Bundesgesetze, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind in folgenden Fassungen anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 88/2023;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 5... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits bei einem früheren Auswahlverfahren mit vergleichbarem Anforderungsprofil begutachtet worden, können Teilergebnisse aus dem früheren Verfahren mit Zustimmung der Auswahlkommission übernommen werden. Das strukturierte Gespräch (§ 9 Abs 2 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach der Entscheidung über die Anstellung hat die ausschreibende Stelle die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber davon zu verständigen. Diese Bewerberinnen und Bewerber haben das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt der Verständigung von der oder dem Vorsitzenden... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Auswahlkommission hat dem für die Anstellung zuständigen Organ einen begründeten Anstellungsvorschlag zu erstatten, der die bestqualifizierte Bewerberin oder den bestqualifizierten Bewerber enthält und diese Qualifikation darzulegen hat. Bei Pool-Ausschreibungen, das sind Aussch... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jedes Auswahlverfahren ist von der oder dem Vorsitzenden (Z 1 lit a und Z 2 lit a) eine Auswahlkommission nach folgenden Bestimmungen zu bilden:Für jedes Auswahlverfahren ist von der oder dem Vorsitzenden (Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a,) eine Auswahlkommission nac... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn das Auswahlverfahren sind nur jene Bewerberinnen und Bewerber einzubeziehen, die alle zwingenden Anstellungserfordernisse erfüllen oder bis zum geplanten Beschäftigungsbeginn voraussichtlich erfüllen werden und sich fristgerecht beworben haben. Das Vorliegen dieser zwingenden Ans... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Auswahl einer Führungskraft ist eine Vorschlagskommission zu bilden, und zwar:1.Ziffer einsfür die Auswahl der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors von der Landesregierung;2.Ziffer 2für die Auswahl von Führungskräften im Bereich der SALK von deren Geschäftsführu... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Bestellung einer Führungskraft hat eine Ausschreibung voranzugehen. Als Führungskräfte gelten alle Personen, die eine in den Organisationsvorschriften des Landes ausgewiesene Einheit mit Personalverantwortung leiten. Im Verwaltungsbereich gelten als Führungskraft jene Position... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle im Auswahlverfahren mitwirkenden Personen haben ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteilich wahrzunehmen. Die Bewerbungen und die Auswahlverfahren sind vertraulich zu behandeln. Über sie dürfen – abgesehen von verpflichtenden Mitteilungen – nur jene Auskünfte erteilt werden, di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien, soweit sie in die Landeskompetenz fallen:1.Ziffer einsRichtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 2, 5, 6, 8 Abs 1 und 5, 8b Abs 1, 18 Abs 1, 22, 29 Abs 1, 33a Abs 3, 33b, 45 Abs 1 bis 3 und Abs 5, 46 Abs 1 und 2, 47 Abs 2, 48 Abs 1, 52 Abs 2 bis 4, 53 Abs 3, 69a, 73 Abs 1 und 3 sowie 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anschlussleitungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen an das Netz getroffen, soweit sie nicht gemäß § 52 Abs 2 bewilligungsfrei sind.Mit dieser Regelung werden besonde... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Errichtung und Inbetriebnahme von Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.(2)Absatz 2Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 57 oder § 64 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht f... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeicher getroffen.(2)Absatz 2In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Beglei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind folgende Beilagen anzuschließen:a)Litera aein technischer Bericht mit Angaben über Bezeichnung, Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage, insbesondere über Antriebsart, Leistungsaus... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen udgl bedarf die Errichtung oder Erweiterung einer Erzeugungsanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 500 kW einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Für die Erteilung der Bewilligung ist die Landes... mehr lesen...
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:1.Ziffer einsAgentur: die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung 2009/713/EG;2.Ziffer 2Anschlussleistung: die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;2a.Ziffer 2 aAusfallsreserve: jener ... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 13 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Naturschutzbehörden können Vorhaben in einem vereinfachten Verfahren erledigen. Dafür kommen nur solche Maßnahmen in Betracht,1.Ziffer einsdie einfacher Art sind und für die keine aufwändigen Projektunterlagen oder sonstigen Unterlagen zu erstellen bzw vorzulegen sind; oder2.Zif... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm ganzen Land ist das chemische Schwenden sowie das chemische Präparieren von Schipisten und Langlaufloipen, ausgenommen im Zug sportlicher Veranstaltungen mit unbedenklichen Stoffen in geringfügigen Mengen, verboten.(2)Absatz 2In der freien Landschaft sind verboten:a)Litera adas b... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 53/2025 § 0 gültig von 01.11.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 85/2024 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 33/2024;... mehr lesen...