§ 11a WrJSchG 2002 Alkohol

WrJSchG 2002 - Wiener Jugendschutzgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Junge Menschen dürfen nicht:

1.

bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres alkoholische Getränke an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen erwerben, besitzen oder konsumieren.

2.

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres alkoholische Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen erwerben, besitzen oder konsumieren.

3.

alkoholische Getränke in Schulen konsumieren.

(2) An junge Menschen ist jede Form der Weitergabe (verschenken, weitergeben, überlassen, verkaufen) von alkoholischen Getränken bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von alkoholischen Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalten an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen, verboten.

In Kraft seit 19.02.2019 bis 31.12.9999
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