Gesamte Rechtsvorschrift LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

LEG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 30.12.2022
Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 - LEG
StF: LGBl Nr 75/1999 (WV)

§ 1 LEG § 1


 

 

(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von sowie die Versorgung mit elektrischer Energie (Elektrizität, Strom) im Land Salzburg.

(2) Dieses Gesetz findet hinsichtlich der Vorschriften über Leitungsanlagen nur auf Leitungsanlagen für elektrischen Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt Anwendung, die sich nicht über das Gebiet des Landes Salzburg hinaus erstrecken. Vom Anwendungsbereich sind jedoch Leitungsanlagen ausgenommen, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schifffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.

(3) Im Übrigen findet dieses Gesetz nicht auf Angelegenheiten Anwendung, die nach Art 10 Abs 1 B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.

§ 2 LEG


Die Ziele dieses Gesetzes sind:

1.

Der Bevölkerung und Wirtschaft im Land Salzburg elektrische Energie kostengünstig, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen.

2.

Eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 2009/72/EG zu schaffen.

3.

Den hohen Anteil erneuerbarer Energie in der Salzburger Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen und die erneuerbare Energie Wasserkraft optimal zu verwerten sowie die Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten.

4.

Einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen in Bezug auf Sicherheit einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Lieferungen sowie den Umweltschutz auferlegt werden.

5.

Die Bevölkerung, die Natur und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungs- und Leitungsanlagen zu schützen.

6.

Eine effiziente Energiegewinnung beim Betrieb von Erzeugungsanlagen zu gewährleisten.

7.

Das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage II des ElWOG 2010 als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen.

8.

Durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten.

9.

Das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen.

§ 3 LEG § 3


 

 

Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Dienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, natur- und umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.

§ 4 LEG


Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

 

§ 4

 

(1) Elektrizitätsunternehmen haben nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:

1.

die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;

2.

die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

 

(2) Netzbetreiber haben überdies nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:

1.

die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;

2.

den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (allgemeine Anschlusspflicht);

3.

die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.

 

(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

§ 5 LEG


Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Agentur: die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung 2009/713/EG;

2.

Anschlussleistung: die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;

2a.

Ausfallsreserve: jener Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;

3.

Ausgleichsenergie: die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

4.

Bilanzgruppe: die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb der ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

5.

Bilanzgruppenkoordinator: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;

6.

Bilanzgruppenverantwortlicher: eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

6a.

Bürgerenergiegemeinschaft: eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw Gesellschaftern gemäß § 16b Abs 3 ElWOG 2010 kontrolliert wird;

6b.

Demonstrationsprojekt: ein Vorhaben, das eine in der Europäischen Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;

7.

dezentrale Erzeugungsanlage: eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist, oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;

8.

Direktleitung: entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zweck der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihrem Tochterunternehmen und ihren zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;

9.

Drittstaaten: Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) sind;

10.

Einspeiser: ein Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der bzw das elektrische Energie in ein Netz abgibt;

11.

Elektrizitätsunternehmen: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Tätigkeiten der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine ausübt und die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;

11a.

endgültige Stilllegungen: Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;

12.

Endverbraucher: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

13.

Energieeffizienz/Nachfragesteuerung: ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;

13a.

Engpassmanagement: die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;

14.

Entnehmer: ein Endverbraucher oder ein Netzbetreiber, der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt;

15.

ENTSO (Strom): der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art 5 der Verordnung 2009/714/EG;

15a.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft: eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß § 16c Abs 2 ElWOG 2010 angesiedelt sein;

16.

erneuerbare Energiequelle: eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

17.

Erzeuger: eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie erzeugt;

18.

Erzeugung: die Produktion von elektrische Energie;

19.

Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung): die Summe von elektrischer Energie, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;

20.

Erzeugungsanlage: ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark;

21.

Fahrplan: die Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;

22.

funktional verbundenes Netz: ein Netz, welches direkt oder indirekt über ein anderes Netz oder mehrere Netze in den Netzebenen 3 bis 7 transformatorisch oder galvanisch an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen ist. Ist ein Netz indirekt über mehrere Netze an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, so gilt es als mit jenem funktional verbunden, zu dem eine direkte transformatorische oder galvanische Verbindung besteht. Treffen diese Merkmale auf mehrere Netze zu, so gilt ein Netz mit jenem als funktional verbunden, das eine größere jährliche Energiemenge an Endverbraucher abgibt;

23.

galvanisch verbundene Netzbereiche: Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;

23a.

gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen: Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugen;

24.

Gesamtwirkungsgrad: die Summe der jährlichen Erzeugung von elektrischer Energie, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von elektrischer Energie und mechanischer Energie eingesetzt wird;

24a.

Hauptleitung: die Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;

25.

Haushaltskunden: Kunden, die elektrische Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;

25a.

Herkunftsnachweis: eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012 und § 83 EAG;

26.

Hilfsdienste: alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

27.

hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung: die KWK, die den in Anlage IV des ElWOG 2010 festgelegten Kriterien entspricht;

28.

horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen: ein Unternehmen, das mindestens eine der Tätigkeiten kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit elektrischer Energie und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;

29.

in KWK erzeugter Strom: elektrische Energie, die in einem Prozess erzeugt wird, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist, und gemäß der in Anlage III des ElWOG 2010 festgelegten Methode berechnet wird;

30.

integriertes Elektrizitätsunternehmen: ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;

31.

intelligentes Messgerät: eine technische Einrichtung, die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst und über eine fernablesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt;

32.

kennzeichnungspflichtiges Werbematerial: jedes an Endverbraucher gerichtete Werbematerial, das auf den Verkauf von elektrischer Energie ausgerichtet ist. Darunter fallen:

a)

Werbemittel für den Produktenverkauf für Einzelkunden, wie etwa Produktenbroschüren;

b)

sonstige standardisierte Produkt-Printmedien, die auf den Verkauf ausgerichtet sind;

c)

online bezogene Produktwerbung;

32a.

Kleinsterzeugungsanlagen: eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt;

33.

Kleinunternehmen: Unternehmen im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100.000 kWh/Jahr an elektrischer Energie verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio Euro haben;

34.

Kontrolle: Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch:

a)

Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;

b)

Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;

35.

Kostenwälzung: ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüberliegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen, und zwar

a)

nach einer Bruttobetrachtung: eine Kostenwälzung, bei der die Kosten einer Netzebene auf die Netzinanspruchnahme aller unmittelbar und mittelbar, dh insbesondere auch in allen unterlagerten Netzebenen, angeschlossenen Entnehmer und Einspeiser bezogen werden. Leistungs- und Energieflüsse zwischen den Netzebenen werden nicht einbezogen;

b)

nach einer Nettobetrachtung: eine Kostenwälzung, bei der sich der Aufteilungsschlüssel für die weiter zu verrechnenden Kosten nicht aus der summarischen Netzinanspruchnahme in der jeweiligen und allen darunter liegenden Ebenen ergibt, sondern ausschließlich aus der Inanspruchnahme durch direkt angeschlossene Entnehmer und Einspeiser und der Schnittstelle zur direkt darunter liegenden Netzebene;

36.

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

37.

Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl): das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Elektrizität zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;

38.

Kraftwerk: eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen;

39.

Kraftwerkspark: eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;

40.

Kunden: Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

41.

KWK-Block: ein Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;

42.

KWK-Kleinanlagen: KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität von über 50 kW bis 1 MW;

43.

KWK-Kleinstanlage: eine KWK-Anlage mit einer Kapazität bis 50 kW;

44.

Lastprofil: eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

45.

Lieferant: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt. Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;

46.

Marktregeln: die Summe alle Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

47.

Marktteilnehmer: Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche, Erzeuger, Lieferanten, Versorger, Stromhändler, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Regelzonenführer, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften;

47a.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 115/2021)

48.

Netzanschluss: die physische Verbindung der Anlage eines Erzeugers von elektrischer Energie oder Kunden mit dem Netzsystem;

49.

Netzbenutzer: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;

50.

Netzbereich: der Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

51.

Netzbetreiber: Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;

52.

Netzebene: ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;

52a.

Netzreserve: die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von 10 Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;

52b.

Netzreservevertrag: ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Z 52a zum Inhalt hat;

53.

Netzzugang: die Nutzung eines Netzsystems;

54.

Netzzugangsberechtigter: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

55.

Netzzugangsvertrag: die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

56.

Netzzutritt: die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;

57.

Nutzwärme: die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;

58.

Primärregelung: eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;

59.

Regelzone: die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;

60.

Regelzonenführer: der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone Verantwortliche, diese Funktion kann auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder EWR-Vertragsstaat hat, erfüllt werden;

61.

Regulierungsbehörde: die nach § 2 Energie-Control-Gesetz eingerichtete Behörde;

61a.

Repowering: die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;

62.

Reservestrom: die elektrische Energie, die über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess ua durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist;

62a.

saisonaler Netzreservevertrag: ein Netzreservevertrag gemäß Z 52b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 67b, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten;

63.

Sekundärregelung: die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichts zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen und dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;

64.

Sicherheit: sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;

65.

standardisiertes Lastprofil: ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

66.

Stromhändler: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in Gewinnabsicht verkauft;

67.

Systembetreiber: ein Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

67a.

teilnehmender Berechtigter: eine juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die mit ihrer Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist;

67b.

temporäre saisonale Stilllegungen: temporäre Stilllegungen gemäß Z 67c, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 23a ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;

67c.

temporäre Stilllegungen: vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;

68.

Tertiärregelung: das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung oder Ergänzung der Sekundärregelung oder zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);

69.

Übertragung: den Transport von elektrischer Energie über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zweck der Belieferung von Verteilern oder Endkunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

70.

Übertragungsnetz: ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

71.

Übertragungsnetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von elektrischer Energie zu befriedigen;

72.

Verbindungsleitung: eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;

73.

verbundenes Elektrizitätsunternehmen:

a)

ein verbundenes Unternehmen im Sinn des § 189a Z 8 UGB,

b)

ein assoziiertes Unternehmen im Sinn des § 189a Z 9 UGB oder

c)

zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;

74.

Verbundnetz: eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

75.

Versorger: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;

76.

Versorgung: der Verkauf einschließlich Weiterverkauf von elektrischer Energie an Kunden;

77.

Verteilernetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von elektrischer Energie zu befriedigen;

78.

Verteilung: der Transport von elektrischer Energie über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

79.

vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen: ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw die betreffende Gruppe mindestens eine der Tätigkeiten Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Tätigkeiten Erzeugung von oder Versorgung mit elektrischer Energie ausübt;

80.

Wirkungsgrad: der auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechnete Wirkungsgrad;

81.

Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung: die Wirkungsgrade einer alter-nativen getrennten Erzeugung von Wärme und elektrischer Energie, die durch KWK ersetzt werden soll;

82.

wirtschaftlicher Vorrang: die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;

83.

wirtschaftlich vertretbarer Bedarf: der Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;

84.

Zählpunkt: die Einspeise- bzw Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999 unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;

84a.

Zeitreihe: der zeitliche Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;

85.

Zusatzstrom: die elektrische Energie, die über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Nachfrage nach elektrischer Energie die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.

§ 6 LEG


Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1.

Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden (im Folgenden kurz als ‚Verrechnungsstellengesetz‘ bezeichnet), BGBl I Nr 121/2000; Gesetz BGBl I Nr 107/2017;

2.

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl Nr 71/1954; Gesetz BGBl I Nr 111/ 2010;

3.

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl I Nr 110; Gesetz BGBl I Nr 150/2021;

4.

Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl I Nr 110/2010; Gesetz BGBl I Nr 150/2021;

5.

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl I Nr 150/2021; Gesetz BGBl I Nr 181/2021;

6.

Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl I Nr 107; Gesetz BGBl I Nr 150/2021;

7.

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194; Gesetz BGBl I Nr 65/2020;

8.

Konsumentenschutzgesetz – KSchG, BGBl Nr 140/1979; Gesetz BGBl I Nr 175/2021;

9.

Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012, BGBl I Nr 75/2011; Gesetz BGBl I Nr 150/2021;

10.

Straßenbahnverordnung 1999 – StrabVO, BGBl II Nr 76/2000; Verordnung BGBl II Nr 127/2018;

11.

Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl S 219/1897; Gesetz BGBl I Nr 86/2021.

§ 7 LEG § 7


(1) Der Betrieb eines Übertragungsnetzes ist der Landesregierung vorausgehend anzuzeigen.

(2) Der Anzeige gemäß Abs. 1 sind die zum Nachweis der Person des Betreibers erforderlichen Unterlagen sowie eine Beschreibung der Art und des Umfanges der Stromübertragung und ein Plan des vorgesehenen Übertragungsnetzes im Maßstab 1 : 25.000, in dem auch die angrenzenden und zusammenhängenden Verteilernetze und Verbindungsleitungen eingetragen sind, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

(3) Die Landesregierung hat über Antrag festzustellen, ob ein Übertragungsnetz vorliegt oder nicht. Die Feststellung kann auch von Amts wegen getroffen werden.

§ 7a LEG § 7a


(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet:

1.

das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz und die Interessen der Gesamtheit der Netzzugangsberechtigten zu betreiben und zu erhalten sowie bedarfsgerecht auszubauen;

2.

die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

3.

die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 8b Abs 1 Z 9 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen zu treffen;

4.

dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;

5.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

6.

die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß §§ 51 ff ElWOG 2010 bestimmten Systemnutzungsentgelte zu veröffentlichen;

7.

sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten;

8.

auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen und unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Übertragungsnetze zu betreiben, zu warten und auszubauen;

9.

durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten;

10.

den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;

11.

Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten; wenn für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (§ 8b Abs 1 Z 5);

12.

die zur Verfügungstellung der zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel zu gewährleisten;

13.

unter der Aufsicht der Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Art 13 der Verordnung 2009/714/EG einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung seiner im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben hat der Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern; Engpasserlöse sind für die im Art 16 Abs 6 der Verordnung 2009/714/EG genannten Zwecke zu verwenden;

14.

die Übertragung von elektrischer Energie durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln;

15.

ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten; dies ist durch die Bereitstellung aller notwendigen Hilfsdienste einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage erforderlich sind, zu gewährleisten, wobei diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz, mit dem ihr Netz einen Verbund bildet, erfolgen muss; weiters sind Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen und zu koordinieren, indem die Übertragungsnetzbetreiber vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß sowohl mit direkt als auch indirekt angeschlossenen Kraftwerksbetreibern abschließen, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit ausschließlich durch die Übertragungsnetzbetreiber sicherzustellen;

16.

einen Netzentwicklungsplan gemäß § 8 zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen;

17.

der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung 2009/714/EG und anderer unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Transparenzverpflichtungen gesetzt worden sind; der Bericht hat insbesondere eine Spezifikation der veröffentlichten Informationen, die Art der Veröffentlichung (wie Internetadressen, Zeitpunkte und Häufigkeit der Veröffentlichung sowie qualitative oder quantitative Beurteilung der Datenzuverlässigkeit der Veröffentlichung) zu enthalten;

18.

der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG und anderer unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreibern der Europäischen Union sowie Drittländern gesetzt worden sind; der Bericht hat insbesondere auf die mit den Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten Prozesse und Maßnahmen hinsichtlich der länderübergreifenden Netzplanung und des Netzbetriebs sowie auf vereinbarte Daten für die Überwachung dieser Prozesse und Maßnahmen einzugehen;

19.

zur Unterstützung der ENTSO (Strom) bei der Erstellung des gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplans;

20.

zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat;

21.

elektrische Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Übertragungsnetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und markt-orientierten Verfahren zu beschaffen.

(2) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms ist durch den Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren.

§ 8 LEG


(1) Die Betreiber eines Übertragungsnetzes haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.

(2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist insbesondere:

1.

den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen;

2.

alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen;

3.

einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.

(3) Die Ziele des Netzentwicklungsplans sind insbesondere:

1.

die Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien;

2.

die Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur);

3.

die Deckung der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung eines europäischen Binnenmarktes.

(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art 12 Abs 1 der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art 8 Abs 3 lit b der Verordnung 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.

(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.

(6) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die einzelnen Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.

§ 8a LEG § 8a


(1) Der im Land Salzburg liegende Teil des Übertragungsnetzes der VERBUND – Austrian Power Grid AG ist Bestandteil der von dieser Gesellschaft gebildeten Regelzone. Als Regelzonenführer wird die VERBUND – Austrian Power Grid AG benannt. Die Zusammenfassung der Regelzone mit anderen Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.

(2) Der Regelzonenführer muss nachweislich den zur unabhängigen Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten notwendigen Anforderungen insbesondere in rechtlicher, administrativer und kommerzieller Hinsicht entsprechen.

§ 8b LEG


(1) Der Regelzonenführer hat folgende Aufgaben und Pflichten:

1.

die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Frequenz-/ Leistungsregelung) entsprechend anerkannter technischer Regeln, wie etwa der ENTSO (Strom). Diese Systemdienstleistung kann auch von einem dritten Unternehmen erbracht werden;

2.

die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;

3.

die Organisation und den Abruf der Regelenergie entsprechend der Bieterkurve;

4.

die Durchführung der Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen des Übertragungsnetzes und die Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber;

5.

die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Erzeugern oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Art 13 der Verordnung (EU) 2019/943 einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des § 23b ElWOG 2010 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen;

6.

der Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie gemäß den Vorgaben (Bieterkurve) des Bilanzgruppenkoordinators;

7.

die Durchführung der Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien entsprechend den Vorgaben des Bilanzgruppenkoordinators;

8.

die Sicherstellung des physikalischen Ausgleichs zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihm abzudeckenden System;

9.

die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte und zuständige Verrechnungsstelle und die Zurverfügungstellung der zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten an die Verrechnungsstelle und den Bilanzgruppenverantwortlichen. Insbesondere sind jene Zählwerte zu übermitteln, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;

10.

die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;

11.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator sowie anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen;

12.

die Einsetzung des Bilanzgruppenkoordinators;

13.

die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 31;

14.

die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß § 30 Abs 4 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Information an Dritte auszuschließen ist;

15.

ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, durch das gewährleistet wird, dass die Verpflichtungen gemäß Z 15 eingehalten werden;

16.

mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammen zu arbeiten, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsmaßnahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten;

17.

für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken;

18.

regional und überregional die Berechungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung 2009/714/EG zu koordinieren;

19.

Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen;

20.

die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten durchzuführen;

21.

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale Bewertung bzw Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen;

22.

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Betriebsplanung durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden;

23.

die Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jede Änderung dieser Regeln der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen;

24.

Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen;

25.

besondere Maßnahme zu ergreifen, wenn keine Angebote für Regelenergie vorliegen.

(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs 1 festgelegten Aufgaben und Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.

(3) Die Aufnahme der Tätigkeit als Regelzonenführer ist der Landesregierung vorausgehend anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise für die Unabhängigkeit des Regelzonenführers und der sonst gemäß § 8a Abs 2 bestehenden Anforderungen anzuschließen.

(4) Erfüllt der Regelzonenführer nicht die gemäß § 8a Abs 2 bestehenden Anforderungen oder kommt der Regelzonenführer seinen Aufgaben und Pflichten gemäß Abs 1 nicht nach, hat die Landesregierung seine Tätigkeit zu untersagen.

§ 8c LEG (weggefallen)


§ 8c LEG seit 09.02.2012 weggefallen.

§ 9 LEG § 9


(1) Zeigt sich der Betreiber eines Übertragungsnetzes außer Stande, die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten, insbesondere seine Übertragungsaufgaben zu erfüllen, ist ihm von der Landesregierung aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Ungeachtet dessen kann die Landesregierung, soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur vorübergehenden Abgabe elektrischer Energie gegen entsprechende Schadloshaltung heranziehen.

(2) Sind die hindernden Umstände derart, dass eine Wiederaufnahme der ordnungsgemäßen Übertragung von elektrischer Energie durch den Netzbetreiber in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder kommt der Netzbetreiber dem gemäß Abs 1 erteilten Auftrag nicht nach, kann die Landesregierung diesem Elektrizitätsunternehmen den Betrieb ganz oder teilweise untersagen und ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur dauernden Übernahme der Übertragung verpflichten (Einweisung). Die Verpflichtung kann mit Auflagen verbunden werden.

(3) Das gemäß Abs 2 verpflichtete Elektrizitätsunternehmen tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, dem der Betrieb (teilweise) untersagt worden ist, ein.

(4) Die Landesregierung hat dem gemäß Abs 2 verpflichteten Elektrizitätsunternehmen auf dessen Antrag gegen angemessene Entschädigung den Gebrauch des Netzes des Unternehmens, dem der Betrieb (teilweise) untersagt worden ist, so weit zu gestatten, wie dies zur Erfüllung der Übertragungsaufgaben notwendig ist. Dem verpflichteten Unternehmen kann außerdem gestattet werden, die zur Sicherstellung der Übertragung erforderlichen Änderungen an diesen Anlagen vorzunehmen.

(5) Die Landesregierung kann nach Erlassung des Bescheides gemäß Abs 2 auf Antrag des verpflichteten Elektrizitätsunternehmens zu dessen Gunsten das in Gebrauch genommenen Netz sowie die damit verbundenen Rechte am Grundeigentum gegen angemessene Entschädigung im notwendigen Ausmaß enteignen.

(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung finden die Bestimmungen des § 68 Abs 1 lit a bis d und Abs 2 Anwendung. Die Landesregierung hat über den Antrag des enteigneten früheren Konzessionsinhabers oder seines Rechtsnachfolgers, der innerhalb eines Jahres nach der Betriebseinstellung durch das verpflichtete Elektrizitätsunternehmen zu stellen ist, zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt § 68 Abs 1 lit c.

(7) Im Verfahren gemäß Abs 2 kommt allen Betreibern von Übertragungsnetzen im Land Salzburg Parteistellung zu.

§ 10 LEG § 10


Die Betreiber von angezeigten Übertragungsnetzen haben das Recht, ihre Betriebsstätten, Konzernunternehmen und Netzzugangsberechtigten gegebenenfalls auch in Versorgungsgebieten von Betreibern von Verteilernetzen über Direktleitungen zu versorgen.

§ 11 LEG § 11


Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession der Landesregierung.

§ 12 LEG § 12


(1) Die Erteilung der Konzession setzt voraus, dass der Konzessionswerber

1.

als juristische Person

a)

seinen Sitz, seine Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem EWR-Staat hat;

b)

für die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer oder Pächter (§ 15) bestellt hat; und

c)

von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen ist;

2.

als natürliche Person

a)

eigenberechtigt ist;

b)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines unter Z 1 lit a fallenden Staates ist;

c)

seinen Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen unter

Z 1 lit a fallenden Staat hat; und

d)

von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen ist.

(2) Der Konzessionswerber, Pächter oder Geschäftsführer muss die fachliche Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker (§ 94 Z 16 GewO 1994) aufweisen.

(3) Die Konzession setzt weiter voraus, dass

1.

erwartet werden kann, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten sowie eine ausreichende, sichere und kostengünstige Verteilung der elektrischen Energie im Konzessionsgebiet zu gewährleisten;

2.

die dem Elektrizitätsunternehmen zu Grunde liegenden Vorhaben und dazu erforderlichen Anlagen grundsätzlich zur Verwirklichung geeignet erscheinen, insbesondere nicht im unvereinbaren Widerspruch zu den Interessen der Raumplanung und des Natur- und des Umweltschutzes stehen und eine sichere Betriebsführung erwarten lassen;

3.

die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Stromversorgung (Verteilung, Anschlusspflicht und Versorgungssicherheit) nicht beeinträchtigt werden;

4.

für das vorgesehene Verteilungsgebiet keine Konzession nach den Bestimmungen dieses Abschnittes besteht;

5.

erwartet werden kann, dass der Konzessionswerber seinen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommt.

(4) Sind am Netz eines Verteilernetzbetreibers mehr als 100.000 Kunden angeschlossen, muss der Konzessionswerber, wenn er zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, zumindest in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung elektrischer Energie zusammenhängen. Eine gemeinsame Betriebsführung von Netzen für elektrische Energie, Erdgas und sonstige leitungsgebundene Sparten in einem Unternehmen ist zulässig.

(5) Zur Sicherstellung der im Abs 4 geforderten Unabhängigkeit ist es insbesondere erforderlich,

1.

dass die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Erzeugung und Versorgung von bzw mit elektrischer Energie zuständig sind;

2.

dass die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind;

3.

dass der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen, einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, und gewährleistet ist, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Unternehmens entscheiden kann;

4.

dass der Verteilernetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellt, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden; weiters sind Maßnahmen vorzusehen, durch die eine ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Landesregierung namhaft zu machende Gleich-behandlungsverantwortliche hat dieser und der Regulierungsbehörde jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über die dokumentierten Beschwerdefälle und die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und zu veröffentlichen. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Landesregierung hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht zu veröffentlichen.

(6) Abs 5 Z 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.

(7) Dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern im Sinn des Abs 4 müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.

(8) Ein Verteilernetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, ist von der Landesregierung dahingehend zu beobachten, dass er diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

(9) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist völlig unabhängig und hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen.

(10) Die Landesregierung hat allfällige Verstöße von Verteilernetzbetreibern gegen die Abs 4 bis 9 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.

§ 13 LEG


Konzessionsverfahren

 

§ 13

 

 

(1) Dem schriftlichen Ansuchen um Erteilung der Konzession sind die zum Nachweis bzw zur Glaubhaftmachung der im § 12 angeführten Voraussetzungen dienenden Unterlagen, eine Beschreibung über Art und Umfang der Stromverteilung und ein Plan des vorgesehenen Verteilungsgebietes mit klarer Darstellung der Gebietsgrenzen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.

 

(2) Im Verfahren zur Erteilung der Konzession hat neben dem Konzessionswerber jenes Elektrizitätsunternehmen, das eine Konzession zur Verteilung elektrischer Energie im beantragten Verteilungsgebiet besitzt, Parteistellung.

