§ 54a LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2009 bis 30.06.2025

Erdverkabelung

 

§ 54a

 

(1) Als ein öffentliches Interesse, das in Verfahren zur Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung von Leitungsanlagen Beachtung zu finden hat, gilt auch die Vermeidung von Nutzungskonflikten.

 

(2) Zur Wahrung des öffentlichen Interesses gemäß Abs 1 dürfen zur Errichtung kommende Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV in sensiblen Bereichen auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten nur als Erdkabel ausgeführt werden.

 

(3) Als sensible Bereiche gelten Bereiche, in denen der von der Achse einer Leitungsanlage gemessene Abstand unterschreiten würde:

1.

400 m zwischen einer Freileitung und dem im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesenen Bauland der Kategorien des § 30 Abs 1 Z 1 bis 5 und 9 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009;

2.

200 m zwischen einer Freileitung und einzelnen der dauernden Wohnnutzung dienenden Bauten auf Flächen, die nicht gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 5 und 9 ROG 2009 gewidmet sind.

 

(4) Ein Erdkabel-Teilabschnitt ist technisch und wirtschaftlich effizient, wenn

a)

als Stand der Technik die elektrotechnische Realisierbarkeit der Erdkabelleitung unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Betriebes feststeht;

b)

die Bodenbeschaffenheit im betreffenden Teilabschnitt eine Erdverkabelung ohne Gefährdung eines sicheren Betriebes zulässt;

c)

der mit der Erdverkabelung im Vergleich zu einer Freileitung, die das öffentliche Interesse gemäß Abs 1 unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Betriebes und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Aufwandes nur im geringst möglichen Maß beeinträchtigt, allenfalls entstehende Zusatzaufwand verhältnismäßig ist; bei der Prüfung dieser Verhältnismäßigkeit sind insbesondere auch der Mehrwert der Erdverkabelung im Hinblick auf den Tourismus, die Liegenschaftswerte im sensiblen Bereich, die Raumersparnis sowie die raschere Projektverwirklichung auf Grund der Konfliktvermeidung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

 

(5) Einem Ansuchen, das auf die Bewilligung einer Freileitung mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV in sensiblen Bereichen gerichtet ist, sind auch Unterlagen über das Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen für eine Erdverkabelung gemäß Abs 4 lit a bis c anzuschließen. Die Bewilligung darf in einem solchen Fall nur erteilt werden, wenn die Leitungsanlage das öffentliche Interesse gemäß Abs 1 unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Betriebes und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Aufwandes nur im geringst möglichen Maß beeinträchtigt.

 

(6) Die Abs 1 bis 5 gelten auch für wesentliche Änderungen einer bestehenden Freileitung mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV. Wesentliche Änderungen sind dabei auch Verschwenkungen der Leitungstrasse um mindestens 10 m auf einer durchgehenden Länge von 5 km, wobei kürzere Abschnitte innerhalb einer Leitungsanlage auch dann zusammenzurechnen sind, wenn die einzelnen Abschnitte zwar getrennt, aber innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren geändert werden, sowie die Erhöhung der Nennspannungsebene oder eine wesentliche Erhöhung der Übertragungskapazität.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2009 bis 30.06.2025

Erdverkabelung

 

§ 54a

 

(1) Als ein öffentliches Interesse, das in Verfahren zur Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung von Leitungsanlagen Beachtung zu finden hat, gilt auch die Vermeidung von Nutzungskonflikten.

 

(2) Zur Wahrung des öffentlichen Interesses gemäß Abs 1 dürfen zur Errichtung kommende Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV in sensiblen Bereichen auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten nur als Erdkabel ausgeführt werden.

 

(3) Als sensible Bereiche gelten Bereiche, in denen der von der Achse einer Leitungsanlage gemessene Abstand unterschreiten würde:

1.

400 m zwischen einer Freileitung und dem im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesenen Bauland der Kategorien des § 30 Abs 1 Z 1 bis 5 und 9 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009;

2.

200 m zwischen einer Freileitung und einzelnen der dauernden Wohnnutzung dienenden Bauten auf Flächen, die nicht gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 5 und 9 ROG 2009 gewidmet sind.

 

(4) Ein Erdkabel-Teilabschnitt ist technisch und wirtschaftlich effizient, wenn

a)

als Stand der Technik die elektrotechnische Realisierbarkeit der Erdkabelleitung unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Betriebes feststeht;

b)

die Bodenbeschaffenheit im betreffenden Teilabschnitt eine Erdverkabelung ohne Gefährdung eines sicheren Betriebes zulässt;

c)

der mit der Erdverkabelung im Vergleich zu einer Freileitung, die das öffentliche Interesse gemäß Abs 1 unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Betriebes und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Aufwandes nur im geringst möglichen Maß beeinträchtigt, allenfalls entstehende Zusatzaufwand verhältnismäßig ist; bei der Prüfung dieser Verhältnismäßigkeit sind insbesondere auch der Mehrwert der Erdverkabelung im Hinblick auf den Tourismus, die Liegenschaftswerte im sensiblen Bereich, die Raumersparnis sowie die raschere Projektverwirklichung auf Grund der Konfliktvermeidung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

 

(5) Einem Ansuchen, das auf die Bewilligung einer Freileitung mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV in sensiblen Bereichen gerichtet ist, sind auch Unterlagen über das Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen für eine Erdverkabelung gemäß Abs 4 lit a bis c anzuschließen. Die Bewilligung darf in einem solchen Fall nur erteilt werden, wenn die Leitungsanlage das öffentliche Interesse gemäß Abs 1 unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Betriebes und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Aufwandes nur im geringst möglichen Maß beeinträchtigt.

 

(6) Die Abs 1 bis 5 gelten auch für wesentliche Änderungen einer bestehenden Freileitung mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV. Wesentliche Änderungen sind dabei auch Verschwenkungen der Leitungstrasse um mindestens 10 m auf einer durchgehenden Länge von 5 km, wobei kürzere Abschnitte innerhalb einer Leitungsanlage auch dann zusammenzurechnen sind, wenn die einzelnen Abschnitte zwar getrennt, aber innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren geändert werden, sowie die Erhöhung der Nennspannungsebene oder eine wesentliche Erhöhung der Übertragungskapazität.

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