§ 4 WrJSchG 2002 Altersnachweis

WrJSchG 2002 - Wiener Jugendschutzgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf Grund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall

1.

den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und

2.

den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig machen könnten,

ihr Alter durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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