 

(3) Im Konzessionsverfahren sind jedenfalls die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Landarbeiterkammer für Salzburg sowie die im beantragten Verteilungsgebiet liegenden Gemeinden zu hören.

 

(4) Wenn sich das vorgesehene Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Landesregierung im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Landesregierungen vorzugehen.

§ 14 LEG


Konzessionsbescheid

 

§ 14

 

 

(1) Die Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 vorliegen. Der Plan des Verteilungsgebietes (Konzessionsplan) ist Bestandteil der Konzession.

 

(2) Im Konzessionsbescheid ist eine Frist für die Aufnahme des Betriebes festzulegen, die mindestens sechs Monate betragen muss. Die Frist ist auf Ansuchen, das vor deren Ablauf einzubringen ist, zu verlängern, wenn vom Konzessionsinhaber nicht verschuldete Hindernisse der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der festgelegten Frist entgegenstehen.

 

(3) Die Konzession ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die zur Wahrung der öffentlichen Interessen an einer geordneten Verteilung elektrischer Energie erforderlich sind. Erforderlichenfalls ist ebenso sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung elektrischer Energie zusammenhängen.

§ 15 LEG


Ausübung der Konzession

 

§ 15

 

(1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einer Person übertragen, die sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt (Pächter). Eine Weiterverpachtung ist unzulässig. Die Wahrnehmung sämtlicher Pflichten eines Verteilernetzbetreibers kann auch im Weg einer Betriebsführung auf fremde Rechnung erfolgen. Davon unberührt bleiben die sich aus § 12 Abs 4 bis 6 ergebenden Voraussetzungen für die Konzessionserteilung.

 

(2) Der Konzessionsinhaber und bei Verpachtung der Pächter können für die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer bestellen. Konzessionsinhaber, die keine Verpachtung der Konzession vorgenommen haben, und Pächter haben einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn sie die im § 12 Abs 2 geforderte fachliche Befähigung nicht aufweisen oder den Hauptwohnsitz oder Sitz (Hausverwaltung, Hauptniederlassung) nicht im Inland haben.

 

(3) Die Bestellung eines Pächters oder Geschäftsführers bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu erteilen, wenn die geforderten Voraussetzungen (§ 12 Abs 2 und für Pächter sinngemäß auch Abs 3 Z 1, 3 und 5) vorliegen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Dies und das Ausscheiden des Pächters oder Geschäftsführers hat der Konzessionsinhaber bzw Pächter der Konzession unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

§ 16 LEG § 16


(1) Die Konzession endet in den im § 85 Z 1 bis 9 und 11 GewO 1994 aufgezählten Fällen sowie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Konzessionsinhabers. Die Konzession ist von der Landesregierung außer in den Fällen des § 87 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994 zu entziehen, wenn

a)

eine der im § 12 geforderten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt;

b)

der Konzessionsinhaber den Betrieb des Elektrizitätsunternehmens ohne ausreichenden Grund nicht innerhalb der nach § 14 Abs 2 festgelegten Frist aufgenommen hat;

c)

der Konzessionsinhaber seinen Pflichten nicht nachkommt und eine gänzliche Erfüllung der dem Systembetreiber auferlegten Verpflichtungen auch nicht zu erwarten ist oder der Systembetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nachkommt;

d)

und soweit ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur Erfüllung der Aufgaben des Systembetreibers gemäß § 9 eingewiesen worden ist;

e)

sich der Konzessionsinhaber trotz wiederholter Aufforderung weigert, allgemeine Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz, gegebenenfalls mit einem dem Versagungsbescheid oder behördlichen Auftrag entsprechenden Inhalt, vorzulegen (§ 21 Abs 2);

f)

der Konzessionsinhaber infolge schwer wiegender Verstöße gegen dieses Gesetz die für die Ausübung der Konzession erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt;

g)

der Konzessionsinhaber wegen Beihilfe zur Begehung der Verwaltungsübertretung gemäß § 73 Abs 1 Z 1 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist; oder

h)

der Konzessionsinhaber das Pachtverhältnis aufrechthält, dessen Begründung von der Behörde nicht genehmigt oder widerrufen worden ist.

(2) Bezieht sich ein Entziehungsgrund gemäß Abs 1 lit b, c, e, f oder g auf die Person des Pächters, hat die Behörde die nach § 13 Abs 1 erteilte Genehmigung zu widerrufen.

§ 17 LEG § 17


Soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, finden die §§ 8 bis 15 (allgemeine Voraussetzungen), 16, 17, 22 und 23 (Befähigungsnachweis), 26 und 27 (Nachsicht), 39 (Geschäftsführer), 40 in der Fassung vor dem Gesetz BGBl I Nr 111/2002 (Pächter), 41 bis 45 (Fortbetriebsrechte) sowie 85 bis 93 (Endigung und Ruhen) der Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die zuständige Behörde die Landesregierung ist.

§ 18 LEG


(1) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet:

1.

ihre Verteilernetze vorausschauend und im Sinn der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln;

2.

die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;

3.

Netzzugangsberechtigten zu den genehmigten allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelten den Zugang zu ihrem System zu gewähren;

4.

die für den Netzzugang genehmigten allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelte zu veröffentlichen;

5.

die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Z 1 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen zu treffen;

6.

zum effizienten Betrieb und zur Instandhaltung des Netzes;

7.

zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes;

8.

zur Führung einer Evidenz über alle in seinem Netz tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen;

9.

zur Führung einer Evidenz aller in seinem Netz tätigen Lieferanten;

10.

zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer, Prüfung deren Plausibilität und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die Bilanzgruppenkoordinatoren, betroffene Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortliche;

11.

zur Messung der Leistungen, Strommengen und Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber und die Bilanzgruppenkoordinatoren;

12.

Engpässe im Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden;

13.

zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Lieferanten- sowie Bilanzgruppenwechsel;

14.

zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat;

15.

Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen;

16.

zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung;

17.

zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse;

18.

zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die Regulierungsbehörde;

19.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

20.

sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten;

21.

den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;

22.

bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz-, Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen;

23.

den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung des technisch geeigneten Anschlusspunktes über die geplante Errichtung von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 50 MW zu informieren;

24.

Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 EAG an den für Energieversorgungsangelegenheiten des Bundes zuständigen Bundesminister und an die Regulierungsbehörde zu melden;

25.

der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzzutrittsanträge und Netzzutrittsanzeigen zu geben. Das betrifft insbesondere auch Informationen über die Anschlussleistung sowie über abgeschlossene Netzzutritts- und Netzzugangsverträge samt allfälliger Fristen für bevorstehende Anschlüsse.

(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs 1 festgelegten Pflichten sind in allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.

(3) Bei Nichterfüllung der auferlegten Pflichten durch die Betreiber von Verteilernetzen findet § 9 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Verfahren nach § 9 Abs 2 allen Betreibern von Verteilernetzen im Land Salzburg Parteistellung zukommt.

§ 19 LEG (weggefallen)


§ 19 LEG seit 24.03.2009 weggefallen.

§ 20 LEG § 20


(1) Die Betreiber von Verteilernetzen haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von ihren Verteilernetzen jeweils abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen.

(2) Vom Recht auf Netzanschluss sind jene Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.

§ 21 LEG § 21


(1) Die Allgemeinen Anschlussbedingungen sind so zu gestalten, dass unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Erfüllung der dem Betreiber des Verteilernetzes obliegenden Pflichten gewährleistet ist und die Interessen der Endverbraucher und der Erzeuger ausreichend berücksichtigt sind. Zu diesem Zweck haben die Allgemeinen Anschlussbedingungen

1.

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zuzuweisen;

2.

die Leistungen der Endverbraucher in einem sachlichen Zusammenhang mit den Leistungen des Betreibers des Verteilernetzes zu regeln.

(2) Die Allgemeinen Anschlussbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorgesehenen Regelungen den Bestimmungen des Abs 1 entsprechen. Die genehmigten Allgemeinen Anschlussbedingungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen und vom Elektrizitätsunternehmen den Endverbrauchern auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.

(3) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen in den Allgemeinen Anschlussbedingungen vorzunehmen.

§ 22 LEG


(1) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).

(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.

(3) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, wenn dem Anschluss begründete Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder eine technische Inkompatibilität vorliegt. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen näher zu definieren.

(4) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.

§ 23 LEG (weggefallen)


§ 23 LEG seit 24.03.2009 weggefallen.

§ 24 LEG § 24


 

 

Elektrizitätsunternehmen dürfen die Verteilung nicht willkürlich, sondern nur im Fall unerlässlicher technischer Maßnahmen im Verteilernetz oder nach Mahnung bei grober Verletzung der Allgemeinen Anschlussbedingungen durch den Stromabnehmer unterbrechen bzw einstellen. Störungen im Verteilernetz sind unverzüglich zu beheben.

§ 25 LEG


Rechtsstreitigkeiten

 

§ 25

 

 

Die Landesregierung hat auf Antrag des Elektrizitätsunternehmens oder des Anschlusswerbers im Einzelfall zu entscheiden, ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht. Über Rechtsstreitigkeiten aus den übrigen Bestimmungen der §§ 21 bis 24 entscheiden die ordentlichen Gerichte.

§ 26 LEG § 26


Das Recht zur Versorgung über Direktleitungen gemäß § 10 gilt auch für die konzessionierten Betreiber von Verteilernetzen.

§ 27 LEG § 27


(1) Netzzugangsberechtigte haben Anspruch darauf, dass die Netzbetreiber ihnen auf der Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang (§ 28) und zu den gemäß § 51 ff ElWOG 2010 bestimmten Systemnutzungsentgelten die Benutzung ihrer Netzsysteme gestatten und ermöglichen (geregelter Netzzugang). Dieser Anspruch schließt den Zugang auf einer höheren Spannungsebene als jener, die auch anderen Netzzugangsberechtigten mit gleicher Abnahmecharakteristik in der Umgebung zur Verfügung steht, nicht ein.

(2) Können sich ein Netzbetreiber und ein Netzzugangsberechtigter über den Netzanschlusspunkt nicht einigen, hat die Landesregierung über Antrag des Netzbetreibers oder des Netzzugangsberechtigten die technisch geeignete und wirtschaftlich günstigste Übergabestelle im Netz mit Bescheid zu bestimmen.

§ 28 LEG § 28


(1) Die Netzbetreiber haben für den Zugang zu ihren Systemen allgemeine Bedingungen festzulegen. Diese haben die notwendigen Grundlagen für die Einspeisung von elektrischer Energie und die Benutzung der Systeme durch die Netzzugangsberechtigten zu enthalten, insbesondere

1.

den Namen und die Anschrift des Netzbetreibers;

2.

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der sonstigen Marktregeln;

3.

die im Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden;

4.

die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

5.

die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

6.

die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und deren angebotene Qualität;

7.

die Frist, innerhalb der Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind;

8.

die Art und Weise der Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;

9.

die Mindestanforderungen für Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern;

10.

jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist;

11.

die Modalitäten für Begehren auf Netzzugang und die weitere Abwicklung, insbesondere eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

12.

die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

13.

die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;

14.

die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;

15.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall der Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität;

16.

einen Hinweis auf das Streitbeilegungsverfahren nach § 22 ElWOG 2010;

17.

die Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehnmal im Jahr jedenfalls anzubieten ist;

18.

das Zustimmungserfordernis des Verteilernetzbetreibers, wenn ein Dritter an die Kundenanlage angeschlossen werden soll.

(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Sie sind insbesondere so zu gestalten, dass

1.

die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

2.

die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

3.

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

4.

die technischen Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen störende Rückwirkungen auf das System des Netzbetreibers oder anderer Anlagen verhindern;

5.

objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit dem Netz und die Einspeisung von elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen gelten;

6.

sie Regelungen über die Kostentragung des Netzanschlusses enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;

7.

sie verständlich und übersichtlich gefasst sind, insbesondere Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

(3) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

(4) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen. Für jene Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß § 63 Z 6 oder 7 ElWOG 2010 angeschlossen sind und weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern jedenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Profile zu bestimmen ist. Für Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.

(5) Die gemäß Abs 2 Z 4 und 5 in den Allgemeinen Netzbedingungen getroffenen Regelungen sind der Europäischen Kommission gemäß Art 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft mitzuteilen.

(6) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorgesehenen Regelungen den Bestimmungen der Abs 1 bis 4 entsprechen. Die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(7) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen in den Allgemeinen Netzbedingungen vorzunehmen.

(8) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzzugangsberechtigten ein Informationsblatt auszuhändigen. Auf Anforderung sind dem Netzzugangsberechtigten die Allgemeinen Bedingungen kostenlos zuzusenden.

(9) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch kostenlos zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung einzuhalten sind, wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.

(10) Die Netzbetreiber haben den Netzzugangsberechtigten und Netzbenutzern auf Anforderung transparente Informationen über die geltenden Preise und Tarife kostenlos zuzusenden.

§ 28a LEG


(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 115/2021)

§ 29 LEG


(1) Der Netzzugang kann von einem Netzbetreiber aus folgenden Gründen ganz oder teilweise verweigert werden:

1.

bei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfälle) sowie

2.

wegen nicht ausreichender Netzkapazitäten.

(2) Reichen die vorhandenen Netzkapazitäten für Regelzonen überschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, ist der Netzzugang, soweit bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit ausländischen Netzbetreibern abgestimmten, entgegenstehenden Regelungen bestehen, unter Einhaltung folgender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren:

1.

Vorrang haben Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen.

2.

Den unter Z 1 fallenden Transporten sind Transporte zur Belieferung von Kunden aus Wasserkraftwerken nachgeordnet.

3.

Den unter Z 2 fallenden Transporten sind Elektrizitätstransite im Sinn der Elektrizitätstransitrichtlinie nachgeordnet.

4.

Die danach verbleibenden Kapazitäten sind unter den übrigen Berechtigten im Verhältnis der angemeldeten Leistungen aufzuteilen.

(3) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründen.

(4) Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs entscheidet, wenn nicht das Kartellgericht zuständig ist, die Regulierungsbehörde. In allen anderen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechte und Pflichten, insbesondere auf Grund der allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und der Systemnutzungsentgelte, entscheiden die Gerichte.

(5) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung finden die Bestimmungen jenes Bundeslandes Anwendung, in dem derjenige seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat, der einen Antrag gemäß § 21 Abs 2 ElWOG 2010 stellt. Für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind die Bestimmungen jenes Landes anzuwenden, in dem der Netzbetreiber seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat, der den Netzzugang verweigert hat.

§ 30 LEG


(1) Die Erzeuger elektrischer Energie sind verpflichtet:

1.

sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;

2.

den betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen;

3.

bei technischer Notwendigkeit die Erzeugungsfahrpläne im erforderlichen Ausmaß vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen zu melden;

4.

bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

5.

bei Teillieferungen die Erzeugungsfahrpläne im erforderlichen Ausmaß an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen bekannt zu geben;

6.

nach Maßgabe von Verträgen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen. Durch eine derartige Inanspruchnahme von Betreibern von KWK-Anlagen darf die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet werden;

7.

auf Anordnung des Regelzonenführers gemäß § 23 Abs 9 ElWOG 2010 zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung sowie die Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerksbetreibers vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Z 6 sichergestellt werden konnte.

8.

auf Anordnung des Regelzonenführers bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereitzustellen und zu erbringen, soweit die Erzeuger über technisch geeignete Erzeugungsanlagen verfügen.

(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.

(2a) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 115/2021).

(3) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind weiters verpflichtet:

1.

die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen;

2.

zur Erbringung der Primärregelleistung auf Anordnung des Regelzonenführers für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 31 erfolglos geblieben ist, soweit sie dazu imstande sind;

3.

Nachweise über die tatsächliche Bereitstellung bzw über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise (zB durch Übertragung der Messwerte) zur Verfügung zu stellen;

4.

die im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anordnungen des Regelzonenführers, insbesondere betreffend die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, zu befolgen.

(4) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder eine Engpassleistung von mehr als 50 MW aufweisen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.

(5) Die Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.

§ 30a LEG § 30a


(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben, sofern keine entgeltliche Einspeisung in das öffentliche Verteilernetz erfolgen soll. Diesfalls kann der Netzbenutzer die Vergabe eines Zählpunktes begehren.

(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, für die gemäß Abs 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 30 Abs 1 und § 36 ausgenommen.

§ 31 LEG § 31


(1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung ist vom Regelzonenführer oder von einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich auszuschreiben. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes (UCTE) zu entsprechen. Die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung hat mindestens zwei MW zu betragen.

(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren durchzuführen. Am Präqualifikationsverfahren können alle Erzeuger teilnehmen; dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Die in den Präqualifikationsverfahren im Hinblick auf ihre Anlagen als geeignet eingestuften Erzeuger sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind in Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen sind.

(3) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die gemäß Abs. 2 geeigneten Erzeuger gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.

§ 32 LEG § 32


(1) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind zur Aufbringung der Kosten für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im vergangenen Kalenderjahr erbrachten Erzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im vergangenen Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.

(2) Die Verrechnung und Einhebung der Kostenbeiträge gemäß Abs 1 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Kostenbeiträge vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Erzeuger haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Kostenbeiträge erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

§ 33 LEG § 33


 

 

Die Erzeuger haben das Recht zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen.

§ 33a LEG


(1) Zur Bestimmung der Effizienz einer Kraft-Wärme-Kopplung nach Anlage IV zum ElWOG 2010 kann die Landesregierung Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme mit Verordnung festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, zu bestehen und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der ua die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien nach den Grundsätzen der Anlage IV zum ElWOG 2010 zu berücksichtigen sind.

(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Art 4 der Richtlinie 2004/8/EG in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 5 Z 27 entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Anlage III zum ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs 2 ElWOG 2010 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 33b LEG


Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs X der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

§ 33c LEG § 33c


(1) Die Landesregierung hat dem für Energieversorgungsangelegenheiten des Bundes zuständigen Bundesminister jährlich zu übermitteln:

1.

eine im Einklang mit der im Anhang III zum ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die im Land Salzburg erfolgte Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung,

2.

eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Primärenergieträger.

(2) Die Landesregierung hat dem für Energieversorgungsangelegenheiten des Bundes zuständigen Bundesminister jährlich über ihre Tätigkeit gemäß § 33a zu berichten. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die ergriffen worden sind, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.

§ 33d LEG (weggefallen)


§ 33d LEG seit 17.10.2014 weggefallen.

§ 34 LEG § 34


(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfs zu schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu verlangen.

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

§ 35 LEG § 35


(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt und die im Land Salzburg tätig sind, haben ihren geltenden Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu diesem Tarif und zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucher im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).

(2) Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden im Landesgebiet, die Verbraucher im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmer im Landesgebiet darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung umgehend rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann über Wunsch des Endverbrauchers, soweit dies vor Ort technisch möglich ist, auch ein Münzzähler oder ein diesem gleichzusetzender Abrechnungsapparat (Prepaymentzähler) zur Verwendung gelangen. Mehraufwendungen durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, wenn er darüber individuell informiert worden ist. Im Übrigen haben Stromhändler und sonstige Lieferanten die näheren Regelungen betreffend Sicherheitsleistung in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen transparent und nachvollziehbar festzulegen.

(3) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Das Recht des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten, seine Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung (zB Missachtung mehrmaliger Mahnungen) so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert, bleibt davon unberührt.

(4) Bei Berufung von Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs 2 vierter Satz gilt sinngemäß. Im Fall eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzugs sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn, der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. § 82 Abs 3 ElWOG 2010 gilt im Fall des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung zur Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.

(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

§ 36 LEG


Pflichten der Netzbenutzer

 

§ 36

 

(1) Die Netzbenutzer sind verpflichtet:

1.

sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;

2.

Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Verbrauchs an elektrischer Energie dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche und den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den von ihnen abgeschlossenen Verträgen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist;

3.

bei Verwendung eigener Zählereinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

4.

den Wechsel von Lieferanten oder Bilanzgruppen innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen zu melden;

5.

Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;

6.

bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne im erforderlichen Ausmaß an den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzonenführer zu melden;

7.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator sowie anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen.

 

(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.

§ 36a LEG § 36a


(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre Änderungen sind vor ihrem Inkrafttreten der Energie-Control Kommission in elektronischer Form mitzuteilen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formblätter für Verträge zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift des Versorgers;

2.

die angebotene Qualität und den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung sowie die bis dahin erbrachten Leistungen;

3.

den Energiepreis in Cent pro kWh einschließlich aller Zuschläge und Abgaben;

4.

die Vertragsdauer, die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertragsverhältnisses und der Belieferung, das Bestehen eines Rücktrittsrechts;

5.

die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinn des § 35 erfolgt;

6.

einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;

7.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;

8.

Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehnmal im Jahr jedenfalls anzubieten ist.

(3) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss des Vertrages über dessen wesentliche Inhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Auf Verlangen sind dem Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss des Vertrages kostenlos auszufolgen. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das Informationsblatt spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten.

§ 39 LEG


5. Hauptstück

 

Bilanzgruppen

 

Bildung von Bilanzgruppen

 

§ 39

 

Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.

§ 40 LEG § 40


(1) Die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Dies gilt nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden, oder für Verteilernetzbetreiber, die eine Bilanzgruppe für Ökoenergie bilden. Die Einrichtung solcher Bilanzgruppen hat der Netzbetreiber der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher dürfen nur natürliche oder juristische Personen, die Vollkaufmann sind, oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Hauptwohnsitz bzw Sitz im Inland, in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat, ausüben. Die Erteilung der Genehmigung setzt weiter voraus, dass

1.

der Antragsteller bzw seine nach außen vertretungsbefugten Organe die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 8 GewO 1994 erfüllen und keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 GewO 1994 vorliegen;

2.

der Antragsteller bzw mindestens ein Gesellschafter oder Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied oder ein leitender Angestellter für die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn die betreffende Person in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, aufweist;

3.

der Bilanzgruppenverantwortliche über ein Haftungskapital von mindestens 50.000 € verfügt; und

4.

der Bilanzgruppenverantwortliche mit dem Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer Vereinbarungen abgeschlossen hat, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz und dem Verrechnungsstellengesetz festgelegten Aufgaben und Pflichten, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich ist.

(3) Dem schriftlichen Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind ein aktueller Firmenbuchauszug und die zum Nachweis bzw zur Glaubhaftmachung der im Abs 2 angeführten Voraussetzungen dienenden Unterlagen anzuschließen.

(4) Die Genehmigung ist mit schriftlichem Bescheid, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs 2 vorliegen. Die Regulierungsbehörde hat über den Genehmigungsantrag binnen zwei Monaten ab vollständigem Vorliegen der Antragsunterlagen zu entscheiden; andernfalls ist der Antragsteller zur Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher auch ohne Genehmigung berechtigt. Die Regulierungsbehörde hat die Landesregierung von der Erteilung der Genehmigung oder Nichtentscheidung binnen zwei Monaten ab Antragstellung zu verständigen.

§ 40a LEG § 40a


Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben folgende Aufgaben und Pflichten:

1.

die Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;

2.

Vereinbarungen betreffend die Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden, abzuschließen;

3.

die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;

4.

die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;

5.

Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;

6.

entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;

7.

Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgelegten Zeitpunkt zu melden;

8.

Entgelte (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren zu entrichten;

9.

Ausgleichsenergie zur Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern zu beschaffen;

10.

Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer zu entrichten und an die Bilanzgruppenmitglieder weiterzuverrechnen;

11.

eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;

12.

bei Wechsel eines Bilanzgruppenmitgliedes zu einer anderen Bilanzgruppe oder zu einem anderen Stromhändler die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Stromhändler weiterzugeben;

13.

alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.

§ 40b LEG § 40b


(1) Die Regulierungsbehörde hat die einem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung aufzuheben, wenn

1.

eine im § 40 Abs 2 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt; oder

2.

der Bilanzgruppenverantwortliche seine Aufgaben und Pflichten nicht erfüllt und die Aufhebung nicht unverhältnismäßig ist.

(2) Die Regulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung aufheben, wenn

1.

dieser seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt; oder

2.

dieser seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.

(3) Die Genehmigung erlischt in den im § 85 Z 1 bis 9 und 11 GewO 1994 aufgezählten Fällen.

(4) Auf Bilanzgruppenverantwortliche, die ihre Tätigkeit auf Grund des § 40 Abs 4 vorletzter Satz ausüben, finden die Abs 1 und 2 zur Untersagung der Tätigkeit sinngemäß Anwendung. In den von Abs 3 erfassten Fällen hat der Bilanzgruppenverantwortliche seine Tätigkeit unverzüglich zu beenden.

(5) Die Regulierungsbehörde hat die Landesregierung von der Aufhebung der Genehmigung bzw Untersagung der Tätigkeit gemäß den Abs 1, 2 oder 4 zu verständigen.

§ 40c LEG § 40c


(1) Die Regelzonenführer haben den eingesetzten Bilanzgruppenkoordinator der Behörde namhaft zu machen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 nachzuweisen. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Regelzonenführers über mehrere Länder, ist der eingesetzte Bilanzgruppenkoordinator allen in ihrem Wirkungsbereich berührten Landesregierungen namhaft zu machen. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die Behörde mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines solchen Bescheides hat die Behörde das Einvernehmen mit den Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.

(2) Das gemäß Abs 1 der Behörde namhaft gemachte Unternehmen ist berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben (Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmen), wenn innerhalb von sechs Monaten ab Namhaftmachung kein Feststellungsbescheid erlassen worden ist.

(3) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung von bzw mit elektrischer Energie wahrnehmen. Darüber hinaus muss das Vorliegen folgender Voraussetzungen sichergestellt sein:

1.

Das Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmen vermag die ihm gemäß Abs 4 und 5 zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen. Eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zugrunde gelegt werden.

2.

Die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmen halten, genügen den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen.

3.

Bei keinem der Vorstände des Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmens liegt ein Ausschließungsgrund im Sinn des § 13 Abs 1 bis 6 GewO 1994 vor.

4.

Der Vorstand des Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmens ist auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet und hat die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen. Die fachliche Eignung eines Vorstandes ist gegeben, wenn dieser in ausreichendem Maß über theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung verfügt. Die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird.

5.

Mindestens ein Vorstand hat den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Inland.

6.

Kein Vorstand übt einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmens aus, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen.

7.

Der Sitz und die Hauptverwaltung des Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmens liegt in einem EWR-Staat und seine Ausstattung entspricht den auf Grund seiner Aufgaben zu stellenden Anforderungen.

8.

Das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem genügt den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems.

9.

Die Neutralität, Unabhängigkeit und Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern ist gewährleistet.

(4) Die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators umfassen folgende Tätigkeiten:

1.

die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;

2.

die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der Informationstechnologie;

3.

die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;

4.

die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

5.

die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen

Vorgaben;

6.

die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;

7.

die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;

8.

die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;

9.

die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;

10.

die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;

11.

die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;

12.

der Abschluss von Verträgen

a)

mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten

(Erzeugern und Händlern),

b)

mit Einrichtungen zum Zweck des Datentausches zur Erstellung eines Index,

c)

mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten,

d)

mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.

(5) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind, soweit nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs 2 ElWOG 2010 bestehen, jedenfalls

1.

die Differenz von Fahrplänen und Messdaten zu übernehmen und daraus die Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;

2.

die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 Verrechnungsstellengesetz beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;

3.

die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;

4.

die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;

5.

Informationen über die zur Sicherung eines transparenten, diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu geben. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primär- und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 31 und gemäß § 69 ElWOG 2010.

(6) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 3 nicht mehr vor, hat die Behörde die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Bilanzgruppenkoordinators mit Bescheid abzuerkennen. Dabei ist Abs 1 letzter Satz anzuwenden.

(7) Die Behörde hat von Amts wegen ein geeignetes Unternehmen unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß Abs 3 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen und auszuüben, wenn

1.

kein Bilanzgruppenkoordinator gemäß Abs 1 namhaft gemacht worden ist;

2.

die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß Abs 1 erlassen hat oder

3.

die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt worden ist.

Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein geeigneter Bilanzgruppenkoordinator namhaft gemacht wird. Die Behörde hat vor der Erlassung eines solchen Verpflichtungsbescheides und dessen Aufhebung das Einvernehmen mit den Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.

§ 41 LEG § 41


Die Landesregierung hat den Elektrizitätsmarkt laufend zu überwachen, insbesondere

1.

die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen,

2.

den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,

3.

den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen,

4.

etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,

5.

die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste,

6.

die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit.

§ 42 LEG (weggefallen)


§ 42 LEG seit 24.03.2009 weggefallen.

§ 42a LEG (weggefallen)


§ 42a LEG seit 24.03.2009 weggefallen.

§ 43 LEG (weggefallen)


§ 43 LEG seit 24.03.2009 weggefallen.

§ 44 LEG (weggefallen)


§ 44 LEG seit 24.03.2009 weggefallen.

§ 45 LEG


(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen udgl bedarf die Errichtung oder Erweiterung einer Erzeugungsanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 500 kW einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Für die Erteilung der Bewilligung ist die Landesregierung zuständig.

(2) Die geplante Errichtung oder Erweiterung von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 150 kW und höchstens 500 kW ist der Landesregierung anzuzeigen; ebenso ist der Landesregierung die geplante Modernisierung (Repowering) von Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, bei einer installierten Leistung von mehr als 150 kW anzuzeigen. Die Anzeige hat unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (§ 46) rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zu erfolgen. Wird die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen zurückgewiesen, gelten die angezeigten Anlagen als bewilligt. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen beginnt die Frist erst mit Einlangen der fehlenden Unterlagen zu laufen. Die Landesregierung kann die Anzeige, erforderlichenfalls auch unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, vor Ablauf dieser Frist mit Bescheid zur Kenntnis nehmen. Die Anzeige ist zurückzuweisen, wenn sich aus den Anzeigeunterlagen oder aus der Art und Weise der Ausführung der Anlagen Zweifel am Vorliegen der für eine Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen ergeben. Nach einer solchen Zurückweisung kann für das Vorhaben die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens beantragt werden.

(3) Von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht sind nicht stationäre Erzeugungsanlagen für eine vorgesehene Bestandsdauer von längstens sechs Monaten am selben Standort und Notstromanlagen ausgenommen. Von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht sind weiters Photovoltaikanlagen und die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Speicheranlagen ausgenommen, wenn sie von befugten Unternehmen errichtet werden.

(4) Die Abs 1 und 2 gelten auch für wesentliche Änderungen von Erzeugungsanlagen.

(5) Abweichend zu Abs 2 erster Satz ist die geplante Errichtung oder Erweiterung von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 150 kW und höchstens 500 kW der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, sofern zur Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens im Einzelfall nicht die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist. Soweit die Errichtung und Erweiterung von Wasserkraftanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen sind, tritt in den Bestimmungen dieses Abschnitts diese Behörde an die Stelle der Landesregierung.

§ 45a LEG § 45a


(1) Im Verfahren und bei der Bewilligung betreffend die Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 500 kW und einer Jahresauslastung ab 2.150 Volllaststunden auf Standorten, die im Flächenwidmungsplan als Grünland-Windkraftanlagen ausgewiesen sind, sind neben den Bestimmungen dieses Abschnitts auch die Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) und des Jagdgesetzes 1993 sowie der auf Basis dieser Gesetze erlassenen Verordnungen anzuwenden (mitanzuwendende Vorschriften).

(2) Dem Ansuchen um Bewilligung einer unter Abs 1 fallenden Anlage sind neben den Beilagen gemäß § 46 auch die nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 und dem Jagdgesetz 1993 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(3) Die Erteilung der Bewilligung für eine unter Abs 1 fallende Anlage setzt weiters voraus, dass die Errichtung oder Erweiterung der Anlage auch nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 und des Jagdgesetzes 1993 sowie der auf Basis dieser Gesetze erlassenen Verordnungen bewilligt werden kann. Die Bewilligung gilt auch als naturschutz- und jagdrechtliche Bewilligung.

§ 46 LEG


(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind folgende Beilagen anzuschließen:

a)

ein technischer Bericht mit Angaben über Bezeichnung, Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage, insbesondere über Antriebsart, Leistungsausmaß, Stromart, Frequenz, Maschinenspannung und Maßnahmen zur Energieeffizienz;

b)

die entsprechenden Bau- und Schaltpläne;

c)

eine Kopie der Katastralmappe, aus der ersichtlich sind

aa)

der Standort der Erzeugungsanlage einschließlich den Nebenanlagen,

bb)

die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern,

cc)

die Ausweisungen für das betreffende Gebiet im Flächenwidmungsplan und nach den Verhältnissen in der Natur die Bau-, Wald-, Gewässer- und Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Eisenbahnen einschließlich Seilbahnen, Seilwege udgl);

d)

ein Verzeichnis der durch das Projekt berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen, im Anzeigeverfahren auch Zustimmungserklärungen zum Vorhaben der vom Projekt berührten Eigentümer fremder Anlagen und Grundstücke oder der zuständigen Verwaltungen;

e)

ein Verzeichnis der in Anspruch zu nehmenden Zwangsrechte sowie der davon betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung samt Einlagezahl, Namen und Anschriften der grundbücherlichen Eigentümer und der daran sonst dinglich Berechtigten unter kurzer Angabe ihrer Berechtigung sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;

f)

bei Errichtung bzw wesentlicher Änderung einer thermischen Erzeugungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW außerdem eine im Einklang mit den Grundsätzen im Anhang IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz erstellte Kosten-Nutzen-Analyse, wobei die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage bzw für die Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten sind. Die Landesregierung kann mit Verordnung Leitgrundsätze für die Methodik, die Annahmen und den zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse nach Anhang IX Teil 2 der Richtlinie erlassen.

(2) Die im Abs 1 bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich in digitaler Form vorzulegen. Wenn das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, sind zusätzliche, für die jeweilige Gemeinde bedeutungsvolle Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) ebenfalls grundsätzlich in digitaler Form vorzulegen.

(3) Im Einzelfall kann die Landesregierung die Vorlage weiterer Unterlagen, wie zB von Grundbuchsauszügen, Detailplänen bzw - zeichnungen, anordnen, wenn dies zur einwandfreien Beurteilung des Projektes notwendig erscheint. Gleichzeitig wird die Zahl der erforderlichen Ausfertigungen dieser Unterlagen bestimmt.

(4) Die Landesregierung kann von der Beibringung einzelner im Abs 1 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.

§ 47 LEG


(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung nach § 45 Abs. 1 haben außer dem Antragsteller die Eigentümer der im § 46 Abs. 1 lit. d genannten Anlagen sowie die Personen, gegenüber denen ein Zwangsrecht in Anspruch zu nehmen erforderlich ist, Parteistellung.

(2) Die Landesregierung hat das Vorhaben durch die davon betroffenen Gemeinden auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art und Weise durch drei Wochen kundzumachen und die für die nachbarlichen Interessen (§ 48 Abs 1 Z 3) bedeutsamen Teile des Projektentwurfes währenddessen zur allgemeinen Einsicht bereithalten zu lassen, worauf in der Kundmachung hinzuweisen ist.

(3) Innerhalb der genannten Kundmachungsfrist steht es jedermann frei, vom Standpunkt seiner nachbarlichen Interessen (§ 48 Abs. 1 Z 3) eine Stellungnahme schriftlich bei der Gemeinde einzubringen. Nach Ablauf der Kundmachungsfrist sind diese Stellungnahmen gesammelt der Landesregierung zu übermitteln. Sie sind in die Beurteilung der im § 48 Abs. 1 Z 3 angeführten Tatbestände einzubeziehen.

(4) Im Bewilligungsverfahren sind die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer, die von der geplanten Erzeugungsanlage betroffenen Gemeinden sowie die zur Wahrung der im § 48 Abs. 1 Z 2 genannten Interessen berufenen Behörden, Ämter und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören.

§ 48 LEG


(1) Der Errichtung oder Erweiterung der Erzeugungsanlage ist die Bewilligung zu erteilen, wenn

1.

das Vorhaben eine effiziente Energiegewinnung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet und keine nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb des Verteilernetzes hat (bestmögliche Verbundwirtschaft);

2.

das Vorhaben nicht im unvereinbaren Widerspruch zu den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes, der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Fremdenverkehrs, und des Dienstnehmerschutzes steht. Dabei ist durch entsprechende Bedingungen und Auflagen auf eine Abstimmung mit diesen Interessen Bedacht zu nehmen;

3.

der technische Bauentwurf zur Ausführung geeignet ist und insbesondere überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen erwarten lässt, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder von Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten ausgeschlossen ist und Belästigungen von Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Gefährdung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen, wobei auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgeblichen Vorschriften zu berücksichtigen sind;

4.

bei Vorhaben nach § 46 Abs 1 lit f gewährleistet ist, dass die zum Einsatz gelangenden Energieträger unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt werden und das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird.

Bei Anlagen mit einer installierten Leistung bis 200 kW findet eine Beurteilung nach Z 2 nicht statt. Insoweit für das Vorhaben Bewilligungen oder Genehmigungen nach anderen Verwaltungsvorschriften vorliegen, die im Einzelnen die Wahrung der in den Z 2 und 3 genannten Interessen bezwecken, entfällt eine weitere diesbezügliche Beurteilung des Vorhabens.

(2) Ist aus besonderen Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage eine behördliche Überprüfung ihrer bewilligungsgemäßen Ausführung erforderlich, muss eine solche im Bewilligungsbescheid vorbehalten werden. Ebenso kann ein Probebetrieb zugelassen oder angeordnet werden. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist durch Bescheid auszusprechen. Werden dabei oder sonst wie Mängel in der Ausführung oder Abweichungen von der Bewilligung festgestellt, ist ihre Beseitigung zu veranlassen und, insoweit diese eine Inbetriebnahme aus Sicherheitsgründen nicht zulassen, die Inbetriebnahme bis zu ihrer Behebung zu untersagen und einer neuerlichen Überprüfung vorzubehalten. Von der Verpflichtung zur Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes ist jedoch auf Antrag Abstand zu nehmen, wenn durch die Abweichungen die in der Bewilligung getroffenen Vorsorgen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Ergibt sich nach der Bewilligung der Erzeugungsanlage, dass die gemäß Abs. 1 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben; soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, müssen sie dem Bewilligungsinhaber wirtschaftlich zumutbar sein. Zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Anlage Nachbarn im Sinn des Abs. 1 Z 3 geworden sind, sind solche Auflagen nur so weit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.

(4) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.

§ 49 LEG § 49


(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung der Erzeugungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Landesregierung anzuzeigen. Wurde eine vorausgehende Überprüfung nicht vorbehalten oder die Aufnahme des Betriebes nicht untersagt (§ 48 Abs. 2), ist der Bewilligungsinhaber nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme (Stilllegung) der bewilligten Erzeugungsanlage der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Im Fall einer Außerbetriebnahme (Stilllegung) einer Erzeugungsanlage hat die Landesregierung die notwendigen Vorkehrungen anzuordnen. Im Fall einer Außerbetriebnahme (Stilllegung) einer Windkraftanlage oder einer Freiflächenphotovoltaikanlage ist jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Anlagenteile anzuordnen.

