die Gewerbebehörde und die Veranstaltungsbehörde zu erfolgen, um eine Überprüfung der für die Ausübung des Gewerbes oder die Durchführung von Veranstaltungen erforderlichen Zuverlässigkeit zu ermöglichen.Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Absatz eins,) in Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht bereits nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen zu bestrafen ist. Handelt es sich bei diesen Personen um Unternehmer oder Veranstalter bzw. Unternehmerinnen oder Veranstalterinnen, hat zusätzlich die Übermittlung des Straferkenntnisses oder der Strafverfügung an die Gewerbebehörde und die Veranstaltungsbehörde zu erfolgen, um eine Überprüfung der für die Ausübung des Gewerbes oder die Durchführung von Veranstaltungen erforderlichen Zuverlässigkeit zu ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Absatz eins,) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die eine solche Übertretung (Abs. 1) begehen, sind von den Organen der öffentlichen Aufsicht in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der Behörde anzuzeigen, welcheJunge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die eine solche Übertretung (Absatz eins,) begehen, sind von den Organen der öffentlichen Aufsicht in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der Behörde anzuzeigen, welche
    1. 1.Ziffer einsein Beratungs- und Informationsgespräch über Sinn und Zweck der Jugendschutzbestimmungen beim Kinder- und Jugendhilfeträger anzuordnen hat oder
    2. 2.Ziffer 2diese jungen Menschen mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen hat, sofern ein Beratungs- und Informationsgespräch seitens dieser jungen Menschen abgelehnt oder seitens des Kinder- und Jugendhilfeträgers als nicht zielführend erachtet wird.Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei jungen Menschen nicht festzusetzen.
  5. (5)Absatz 5Der Versuch ist strafbar, ausgenommen der Versuch von jungen Menschen.
  6. (6)Absatz 6Junge Menschen, die gegen § 11 Abs. 1 Z 2 oder § 11a Abs. 1 Z 3 verstoßen, sind vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin auf die gesundheitsgefährdenden Auswirkungen hinzuweisen. Erforderlichenfalls ist vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin ein Beratungs- und Informationsgespräch beim Kinder- und Jugendhilfeträger zu veranlassen.Junge Menschen, die gegen Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, verstoßen, sind vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin auf die gesundheitsgefährdenden Auswirkungen hinzuweisen. Erforderlichenfalls ist vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin ein Beratungs- und Informationsgespräch beim Kinder- und Jugendhilfeträger zu veranlassen.
  7. (7)Absatz 7Der Verfall kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG erklärt werden für
    1. 1.Ziffer einsjugendgefährdende Medien, Gegenstände und Datenträger, die junge Menschen entgegen § 10 Abs. 2 erwerben, besitzen oder verwenden sowie fürjugendgefährdende Medien, Gegenstände und Datenträger, die junge Menschen entgegen Paragraph 10, Absatz 2, erwerben, besitzen oder verwenden sowie für
    2. 2.Ziffer 2Rausch- und Suchtmittel, die junge Menschen entgegen § 11 und § 11a erwerben, besitzen, konsumieren oder zu sich nehmen.Rausch- und Suchtmittel, die junge Menschen entgegen Paragraph 11 und Paragraph 11 a, erwerben, besitzen, konsumieren oder zu sich nehmen.
  8. (8)Absatz 8Unbeschadet des § 39 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024, dürfen Gegenstände, Medien und Datenträger, die junge Menschen entgegen § 10 Abs. 2, § 11 und § 11a erwerben, besitzen oder konsumieren, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommen werden. Solcherart abgenommene Gegenstände, Medien und Datenträger von geringem Wert dürfen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichtet werden.Unbeschadet des Paragraph 39, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,, dürfen Gegenstände, Medien und Datenträger, die junge Menschen entgegen Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11 und Paragraph 11 a, erwerben, besitzen oder konsumieren, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommen werden. Solcherart abgenommene Gegenstände, Medien und Datenträger von geringem Wert dürfen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichtet werden.

Stand vor dem 17.06.2025

In Kraft vom 12.05.2020 bis 17.06.2025
(1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 bis 3 und 11 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2 und 11a Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 enthaltenen Gebote und Verbote und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung bildet.

(2) Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) in Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Handelt es sich bei diesen Personen um Unternehmer oder Veranstalter bzw. Unternehmerinnen oder Veranstalterinnen, hat zusätzlich die Übermittlung des Straferkenntnisses oder der Strafverfügung an die Gewerbebehörde und die Veranstaltungsbehörde zu erfolgen, um eine Überprüfung der für die Ausübung des Gewerbes oder die Durchführung von Veranstaltungen erforderlichen Zuverlässigkeit zu ermöglichen.

(3) Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.

(4) Junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die eine solche Übertretung (Abs. 1) begehen, sind von den Organen der öffentlichen Aufsicht in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der Behörde anzuzeigen, welche

1.

ein Beratungs- und Informationsgespräch über Sinn und Zweck der Jugendschutzbestimmungen beim Kinder- und Jugendhilfeträger anzuordnen hat oder

2.

diese jungen Menschen mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen hat, sofern ein Beratungs- und Informationsgespräch seitens dieser jungen Menschen abgelehnt oder seitens des Kinder- und Jugendhilfeträgers als nicht zielführend erachtet wird.

Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei jungen Menschen nicht festzusetzen.

(5) Der Versuch ist strafbar, ausgenommen der Versuch von jungen Menschen.

(6) Junge Menschen, die entgegen § 11 Abs. 1 Z 2 und § 11a Abs. 1 Z 3 Tabakwaren oder alkoholische Getränke in Schulen konsumieren, sind vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin auf die gesundheitsgefährdenden Auswirkungen hinzuweisen. Erforderlichenfalls ist vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin ein Beratungs- und Informationsgespräch beim Kinder- und Jugendhilfeträger zu veranlassen.

(7) Der Verfall kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG erklärt werden für

1.

jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Datenträger, die junge Menschen entgegen § 10 Abs. 2 erwerben, besitzen oder verwenden sowie für

2.

Rausch- und Suchtmittel, die junge Menschen entgegen § 11 und § 11a erwerben, besitzen, konsumieren oder zu sich nehmen.

  1. (1)Absatz einsZuwiderhandlungen gegen die in den §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 bis 3 und 11 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2 und 11a Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 enthaltenen Gebote und Verbote und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung bildet.Zuwiderhandlungen gegen die in den Paragraphen 4,, 5 Absatz eins und 2, 6 Absatz eins und 2, 7, 8 Absatz eins und 2, 9 Absatz eins bis 3, 10 Absatz eins bis 3 und 11 Absatz eins, Ziffer eins und 3 und Absatz 2 und 11a Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, enthaltenen Gebote und Verbote und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung bildet.
  2. (2)Absatz 2Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) in Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht bereits nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen zu bestrafen ist. Handelt es sich bei diesen Personen um Unternehmer oder Veranstalter bzw. Unternehmerinnen oder Veranstalterinnen, hat zusätzlich die Übermittlung des Straferkenntnisses oder der Strafverfügung an die Gewerbebehörde und die Veranstaltungsbehörde zu erfolgen, um eine Überprüfung der für die Ausübung des Gewerbes oder die Durchführung von Veranstaltungen erforderlichen Zuverlässigkeit zu ermöglichen.Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Absatz eins,) in Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht bereits nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen zu bestrafen ist. Handelt es sich bei diesen Personen um Unternehmer oder Veranstalter bzw. Unternehmerinnen oder Veranstalterinnen, hat zusätzlich die Übermittlung des Straferkenntnisses oder der Strafverfügung an die Gewerbebehörde und die Veranstaltungsbehörde zu erfolgen, um eine Überprüfung der für die Ausübung des Gewerbes oder die Durchführung von Veranstaltungen erforderlichen Zuverlässigkeit zu ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Absatz eins,) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die eine solche Übertretung (Abs. 1) begehen, sind von den Organen der öffentlichen Aufsicht in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der Behörde anzuzeigen, welcheJunge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die eine solche Übertretung (Absatz eins,) begehen, sind von den Organen der öffentlichen Aufsicht in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der Behörde anzuzeigen, welche
    1. 1.Ziffer einsein Beratungs- und Informationsgespräch über Sinn und Zweck der Jugendschutzbestimmungen beim Kinder- und Jugendhilfeträger anzuordnen hat oder
    2. 2.Ziffer 2diese jungen Menschen mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen hat, sofern ein Beratungs- und Informationsgespräch seitens dieser jungen Menschen abgelehnt oder seitens des Kinder- und Jugendhilfeträgers als nicht zielführend erachtet wird.Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei jungen Menschen nicht festzusetzen.
  5. (5)Absatz 5Der Versuch ist strafbar, ausgenommen der Versuch von jungen Menschen.
  6. (6)Absatz 6Junge Menschen, die gegen § 11 Abs. 1 Z 2 oder § 11a Abs. 1 Z 3 verstoßen, sind vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin auf die gesundheitsgefährdenden Auswirkungen hinzuweisen. Erforderlichenfalls ist vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin ein Beratungs- und Informationsgespräch beim Kinder- und Jugendhilfeträger zu veranlassen.Junge Menschen, die gegen Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, verstoßen, sind vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin auf die gesundheitsgefährdenden Auswirkungen hinzuweisen. Erforderlichenfalls ist vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin ein Beratungs- und Informationsgespräch beim Kinder- und Jugendhilfeträger zu veranlassen.
  7. (7)Absatz 7Der Verfall kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG erklärt werden für
    1. 1.Ziffer einsjugendgefährdende Medien, Gegenstände und Datenträger, die junge Menschen entgegen § 10 Abs. 2 erwerben, besitzen oder verwenden sowie fürjugendgefährdende Medien, Gegenstände und Datenträger, die junge Menschen entgegen Paragraph 10, Absatz 2, erwerben, besitzen oder verwenden sowie für
    2. 2.Ziffer 2Rausch- und Suchtmittel, die junge Menschen entgegen § 11 und § 11a erwerben, besitzen, konsumieren oder zu sich nehmen.Rausch- und Suchtmittel, die junge Menschen entgegen Paragraph 11 und Paragraph 11 a, erwerben, besitzen, konsumieren oder zu sich nehmen.
  8. (8)Absatz 8Unbeschadet des § 39 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024, dürfen Gegenstände, Medien und Datenträger, die junge Menschen entgegen § 10 Abs. 2, § 11 und § 11a erwerben, besitzen oder konsumieren, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommen werden. Solcherart abgenommene Gegenstände, Medien und Datenträger von geringem Wert dürfen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichtet werden.Unbeschadet des Paragraph 39, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,, dürfen Gegenstände, Medien und Datenträger, die junge Menschen entgegen Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11 und Paragraph 11 a, erwerben, besitzen oder konsumieren, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommen werden. Solcherart abgenommene Gegenstände, Medien und Datenträger von geringem Wert dürfen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichtet werden.

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