(1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, treten in Kraft:1.Ziffer einsdie §§ 16 Abs 1 dritter Satz, 17 Abs 4, 19 Abs 5 sowie 20 Abs 8 und 9 mit 1. Jänner 2014;die Paragraphen 16, Absatz eins, dritter ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 17.06.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 58/2025 § 0 gültig von 13.05.2025 bis 16.06.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 52/2025... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Gesetz tritt am 1.9.2006 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kindergartengesetz 1996, LGBl. 5060, außer Kraft. Die nach dem zuletzt genannten Gesetz erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz.Mit dem Inkrafttreten dieses... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsfür eine Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des § 2 Z 1 entspricht, die Bezeichnung “Kindergarten” führt, oderfür eine Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins, entspricht, die Bezeichnung “Kindergarten” führt, oder2.Ziffer 2einen Kin... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Eltern (Erziehungsberechtigten) übernehmen mit der Aufnahme ihres Kindes in den Kindergarten die grundsätzliche Pflicht, die Bildungsarbeit in Zusammenarbeit mit der Elementarpädagogin/dem Elementarpädagogen zu unterstützen.(2)Absatz 2Jede gruppenführende Elementarpädagogin/jede... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Kindergarten hat durch das Kindergartenpersonal die Aufgabe, die Familienerziehung der Kinder zu unterstützen und zu ergänzen. Insbesondere ist die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder durch Bildungsangebote, geeignete Spiele und durch die erzieherische Wir... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 17.06.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 58/2025 § 0 gültig von 03.08.2024 bis 16.06.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 42/2024... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis insbesondere aus folgenden Gründen kündigen, soferne nicht die Entlassung (§ 46) ausgesprochen wird:Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis insbesondere aus folgenden Gründen kündigen, soferne ni... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 17.06.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 58/2025 § 0 gültig von 04.02.2025 bis 16.06.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2025... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftig... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 106/2024Allgemeines Pensionsgesetz (A... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Land kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vert... mehr lesen...
(1)Absatz einsNebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Bedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.(2)Absatz 2Bediensteten ist es untersagt eine Nebenbeschäftigung auszuüben, die1.Ziffer einssie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben be... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 17.06.2025 aufgehoben durch LGBl. Nr. 58/2025 § 0 gültig von 04.02.2025 bis 16.06.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2025 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 2 Abs 2, § 3 Abs 5 bis 5b und 8, § 4 Abs 2, § 6 Abs 6, § 12, § 13 Abs 2 und § 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 6 Abs 6 ist nur auf Bestellungsentscheidungen anzuwenden, die ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Erstaufnahme von Personen in den Landesdienst oder in ein Lehrverhältnis zum Land hat eine öffentliche Ausschreibung in zumindest einem zur Erreichung der jeweiligen Zielgruppe geeigneten Publikationsmedium voranzugehen.(2)Absatz 2Von der Pflicht zur Ausschreibung sind folgend... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 23.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 114/2022 § 0 gültig von 01.01.2022 bis 22.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 115/2021 ... mehr lesen...
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:1.Ziffer einsAlmbereich: alle im amtlichen Almbuch (§ 14 Abs 2 des Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetzes) als Almen ausgewiesenen Flächen sowie jene Grünlandflächen, die oberhalb des Dauersiedlungsraumes überwiegend im Sommer durch Tierhaltung genutzt und... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gesetzestitel sowie die §§ 1 bis 7, 8 Abs 1, 4 und 5, 8b, 9 bis 11, 13 Abs 1, 14, 15, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 2, 18 Abs 1, Abs 2 Z 4 und Abs 3, 18a, 19, 20 Abs 1 Z 2 lit c und die Abs 4 und 5, 22 Abs 1, 23 Abs 4, 24 Abs 1, 25 Abs 2, 28 Abs 2, 29 Abs 3, 30 Abs 3, 31 Abs 1 und 3, 3... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburg... mehr lesen...