§ 50 LEG


Erlöschen der Bewilligung

 

§ 50

 

(1) Die Bewilligung erlischt, wenn

a)

mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Erlassung der Bewilligung begonnen wird;

b)

die Fertigstellungsanzeige (§ 49 Abs 1) nicht innerhalb von fünf Jahren oder der festgesetzten längeren Frist ab Erlassung der Bewilligung erstattet wird;

c)

der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres oder der festgesetzten längeren Frist ab Fertigstellungsanzeige, bei vorbehaltener Überprüfung (§ 48 Abs 2) ab Erlassung des Überprüfungsbescheides aufgenommen wird;

d)

der Bewilligungsinhaber anzeigt, dass die Erzeugungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird; oder

e)

der Betrieb der Erzeugungsanlage nach Feststellung der Landesregierung unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.

 

(2) Die Fristen nach Abs 1 lit a bis c können von der Landesregierung verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird; bei Vorliegen entsprechender energiewirtschaftlicher Gründe sind sie zu verlängern.

 

(3) Nach Erlöschen der Bewilligung hat der letzte Bewilligungsinhaber die Erzeugungsanlage umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen, wenn dies die im § 48 Abs 1 genannten Interessen erforderlich erscheinen lassen oder es im Fall des Eigentumsüberganges zufolge eines Enteignungsbescheides der frühere Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger nachweislich verlangt und dies nicht durch privatrechtliche Vereinbarung über das Belassen der Erzeugungsanlage ausgeschlossen wurde. Dabei ist mit tunlichster Schonung und unter Ermöglichung des widmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundflächen vorzugehen.

§ 51 LEG


Enteignung

 

§ 51

 

Zur Sicherstellung des aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen gebotenen dauernden Bestandes einer für die öffentliche Elektrizitätsversorgung vorgesehenen Erzeugungsanlage an einem bestimmten Ort ist die Enteignung zulässig.

§ 52 LEG


(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.

(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 57 oder § 64 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:

1.

elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1.000 Volt;

2.

unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen;

3.

Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen;

4.

Leitungsanlagen, die ausschließlich der Ableitung von Ökoenergie dienen;

5.

Leitungsanlagen zur Stromversorgung von Bauprovisorien für die Bauzeit;

6.

kurzfristige Leitungsprovisorien für die Dauer von längstens sechs Monaten zur Behebung von Störungen und Ausführung von Reparaturen an bewilligten Anlagen;

7.

die Aufstellung mobiler Trafostationen samt dazugehöriger Leitungsanlagen zur Stromversorgung von Konzerten, Jahrmärkten udgl.

(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 57 oder § 64 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.

(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 ElWOG 2010.

§ 53 LEG


(1) Dem Ansuchen um Bewilligung sind folgende Beilagen anzuschließen:

a)

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Leitungsanlage;

b)

eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher ersichtlich sind

aa)

die Trassenführung,

bb)

mit ihren Parzellennummern die betroffenen Grundstücke und die in einer Zone von 25 m beiderseits der Leitungsachse befindlichen Grundstücke,

cc)

nach den Verhältnissen in der Natur die Wald-, Gewässer-, Garten-, Sport- und Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze, Eisenbahnen einschließlich Seilbahnen, Seilwege udgl),

dd)

jede Art von Bauwerken,

ee)

Kabel und Freileitungen;

c)

bei Umspann-, Umform- und Schaltanlagen entsprechende Pläne und Schaltschemata;

d)

ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der grundbücherlichen Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;

e)

ein Verzeichnis der durch das Projekt berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen;

f)

die Bekanntgabe der in Anspruch zu nehmenden Zwangsrechte und ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke mit den Namen und Anschriften der daran dinglich Berechtigten und mit kurzer Angabe der Berechtigung.

(2) Im Einzelfall kann die Landesregierung die Vorlage weiterer Unterlagen, wie zB von Grundbuchsauszügen, Detailplänen bzw - zeichnungen, anordnen, wenn dies zur einwandfreien Beurteilung des Projektes notwendig erscheint.

(3) Die im Abs 1 bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich in digitaler Form vorzulegen. Wenn das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, sind zusätzliche, für die jeweilige Gemeinde bedeutungsvolle Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) ebenfalls grundsätzlich in digitaler Form vorzulegen.

(4) Die Landesregierung kann von der Beibringung einzelner im Abs. 1 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.

§ 54 LEG § 54


(1) Für Leitungsanlagen, welche dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widersprechen, ist die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen. Dabei ist durch entsprechende Auflagen auf eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen sowie mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes, der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Fremdenverkehrs, und des Dienstnehmerschutzes Bedacht zu nehmen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.

(2) Bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme der Leitungsanlage einer Überprüfung bedarf, kann zunächst nur die Baubewilligung erteilt, die Erteilung der Betriebsbewilligung jedoch einem Zeitpunkt nach gänzlicher oder teilweiser Ausführung der Leitungsanlage vorbehalten werden. In diesem Fall ist nach der Fertigstellungsanzeige (§ 55 Abs. 1) die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die Auflagen der Baubewilligung erfüllt wurden. Findet vor Erteilung der Betriebsbewilligung eine mündliche Verhandlung statt, sind dazu jedenfalls der Inhaber der Baubewilligung und Sachverständige zu laden.

(3) Parteien im Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Eigentümer der von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen berührten Grundstücke, Anlagen und Bauwerke.

§ 54a LEG


Erdverkabelung

 

§ 54a

 

(1) Als ein öffentliches Interesse, das in Verfahren zur Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung von Leitungsanlagen Beachtung zu finden hat, gilt auch die Vermeidung von Nutzungskonflikten.

 

(2) Zur Wahrung des öffentlichen Interesses gemäß Abs 1 dürfen zur Errichtung kommende Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV in sensiblen Bereichen auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten nur als Erdkabel ausgeführt werden.

 

(3) Als sensible Bereiche gelten Bereiche, in denen der von der Achse einer Leitungsanlage gemessene Abstand unterschreiten würde:

1.

400 m zwischen einer Freileitung und dem im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesenen Bauland der Kategorien des § 30 Abs 1 Z 1 bis 5 und 9 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009;

2.

200 m zwischen einer Freileitung und einzelnen der dauernden Wohnnutzung dienenden Bauten auf Flächen, die nicht gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 5 und 9 ROG 2009 gewidmet sind.

 

(4) Ein Erdkabel-Teilabschnitt ist technisch und wirtschaftlich effizient, wenn

a)

als Stand der Technik die elektrotechnische Realisierbarkeit der Erdkabelleitung unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Betriebes feststeht;

b)

die Bodenbeschaffenheit im betreffenden Teilabschnitt eine Erdverkabelung ohne Gefährdung eines sicheren Betriebes zulässt;

c)

der mit der Erdverkabelung im Vergleich zu einer Freileitung, die das öffentliche Interesse gemäß Abs 1 unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Betriebes und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Aufwandes nur im geringst möglichen Maß beeinträchtigt, allenfalls entstehende Zusatzaufwand verhältnismäßig ist; bei der Prüfung dieser Verhältnismäßigkeit sind insbesondere auch der Mehrwert der Erdverkabelung im Hinblick auf den Tourismus, die Liegenschaftswerte im sensiblen Bereich, die Raumersparnis sowie die raschere Projektverwirklichung auf Grund der Konfliktvermeidung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

 

(5) Einem Ansuchen, das auf die Bewilligung einer Freileitung mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV in sensiblen Bereichen gerichtet ist, sind auch Unterlagen über das Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen für eine Erdverkabelung gemäß Abs 4 lit a bis c anzuschließen. Die Bewilligung darf in einem solchen Fall nur erteilt werden, wenn die Leitungsanlage das öffentliche Interesse gemäß Abs 1 unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Betriebes und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Aufwandes nur im geringst möglichen Maß beeinträchtigt.

 

(6) Die Abs 1 bis 5 gelten auch für wesentliche Änderungen einer bestehenden Freileitung mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV. Wesentliche Änderungen sind dabei auch Verschwenkungen der Leitungstrasse um mindestens 10 m auf einer durchgehenden Länge von 5 km, wobei kürzere Abschnitte innerhalb einer Leitungsanlage auch dann zusammenzurechnen sind, wenn die einzelnen Abschnitte zwar getrennt, aber innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren geändert werden, sowie die Erhöhung der Nennspannungsebene oder eine wesentliche Erhöhung der Übertragungskapazität.

§ 55 LEG § 55


(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung der Leitungsanlage oder ihrer wesentlichen Teile der Landesregierung anzuzeigen. Wenn die Betriebsbewilligung bereits erteilt wurde (§ 54 Abs. 1), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage der Landesregierung anzuzeigen.

§ 56 LEG


Erlöschen der Bewilligung

 

§ 56

 

(1) Die Baubewilligung erlischt, wenn

a)

mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wird; oder

b)

die Fertigstellungsanzeige (§ 55 Abs 1) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung erstattet wird.

 

(2) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn

a)

der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen der Erteilung einer gesonderten Betriebsbewilligung gemäß § 54 Abs 2 ab Rechtskraft derselben aufgenommen wird;

b)

der Bewilligungsinhaber anzeigt, dass die Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird; oder

c)

der Betrieb der Leitungsanlage nach Feststellung der Landesregierung unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.

 

(3) Die Fristen nach Abs 1 und Abs 2 lit a können von der Landesregierung verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten oder energiewirtschaftliche Überlegungen dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.

 

(4) Nach Erlöschen der Bau- oder Betriebsbewilligung hat der letzte Bewilligungsinhaber die Leitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen, es sei denn, dass dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der Leitungsanlage ausgeschlossen wurde. Dabei ist mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.

§ 57 LEG


Leitungsrechte

 

§ 57

 

(1) Jedem, der eine Leitungsanlage betreiben will, sind von der Landesregierung auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und so weit dies durch die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Leitungsanlage notwendig wird.

 

(2) Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn

a)

der dauernde Bestand der Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert (§ 64);

b)

ihm öffentliche Interessen (§ 54 Abs 1) entgegenstehen; oder

c)

über die Grundbenützung schon privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen.

§ 58 LEG


Inhalt der Leitungsrechte

 

§ 58

 

 

(1) Die Leitungsrechte umfassen das Recht

a)

auf Errichtung und Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen, sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör;

b)

auf Führung mit Erhaltung sowie auf Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum oder unter der Erde;

c)

auf Ausästung, worunter auch die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume zu verstehen ist, sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstmäßige Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird;

d)

auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einem Grundstück ausgeführten Anlage.

 

(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid.

§ 59 LEG


Ausästung und Durchschläge

 

§ 59

 

(1) Die Ausästung und Durchschläge (§ 58 Abs 1 lit c) können nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der Leitungsanlagen und zur Verhinderung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden.

 

(2) Der Leitungsberechtigte hat vorerst den durch das Leitungsrecht Belasteten nachweislich aufzufordern, die Ausästungen oder Durchschläge vorzunehmen; gleichzeitig hat er den Belasteten auf allenfalls zu beachtende elektrotechnische Sicherheitsvorschriften hinzuweisen. Besteht Gefahr im Verzug oder kommt der Belastete der Aufforderung innerhalb eines Monats nach Empfang nicht nach, kann der Leitungsberechtigte nach vorheriger Anzeige an diesen Belasteten selbst die Ausästung oder den Durchschlag vornehmen. Einschlägige forstrechtliche Bestimmungen sind dabei zu berücksichtigen.

 

(3) Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu tragen, es sei denn, dass sie bei der Einräumung des Leitungsrechtes bereits entsprechend abgegolten wurden.

§ 60 LEG


6. Hauptstück

 

Schlussbestimmungen

 

Strafbestimmungen

 

§ 60

 

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

entgegen § 7 Abs 1 den Betrieb eines Übertragungsnetzes nicht anzeigt;

2.

entgegen § 8 bzw § 18 seinen allgemeinen Verpflichtungen als Netzbetreiber nicht nachkommt;

3.

entgegen § 11 ein Verteilernetz ohne die erforderliche Konzession betreibt;

4.

entgegen § 15 Abs 2 die Konzession ohne den erforderlichen genehmigten Pächter oder Geschäftsführer ausübt;

5.

entgegen § 21 der gemäß § 25 festgestellten Anschluss- und Versorgungspflicht ohne zureichenden Grund nicht nachkommt;

6.

entgegen § 28 den Netzzugang verweigert;

7.

entgegen § 29 keine allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung vorlegt bzw genehmigte allgemeine Bedingungen nicht veröffentlicht;

8.

entgegen § 32 eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige Erzeugungsanlage errichtet, erweitert oder ändert;

9.

entgegen § 35 Abs 2 eine Erzeugungsanlage ohne vorausgehender Überprüfung betreibt;

10.

entgegen § 36 die Fertigstellung der Erzeugungsanlage nicht anzeigt;

11.

entgegen § 37 Abs 3 eine Erzeugungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt;

12.

entgegen § 39 Abs 1 eine bewilligungspflichtige Leitungsanlage errichtet, erweitert, ändert oder in Betrieb nimmt;

13.

entgegen § 42 die dauernde Außerbetriebnahme der Leitungsanlage nicht anzeigt;

14.

entgegen § 43 Abs 4 eine Leitungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt;

15.

entgegen § 58 Auskünfte, Einsicht in Unterlagen bzw Zutritt verweigert;

16.

gegen Nebenbestimmungen in Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes verstößt.

