Gesetzesaktualisierungen

6 Gesetze aktualisiert am 19.06.2025

Gesetze 1-6 von 6

3 Paragrafen zu Baupolizeigesetz 1997 (S-BauPolG) aktualisiert


§ 25 S-BauPolG

(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006;2.Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. A... mehr lesen...


§ 3a S-BauPolG

(1) Folgende bauliche Maßnahmen sind, sofern deren Bewilligung in Form eines selbständigen Verwaltungsakts beantragt wird, der Baubehörde in vereinfachter Form schriftlich mitzuteilen:1.die Errichtung und erhebliche Änderung von Luftwärmepumpen gemäß Abs 2;2.die Errichtung und erhebliche Änderung... mehr lesen...


Baupolizeigesetz 1997 (S-BauPolG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2021 zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2021 § 0 gültig von 18.05.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch LGBl Nr 33/2019 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.06.25

1 Paragraf zu Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) aktualisiert


Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 17.06.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 58/2025 § 0 gültig von 04.02.2025 bis 16.06.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2025... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.06.25

9 Paragrafen zu Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 (Sbg. OG) aktualisiert


§ 15 Sbg. OG § 15

Bundesgesetze, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind in folgenden Fassungen anzuwenden:1.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 161/2013;2.Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, in der Fassung des Gese... mehr lesen...


§ 14 Sbg. OG

(1) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits bei einem früheren Auswahlverfahren mit vergleichbarem Anforderungsprofil begutachtet worden, können Teilergebnisse aus dem früheren Verfahren mit Zustimmung der Auswahlkommission übernommen werden. Das strukturierte Gespräch (§ 9 Abs 2 Z 2) ist j... mehr lesen...


§ 13 Sbg. OG

(1) Nach der Entscheidung über die Anstellung hat die ausschreibende Stelle die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber davon zu verständigen. Diese Bewerberinnen und Bewerber haben das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt der Verständigung von der oder dem Vorsitzenden der Auswa... mehr lesen...


§ 11 Sbg. OG

(1) Die Auswahlkommission hat dem für die Anstellung zuständigen Organ einen begründeten Anstellungsvorschlag zu erstatten, der die bestqualifizierte Bewerberin oder den bestqualifizierten Bewerber enthält und diese Qualifikation darzulegen hat. Stellt die Kommission fest, dass keine Bewerberin o... mehr lesen...


§ 10 Sbg. OG

(1) Soweit nicht Abs 2 Ausnahmen vorsieht, ist für jedes Aufnahmeverfahren von der oder dem Vorsitzenden (Z 1 lit a und Z 2 lit a) eine Auswahlkommission nach folgenden Bestimmungen zu bilden:1.Für Aufnahmen in bestimmte Dienststellen der Landesverwaltung (§ 3 L-VBG) mit Ausnahme der SALK besteht... mehr lesen...


§ 9 Sbg. OG § 9

(1) In das Auswahlverfahren sind nur jene Bewerberinnen und Bewerber einzubeziehen, die alle zwingenden Anstellungserfordernisse erfüllen oder bis zum geplanten Beschäftigungsbeginn voraussichtlich erfüllen werden und sich fristgerecht beworben haben. Das Vorliegen dieser zwingenden Anstellungser... mehr lesen...


§ 4 Sbg. OG

(1) Für die Auswahl einer Führungskraft ist eine Vorschlagskommission zu bilden, und zwar:1.für die Auswahl der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors von der Landesregierung;2.für die Auswahl von Führungskräften im Bereich der SALK von deren Geschäftsführung;3.für die Auswahl von nich... mehr lesen...


§ 3 Sbg. OG

(1) Jeder Bestellung einer Führungskraft hat eine Ausschreibung voranzugehen. Als Führungskräfte gelten alle Personen, die eine in den Organisationsvorschriften des Landes ausgewiesene Einheit mit Personalverantwortung leiten.(2) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sind nicht auf die Bestellung d... mehr lesen...


§ 2 Sbg. OG

(1) Alle im Auswahlverfahren mitwirkenden Personen haben ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteilich wahrzunehmen. Die Bewerbungen und die Auswahlverfahren sind vertraulich zu behandeln. Über sie dürfen – abgesehen von verpflichtenden Mitteilungen – nur jene Auskünfte erteilt werden, die gesetzli... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.06.25

8 Paragrafen zu Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG) aktualisiert


§ 77c LEG

(1)Absatz einsDie §§ 2, 5, 6, 8 Abs 1 und 5, 8b Abs 1, 18 Abs 1, 22, 29 Abs 1, 33a Abs 3, 33b, 45 Abs 1 bis 3 und Abs 5, 46 Abs 1 und 2, 47 Abs 2, 48 Abs 1, 52 Abs 2 bis 4, 53 Abs 3, 69a, 73 Abs 1 und 3 sowie 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft... mehr lesen...


§ 54a LEG

Erdverkabelung § 54a (1) Als ein öffentliches Interesse, das in Verfahren zur Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung von Leitungsanlagen Beachtung zu finden hat, gilt auch die Vermeidung von Nutzungskonflikten. (2) Zur Wahrung des öffentlichen Interesses gemäß Abs 1 dürfen zur Errichtung komm... mehr lesen...


§ 52 LEG

(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 57 oder § 64 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsa... mehr lesen...


§ 46 LEG

(1)Absatz einsDem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind folgende Beilagen anzuschließen:a)Litera aein technischer Bericht mit Angaben über Bezeichnung, Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage, insbesondere über Antriebsart, Leistungsaus... mehr lesen...


§ 45 LEG

(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen udgl bedarf die Errichtung oder Erweiterung einer Erzeugungsanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 500 kW einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Für die Erteilung der Bewilligung ist die Landesregierung ... mehr lesen...


§ 5 LEG

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:1.Agentur: die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung 2009/713/EG;2.Anschlussleistung: die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;2a.Ausfallsreserve: jener Anteil der Sekundärregelung, ... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.06.25

4 Paragrafen zu Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (S-NSchG) aktualisiert


§ 68 S-NSchG

(1)Absatz eins§ 13 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absa... mehr lesen...


§ 49 S-NSchG

(1)Absatz einsDie Naturschutzbehörden können Vorhaben in einem vereinfachten Verfahren erledigen. Dafür kommen nur solche Maßnahmen in Betracht,1.Ziffer einsdie einfacher Art sind und für die keine aufwändigen Projektunterlagen oder sonstigen Unterlagen zu erstellen bzw vorzulegen sind; oder2.Zif... mehr lesen...


§ 27 S-NSchG

(1) Im ganzen Land ist das chemische Schwenden sowie das chemische Präparieren von Schipisten und Langlaufloipen, ausgenommen im Zug sportlicher Veranstaltungen mit unbedenklichen Stoffen in geringfügigen Mengen, verboten.(2) In der freien Landschaft sind verboten:a)das behördlich nicht genehmigt... mehr lesen...


Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (S-NSchG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.11.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 85/2024 § 0 gültig von 01.01.2020 bis 31.10.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 67/2019 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.06.25

1 Paragraf zu Salzburger Mindestsicherungsgesetz (S-MSG) aktualisiert


§ 43 S-MSG

(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 33/2024;... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.06.25
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