§ 47a LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeicher getroffen.
  2. (2)Absatz 2In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.In Verfahren gemäß Absatz eins, leistet die Anlaufstelle gemäß Paragraph 15, des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.
  3. (3)Absatz 3Bei Interessenkonflikten, die in einem Verfahren gemäß Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist § 16 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.Bei Interessenkonflikten, die in einem Verfahren gemäß Absatz eins, zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist Paragraph 16, des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.
  4. (4)Absatz 4Bei Anträgen bzw Anzeigen betreffend Verfahren gemäß Abs 1 hat die Behörde innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages bzw der Anzeige, für Verfahren in Beschleunigungsgebieten hingegen innerhalb von 30 Tagen, die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Anzeige zu bestätigen oder nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag bzw die Anzeige vollständig ist. Bei Anträgen bzw Anzeigen betreffend Verfahren gemäß Absatz eins, hat die Behörde innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages bzw der Anzeige, für Verfahren in Beschleunigungsgebieten hingegen innerhalb von 30 Tagen, die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Anzeige zu bestätigen oder nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen. Im Fall eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag bzw die Anzeige vollständig ist.
  5. (5)Absatz 5Die Entscheidungspflicht der Behörde richtet sich in Bewilligungsverfahren nach § 73 AVG; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen.Die Entscheidungspflicht der Behörde richtet sich in Bewilligungsverfahren nach Paragraph 73, AVG; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 23.12.2022 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz einsMit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeicher getroffen.
  2. (2)Absatz 2In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.In Verfahren gemäß Absatz eins, leistet die Anlaufstelle gemäß Paragraph 15, des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.
  3. (3)Absatz 3Bei Interessenkonflikten, die in einem Verfahren gemäß Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist § 16 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.Bei Interessenkonflikten, die in einem Verfahren gemäß Absatz eins, zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist Paragraph 16, des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.
  4. (4)Absatz 4Bei Anträgen bzw Anzeigen betreffend Verfahren gemäß Abs 1 hat die Behörde innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages bzw der Anzeige, für Verfahren in Beschleunigungsgebieten hingegen innerhalb von 30 Tagen, die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Anzeige zu bestätigen oder nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag bzw die Anzeige vollständig ist. Bei Anträgen bzw Anzeigen betreffend Verfahren gemäß Absatz eins, hat die Behörde innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages bzw der Anzeige, für Verfahren in Beschleunigungsgebieten hingegen innerhalb von 30 Tagen, die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Anzeige zu bestätigen oder nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen. Im Fall eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag bzw die Anzeige vollständig ist.
  5. (5)Absatz 5Die Entscheidungspflicht der Behörde richtet sich in Bewilligungsverfahren nach § 73 AVG; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen.Die Entscheidungspflicht der Behörde richtet sich in Bewilligungsverfahren nach Paragraph 73, AVG; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten