Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.08.2025
(1)Absatz einsMit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anschlussleitungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen an das Netz getroffen, soweit sie nicht gemäß § 52 Abs 2 bewilligungsfrei sind.Mit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anschlussleitungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen an das Netz getroffen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 52, Absatz 2, bewilligungsfrei sind.
(2)Absatz 2In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.In Verfahren gemäß Absatz eins, leistet die Anlaufstelle gemäß Paragraph 15, des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.
(3)Absatz 3Bei Interessenkonflikten, die im Bewilligungsverfahren gemäß Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist § 16 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.Bei Interessenkonflikten, die im Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins, zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist Paragraph 16, des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.
(4)Absatz 4Bei Anträgen betreffend Verfahren gemäß Abs 1 hat die Landesregierung innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages, für Verfahren in Beschleunigungsgebieten hingegen innerhalb von 30 Tagen, die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages zu bestätigen oder nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG hat die Landesregierung dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag vollständig ist.Bei Anträgen betreffend Verfahren gemäß Absatz eins, hat die Landesregierung innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrages, für Verfahren in Beschleunigungsgebieten hingegen innerhalb von 30 Tagen, die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages zu bestätigen oder nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen. Im Fall eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Landesregierung dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag vollständig ist.
(5)Absatz 5Die Entscheidungspflicht der Landesregierung richtet sich nach § 73 AVG; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen.Die Entscheidungspflicht der Landesregierung richtet sich nach Paragraph 73, AVG; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen.
(6)Absatz 6Abweichend von Abs 5 hat die Landesregierung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für Anschlussleitungen an das Netz von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, die einer Modernisierung unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 vH erhöht werden soll, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt. Die Entscheidungsfrist beginnt mit dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages durch die Landesregierung gemäß Abs 4 bzw in dem Fall, dass die Landesregierung die im Abs 4 erster oder zweiter Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen lässt, mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Dem Antrag ist ein Nachweis darüber anzuschließen, dass keine Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.Abweichend von Absatz 5, hat die Landesregierung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für Anschlussleitungen an das Netz von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen, die einer Modernisierung unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 vH erhöht werden soll, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt. Die Entscheidungsfrist beginnt mit dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages durch die Landesregierung gemäß Absatz 4, bzw in dem Fall, dass die Landesregierung die im Absatz 4, erster oder zweiter Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen lässt, mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Dem Antrag ist ein Nachweis darüber anzuschließen, dass keine Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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