§ 52 LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
8. Hauptstück

Bestimmungen über Leitungsanlagen

Bewilligung von Leitungsanlagen

§ 52

(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.

(2) AusgenommenSofern keine Zwangsrechte gemäß § 57 oder § 64 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht sindfolgende Leitungsanlagen ausgenommen:

1.

elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1.000 Volt Betriebsspannung;

2.

unabhängig von der Betriebsspannung zu EigenanlagenEigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, wenn dafür keine Zwangsrechte im Sinn der §§ 57 und 64 in Anspruch genommen werden;

3.

Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen;

34.

Leitungsanlagen, die ausschließlich der Ableitung von Ökoenergie dienen;

4. Leitungsanlagen zur Stromversorgung von Bauprovisorien für die Bauzeit, wenn dafür keine Zwangsrechte im Sinn der §§ 57 und 64 in Anspruch genommen werden;

5.

kurzfristige LeitungsprovisorienLeitungsanlagen zur Stromversorgung von Bauprovisorien für die Dauer von längstens sechs Monaten zur Behebung von Störungen und Ausführung von Reparaturen an bewilligten Anlagen, wenn dafür keine Zwangsrechte im Sinn der §§ 57 und 64 in Anspruch genommen werdenBauzeit;

6.

kurzfristige Leitungsprovisorien für die Dauer von längstens sechs Monaten zur Behebung von Störungen und Ausführung von Reparaturen an bewilligten Anlagen;

67.

die Aufstellung mobiler Trafostationen samt dazugehöriger Leitungsanlagen zur Stromversorgung von Konzerten, Jahrmärkten udgl.

(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 57 oder § 64 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.

(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 ElWOG 2010.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.2021
8. Hauptstück

Bestimmungen über Leitungsanlagen

Bewilligung von Leitungsanlagen

§ 52

(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.

(2) AusgenommenSofern keine Zwangsrechte gemäß § 57 oder § 64 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht sindfolgende Leitungsanlagen ausgenommen:

1.

elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1.000 Volt Betriebsspannung;

2.

unabhängig von der Betriebsspannung zu EigenanlagenEigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, wenn dafür keine Zwangsrechte im Sinn der §§ 57 und 64 in Anspruch genommen werden;

3.

Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen;

34.

Leitungsanlagen, die ausschließlich der Ableitung von Ökoenergie dienen;

4. Leitungsanlagen zur Stromversorgung von Bauprovisorien für die Bauzeit, wenn dafür keine Zwangsrechte im Sinn der §§ 57 und 64 in Anspruch genommen werden;

5.

kurzfristige LeitungsprovisorienLeitungsanlagen zur Stromversorgung von Bauprovisorien für die Dauer von längstens sechs Monaten zur Behebung von Störungen und Ausführung von Reparaturen an bewilligten Anlagen, wenn dafür keine Zwangsrechte im Sinn der §§ 57 und 64 in Anspruch genommen werdenBauzeit;

6.

kurzfristige Leitungsprovisorien für die Dauer von längstens sechs Monaten zur Behebung von Störungen und Ausführung von Reparaturen an bewilligten Anlagen;

67.

die Aufstellung mobiler Trafostationen samt dazugehöriger Leitungsanlagen zur Stromversorgung von Konzerten, Jahrmärkten udgl.

(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 57 oder § 64 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.

(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 ElWOG 2010.

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