Verwaltungsübertretungen gemäß Z 2 bis 9 und 15 sind mit Geldstrafe bis zu 22.000 €, Verwaltungsübertretungen gemäß Z 1, 10 bis 14 und 16 mit Geldstrafe bis zu 7.300 € zu ahnden.

 

(2) In den Fällen des Abs 1 Z 3, 4, 8 und 12 endet der strafbare Tatbestand jeweils erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

§ 61 LEG


Auswirkung der Leitungsrechte

 

§ 61

 

(1) Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen auf jeden Erwerber der Leitungsanlage, für die sie eingeräumt worden sind, über.

 

(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstückes und sonstige daran dinglich Berechtigte wirksam. Auch steht ein Wechsel eines Eigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten nach ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung der Wirksamkeit des ein Leitungsrecht einräumenden Bescheides nicht im Weg.

 

(3) Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung. Sie können weder durch Ersitzung erworben noch durch Verjährung aufgehoben werden. Die Leitungsrechte verlieren ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung der Leitungsanlage.

§ 62 LEG


Verwaltungsabgaben

 

§ 62

 

(1) Maßnahmen auf Grund des § 9 bzw § 18 Abs 3 sind von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreit.

 

(2) Für die Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession gemäß § 14 und der Bewilligung einer Erzeugungsanlage gemäß § 35 können die Tarife der Verwaltungsabgaben bis zu einem Betrag von 3.630 € festgesetzt werden.

§ 63 LEG


Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1999

novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

 

§ 63

 

Die §§ 60 Abs 1 und 62 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 64 LEG


Enteignung

 

§ 64

 

(1) Sofern durch die Einräumung von Leitungsrechten ein aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten der Verlegung (Errichtung oder Umlegung) gebotener dauernder Bestand einer Leitungsanlage an einem bestimmten Ort nicht sichergestellt werden kann, ist die Enteignung zulässig.

 

(2) Als zwingender technischer Grund im Sinn des Abs 1 ist insbesondere auch die Sicherstellung eines unter Bedachtnahme auf die Geländeverhältnisse möglichst kurzen und zweckmäßigen Verlaufes der Leitungsanlage oder ihrer einzelnen Abschnitte anzusehen.

§ 65 LEG § 65


(1) Bei Vorliegen eines Ansuchens um eine Bewilligung gemäß den §§ 45 Abs. 1, 52 Abs. 1 oder § 66 Abs. 1 oder einer Anzeige gemäß § 45 Abs. 2 kann die Landesregierung über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren durchführen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen nach § 48 Abs. 1 bzw § 54 Abs. 1 zu befürchten ist.

(2) In diesem Vorprüfungsverfahren sind der Landesregierung durch den Einschreiter über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:

a)

ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Anlage;

b)

ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Lage bzw Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.

(3) Diese Unterlagen sind grundsätzlich dreifach vorzulegen. Wird jedoch durch das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, ist für jede weitere Gemeinde eine weitere Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, wobei jedoch – insbesondere beim Übersichtsplan – eine Beschränkung auf das Gebiet der jeweils in Betracht kommenden Gemeinde vorgenommen werden kann.

(4) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Anlage berührten öffentlichen Interessen (§ 48 Abs. 1, § 54 Abs. 1) vertreten, zu hören.

(5) Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob, in welchen Teilen und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Anlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

(6) Auf die Dauer des Vorprüfungsverfahrens ist die Frist gemäß § 45 Abs. 2 unterbrochen.

§ 66 LEG


Vorarbeiten

 

§ 66

 

(1) Die Landesregierung kann auf Antrag eines Elektrizitätsunternehmens diesem für eine angemessene, aus triftigen Gründen verlängerbare Frist eine vorübergehende Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme erforderlicher Vorarbeiten für die Errichtung elektrischer Anlagen mit Bescheid bewilligen. Um eine Fristverlängerung ist vor Ablauf anzusuchen.

 

(2) Das Gebiet, innerhalb dessen die Vornahme der Vorarbeiten vorgenommen werden darf, ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

 

(3) Bei Erteilung der Bewilligung und Erlassung der Verordnung ist auf etwaige Belange der Landesverteidigung Rücksicht zu nehmen.

 

(4) Unbeschadet der Kundmachungsvorschriften für Verordnungen der Landesregierung ist ein Abdruck einer Verordnung gemäß Abs 2 auch in den Gemeinden des Gebietes der zugelassenen Vorarbeiten spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzumachen. Bei Leitungsanlagen ist eine Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung zur allgemeinen Einsichtnahme in den Gemeindeämtern der in Betracht kommenden Gemeinden aufzulegen.

 

(5) Die Bewilligung von Vorarbeiten gibt dem in Betracht kommenden Elektrizitätsunternehmen das Recht, in dem durch die Verordnung bestimmten Gebiet fremden Grund zu betreten und darauf die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Die Vorarbeiten sind unter tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsmäßigen Gebrauches des betroffenen Grundes durchzuführen.

 

(6) Die Eigentümer der in einem solchen Gebiet gelegenen Grundstücke und die daran Beteiligten sind auf Grund der Verordnung gemäß Abs 2 verpflichtet, die Vornahme von Vorarbeiten durch ein Elektrizitätsunternehmen, das im Besitz einer Bewilligung gemäß Abs 1 ist, zu dulden. Das Elektrizitätsunternehmen hat vor Beginn der Vorarbeiten die in Betracht kommenden Verpflichteten rechtzeitig zu verständigen.

 

(7) Das zur Vornahme der Vorarbeiten berechtigte Elektrizitätsunternehmen hat die in Betracht kommenden Grundstückseigentümer und an Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der im Abs 2 angeführten Verordnung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Ein darauf abzielender Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Entschädigung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Schadens bei der Landesregierung einzubringen. Im Übrigen gilt für das Verfahren § 68 Abs 1 lit a bis d sinngemäß.

 

(8) Im Verfahren gemäß Abs 1 ist der Antragsteller, im Entschädigungsverfahren sind außer dem zur Vornahme der Vorarbeiten berechtigten Elektrizitätsunternehmen jene Personen, denen nach Abs 7 ein Entschädigungsanspruch zukommt, Partei.

§ 67 LEG


Gegenstand der Enteignung

 

§ 67

 

(1) Die Enteignung kann umfassen:

a)

die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen;

b)

die Abtretung von Eigentum an Grundstücken;

c)

die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

 

(2) Von einer Enteignung gemäß Abs 1 lit b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen im Abs 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

 

(3) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes oder durch die Bestellung einer Dienstbarkeit das Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren, ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück abzulösen. Bei der Beurteilung der zweckmäßigen Benutzbarkeit ist insbesondere auch das Vorliegen einer Baubewilligung, Bauplatzerklärung oder eines Flächenwidmungsplanes zu berücksichtigen.

§ 68 LEG § 68


(1) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

a)

Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Landesregierung.

b)

Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; letzterenfalls ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzusetzen.

c)

Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (lit b) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Landesregierung tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden.

d)

Ein erlassener Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (lit b) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.

e)

Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer dem Gegenstand der Enteignung gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Darüber entscheidet die Landesregierung in einem gesonderten Bescheid gemäß lit. b.

f)

Vom Erlöschen der Bewilligung gemäß § 48 Abs. 1 bzw § 54 Abs. 1 ist der Eigentümer des belasteten Gutes zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese elektrische Anlage im Weg der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat auf Grund dessen die für die Anlage im Enteignungsweg eingeräumten Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben.

g)

Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer elektrischen Anlage stattgefunden, hat die Landesregierung über binnen einem Jahr ab Abtragung der Anlage gestellten Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Für die Feststellung dieser Entschädigung gilt lit. c.

(2) Die Einleitung und die Einstellung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, sind durch die Landesregierung dem Grundbuchsgericht bekannt zu geben.

§ 69 LEG § 69


Alle im Zug eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind durch die Behörde zu beurkunden.

§ 69a LEG


(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(2) Die Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit direkt zu bezahlen.

§ 70 LEG § 70


(1) Zur Beratung in wichtigen und grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten und bei Einzelentscheidungen von besonderer Bedeutung in Vollziehung dieses Gesetzes (zB nach § 22) kann beim Amt der Landesregierung ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet werden. Der Beirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen und Erstattung von Vorschlägen aus.

(2) Dem Elektrizitätsbeirat gehören als Mitglieder an:

1.

das für die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender;

2.

ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft verfügt;

3.

ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Elektrotechnik und des Energiewesens verfügt;

4.

je ein Vertreter der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, der Salzburg Netz GmbH und der Verbund-Austrian Hydro Power AG;

5.

je ein Vertreter des Österreichischen Vereins zur Förderung von Kleinkraftwerken und des Österreichischen Biomasseverbandes;

6.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Landarbeiterkammer für Salzburg.           

(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 werden jeweils von der berechtigten Einrichtung entsendet. Die Bestellung und Entsendung erfolgt auf die Dauer von jeweils fünf Jahren, eine Nachbestellung und -entsendung auf die restliche Funktionsdauer des Beirates. Für die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 ist in gleicher Weise für den Fall der Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw zu entsenden.

(4) Den Beratungen des Elektrizitätsbeirates können je nach Beratungsgegenstand Experten mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Der Elektrizitätsbeirat wird zu seinen Sitzungen nach Bedarf einberufen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer dem Vorsitzenden (Vertreter) mindestens drei Viertel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind, und fasst seine Beschlüsse mit unbedingter Stimmenmehrheit.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Funktion anvertraut oder zugänglich wird, während der Dauer und nach Ende ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Elektrizitätsbeirates hat dieser in einer Geschäftsordnung zu treffen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt ihrer Gesetzmäßigkeit bedarf.

§ 71 LEG


Auskunftspflicht

 

§ 71

 

(1) Die Landesregierung kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft über ihre wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, die Auskünfte innerhalb der angemessen festzusetzenden Frist schriftlich zu erteilen und auf Verlangen der Landesregierung Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren.

 

(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben weiter den Organen der Landesregierung zur Erfüllung der dieser obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert zu allen zugänglichen Teilen der Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen Zutritt zu gewähren; dabei sind ihnen alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen.

 

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs 1 und 2 verbundenen Kosten besteht nicht.

§ 71a LEG § 71a


(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Anlagen zur Vornahme eines Augenscheines zu betreten.

(2) Der Eigentümer des Grundstückes, der Inhaber der Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten des Grundstückes nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Gefahr im Verzug oder wenn weder der Eigentümer des Grundstückes noch der Inhaber der Anlage noch der Vertreter dieser Personen erreichbar ist, genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und Sachverständigen haben sich auf Verlangen auszuweisen und jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.

(3) Der Eigentümer des Grundstückes, der Inhaber der Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist verpflichtet, Handlungen nach Abs 1 zu dulden.

§ 72 LEG § 72


(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind oder die die Landesregierung in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder ihr zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an:

1.

die Beteiligten an diesem Verfahren;

2.

Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden;

3.

ersuchte oder beauftragte Behörden;

4.

den für Energieversorgungsangelegenheiten des Bundes zuständigen Bundesminister.

             

§ 73 LEG


(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

entgegen § 7 Abs 1 den Betrieb eines Übertragungsnetzes nicht anzeigt;

1a.

als Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Pflichten nach § 7a nicht nachkommt;

1b.

entgegen § 8 Abs 1 der Regulierungsbehörde nicht alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorlegt;

1c.

als Regelzonenführer seinen Aufgaben und Pflichten nach § 8b Abs 1 nicht nachkommt;

2.

entgegen § 11 ein Verteilernetz ohne die erforderliche Konzession betreibt;

2a.

als vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 5 nicht die Unabhängigkeit von den übrigen Tätigkeitsbereichen sicherstellt;

2b.

als vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 7 nicht dafür sorgt, dass dem Aufsichtsrat mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind;

2c.

als vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 8 in seiner Kommunikations- und Markenpolitik nicht dafür sorgt, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist;

2d.

als Verteilernetzbetreiber entgegen § 12 Abs 9 dem Gleichbehandlungsbeauftragten nicht Zugang zu allen Informationen gewährt, über die er und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt;

3.

entgegen § 15 Abs 2 die Konzession ohne den erforderlichen genehmigten Pächter oder Geschäftsführer ausübt;

4.

als Verteilernetzbetreiber entgegen § 18 Abs 1 seinen Pflichten nicht nachkommt;

5.

die beabsichtigte Tätigkeit als Regelzonenführer nicht gemäß § 8b Abs 3 anzeigt oder die jeweilige Tätigkeit trotz Untersagung (§ 8b Abs 4) weiter ausübt;

6.

entgegen § 29 Abs 1 einem Netzbetreiber den Netzzugang ganz oder teilweise verweigert;

6a.

gegen Verpflichtungen gemäß § 30 Abs 3 bis 5 verstößt;

6b.

als Regelzonenführer einer Pflicht nach § 31 Abs 2 nicht nachkommt;

6c.

als Stromhändler einer Pflicht nach § 35 Abs 1 oder 2 nicht nachkommt;

6d.

als Versorger einer Pflicht nach § 36a nicht nachkommt;

7.

die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher ohne Genehmigung oder trotz Aufhebung oder Erlöschen der Genehmigung oder Untersagung der Tätigkeit ausübt (§ 40 Abs 1, § 40b bzw § 77 Abs 4) oder entgegen § 40b Abs 4 zweiter Satz nicht beendet;

8.

als Bilanzgruppenverantwortlicher einer Aufgabe oder Pflicht nach § 40a nicht nachkommt;

9.

als Bilanzgruppenkoordinator einer Pflicht nach § 40c Abs 5 nicht nachkommt;

9a.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 39/2018);

10.

entgegen § 45 eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige Erzeugungsanlage errichtet, erweitert oder ändert;

11.

entgegen § 48 Abs 2 eine Erzeugungsanlage ohne vorausgehender Überprüfung betreibt;

12.

entgegen § 49 die Fertigstellung der Erzeugungsanlage nicht anzeigt;

13.

entgegen § 50 Abs 3 eine Erzeugungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt;

14.

entgegen § 52 Abs 1 eine bewilligungspflichtige Leitungsanlage errichtet, erweitert, ändert oder in Betrieb nimmt;

15.

entgegen § 55 die dauernde Außerbetriebnahme der Leitungsanlage nicht anzeigt;

16.

entgegen § 56 Abs 4 eine Leitungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt;

17.

entgegen § 71 Auskünfte, Einsicht in Unterlagen bzw Zutritt verweigert;

18.

gegen die Verpflichtung gemäß § 71a Abs 3 verstößt;

19.

gegen Nebenbestimmungen in Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes verstößt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind, soweit sich nicht aus Abs 3 Anderes ergibt, mit Geldstrafe bis zu 30.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen zu ahnden.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 3, 12, 13 und 15 bis 19 sind mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu ahnden. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 6a betreffend § 30 Abs 3 oder gemäß Abs 1 Z 6b durch Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind mit einer Mindeststrafe von 10.000 € zu ahnden. Verwaltungsübertretungen gemäß Z 1a, 1b, 1c, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 4, 6, 6c, 6d, 8 oder 9 durch Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind mit einer Geldstrafe von 50.000 € bis 100.000 € zu ahnden.

(4) In den Fällen des Abs 1 Z 2, 3, 10 und 14 endet der strafbare Tatbestand jeweils erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

§ 74 LEG § 74


Wird oder wurde eine elektrische Anlage ohne die erforderliche Bewilligung oder unter erheblichen Abweichungen von der erteilten Bewilligung errichtet, erweitert oder abgeändert, hat die Landesregierung dem Veranlasser unter allfälliger Verfügung der Einstellung der Ausführung der Maßnahme aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist entweder um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Maßnahme zu beseitigen. Liegt unter Berücksichtigung der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften offenkundig ein unbehebbarer Versagungsgrund vor, ist lediglich die Beseitigung der Maßnahme Gegenstand des Auftrages. Wird eine nachträgliche Bewilligung versagt, gilt der gemäß dem ersten Satz erteilte Auftrag mit der Maßgabe als Auftrag zur Beseitigung der Maßnahme, dass die darin bestimmte Frist ab der Erlassung des Versagungsbescheides zu laufen beginnt.

§ 75 LEG § 75


(1) Maßnahmen auf Grund des § 9 bzw § 18 Abs. 3 sind von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreit.

(2) (entfallen auf Grund LGBl Nr 10/2018)

§ 76 LEG


Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1999

novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

 

§ 76

 

Die §§ 73 Abs 1 und 75 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 77 LEG


§ 77

 

(1) Die §§ 4 bis 6, 8, 8a, 8b, 10, 18 bis 22, 24, 25, 26, 27 Abs 1, 28 bis 44, 45 bis 76 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

 

(2) § 19 Abs 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

 

(3) Die Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten (§ 32 Abs 3) kann mit Wirksamkeit frühestens ab dem 1. Jänner 2002 erfolgen. Die Nachweise gemäß § 35 Abs 1 oder § 37 Abs 2 sind erstmals für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. September 2002 zu erbringen.

 

(4) Anträge auf Genehmigung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen können bereits nach Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 81/2001 bei der Elektrizitäts-Control GmbH eingebracht werden. Sind sie vor der Kundmachung eingebracht worden, gelten sie als Anträge im Sinn dieses Gesetzes. Über solche Anträge kann bereits vor dem 1. Oktober 2001 entschieden werden; erteilte Genehmigungen werden jedoch erst mit diesem Zeitpunkt wirksam. Bilanzgruppenverantwortliche, die Anträge vor dem 1. Oktober 2001 einbringen, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung zur Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher berechtigt. Auf die Untersagung und Beendigung der Tätigkeit ist § 40b Abs 1, 2, 4 und 5 anzuwenden.

 

(5) Die Ausgleichsabgabe (§§ 41 ff) ist erstmals für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. September 2002 zu entrichten. Dieser Zeitraum gilt auch für die Feststellung der Minderbezüge gemäß § 42 Abs 2.

§ 77a LEG


§ 77a

 

(1) Die §§ 2, 5, 8 Abs 3, 8a Abs 1, 8b Abs 1 und 5, 12 Abs 3 bis 7, 13, 14 Abs 1 und 3, 15 Abs 1, 16 Abs 1, 18 Abs 3 und 4, 21 Abs 2, 23 Abs 1 bis 3, 24, 40c, 45 und 48 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18/2006 (Landeselektrizitätsgesetz-Novelle 2005) treten mit 1. März 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 Abs 2 außer Kraft.

 

(2) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinn des § 5 Z 54 gehören, an deren Netz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession im Sinn des § 11 waren, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Landesregierung ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem zum 22. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 12 erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat unter Anwendung der §§ 13 und 14 zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, hat die Landesregierung gemäß Art 15 Abs 7 B-VG vorzugehen.

 

(3) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs 2 nicht nach, hat die Landesregierung gegen den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 16 einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden. Dafür gilt Abs 2 letzter Satz.

 

(4) Bescheide, die im Widerspruch zu § 5 Z 48a stehen, treten sechs Monate nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt außer Kraft.

 

(5) Verträge, die von einem Netzbetreiber unter Zugrundelegung von Allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, gelten ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt als Verträge, denen die Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers zugrunde liegen.

 

(6) Die Namhaftmachung des Bilanzgruppenkoordinators gemäß § 40c Abs 1 hat bis spätestens 1. Jänner 2006 zu erfolgen. Bis zur Aufnahme seiner Tätigkeit darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben. Dies gilt auch für den Fall, dass die Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes unterbleibt.

§ 77b LEG


(1) Die §§ 1 Abs 1, 2, 4, 5, 6, 8 Abs 1, 8a Abs 1, 8b Abs 1, 8c, 9 Abs 1, 2, 4 und 6, 12 Abs 2, 13 Abs 3, 16 Abs 1, 17, 18 Abs 1, 27, 28 Abs 1, 5, 8, 9 und 10, 28a, 30 bis 33d, 35, 36a, 37, 38, 40 Abs 2, 40a, 54a, 57 Abs 1, 69, 70 Abs 2 und 73 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 19, 21 Abs 4, 23 und 41 bis 44 außer Kraft. Freileitungen, deren Errichtung oder wesentliche Änderung zu diesem Zeitpunkt nach diesem Gesetz rechtskräftig bewilligt ist, bleiben von § 54a unberührt, wenn mit der Ausführung der Freileitung innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt begonnen wird.

(2) Die §§ 5, 12 Abs 1, 40c Abs 3 und 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft.

(3) Die §§ 2, 5, 6, 7a, 8, 8a Abs 1, 8b Abs 1, 9 Abs 1, 12 Abs 5, 8, 9 und 10, 16 Abs 1, 18, 21 Abs 2 und 3, 27 Abs 1, 28 Abs 1, 4, 5, 6, 7 und 9, 28a, 29 Abs 4 und 5, 30 Abs 1, 3 und 4, 32 Abs 1, 33a Abs 1 und 2, 33b Abs 1 und 2, 33d Abs 1, 35 Abs 1 und 2, 36a Abs 2, 40 Abs 1 und 4, 40a, 40b Abs 1, 2 und 5, 40c Abs 3 und 5, 41, 73 Abs 1, 2 und 3 sowie 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2012 treten mit 10. Februar 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 8b Abs 5 und 8c außer Kraft.

(4) Die §§ 33a, 45 Abs 1, 2 und 5 sowie 45a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2013 treten mit 1. Mai 2013 in Kraft.

(5) Die §§ 5, 6, 33a Abs 3, 33b, 33c, 35 Abs 1, 4 und 5, 40c Abs 2 und 5, 45 Abs 2, 45a, 49 Abs 3 und 72 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2014 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Die §§ 5, 6, 28 Abs 5, 68 Abs 1, 70 Abs 1 und 2 sowie 73 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2017 treten mit 19. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 37 und 38 außer Kraft.

(7) § 75 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die in der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016, für die Durchführung von Amtshandlungen nach dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 festgelegten Tarife sind bis zu ihrem Außerkrafttreten weiterhin anzuwenden. Bis zu ihrem Außerkrafttreten sind die Valorisierungen der in der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 festgelegten Beträge für Amtshandlungen nach dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 weiterhin auf der Grundlage des § 3 Abs 4 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2014 sowie der Kundmachung LGBl Nr 107/2015, vorzunehmen.

(8) Die §§ 1 Abs 2 und 3, (§) 5, 6, 8b Abs 1, 20, 28 Abs 2, 30 Abs 2a, 30a, 41, 45 Abs 2 und 5, 46 Abs 1, 69a, 71a sowie 73 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2018 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(9) § 72 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) Die §§ 6, 46 Abs 1, 48 Abs 1 und 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2019 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(11) § 48 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG) Fundstelle


LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 81/2001 (Blg LT 12. GP: RV 854, AB 873, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 18/2006 (Blg LT 13. GP: RV 143, AB 189, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 29/2009 (Blg LT 13. GP: RV 182, AB 241, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 20/2010 (Blg LT 14. GP: RV 124, AB 206, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 14/2012 (Blg LT 14. GP: RV 162, AB 219, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 105/2012 (Betragsanpassung durch Kundmachung im § 75 Abs 2)

LGBl Nr 32/2013 (Blg LT 14. GP: RV 305, AB 331, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 73/2014 (Blg LT 15. GP: RV 731, 2. Sess; AB 36, 3. Sess)

LGBl Nr 107/2015 (Betragsanpassung durch Kundmachung im § 75 Abs 2)

LGBl Nr 50/2017 (Blg LT 15. GP: RV 272, AB 357, 5. Sess)

LGBl Nr 10/2018 (Blg LT 15. GP: RV 35, AB 66, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 39/2018 (Blg LT 15. GP: RV 173, AB 203, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

LGBl Nr 40/2019 (Blg LT 16. GP: RV 368, AB 415, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 76/2019 (Blg LT 16. GP: RV 168, AB 202, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 115/2021 (Blg LT 16. GP: RV 169, AB 201, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 114/2022 (Blg LT 16. GP: RV 96, AB 136, jeweils 6. Sess)

1. Hauptstück

Allgemeines

         § 1       Anwendungsbereich

         § 2       Zielsetzung

         § 3       Grundsätze für den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

         § 4       Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

         § 5       Begriffsbestimmungen

         § 6       Verweisungen auf Bundesrecht

2. Hauptstück

Betrieb von Netzen

1. Teil

Übertragungsnetze

         § 7       Anzeigepflicht und Feststellung

         §7a      Pflicht der Betreiber von Übertragungsnetzen

         § 8       Netzentwicklungsplan

         § 8a    Einteilung der Regelzonen

         § 8b    Aufgaben und Pflichten des Regelzonenführers

         § 9       Einweisung

         § 10    Recht zur Versorgung über Direktleitungen

2. Teil

Verteilernetze

1. Abschnitt

Elektrizitätswirtschaftliche Konzession

         § 11    Konzessionspflicht

         § 12    Voraussetzungen

         § 13    Konzessionsverfahren

         § 14    Konzessionsbescheid

         § 15    Ausübung der Konzession

         § 16    Ende der Konzession

         § 17    Anwendung der Gewerbeordnung 1994

2. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen

         § 18    Pflichten der Verteilernetzbetreiber

         § 19    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)

         § 20    Recht zum Netzanschluss

         § 21    Allgemeine Anschlussbedingungen

         § 22    Allgemeine Anschlusspflicht

         § 23    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)

         § 24    Unterbrechung oder Einstellung der Verteilung

         § 25    Rechtsstreitigkeiten

         § 26    Recht zur Versorgung über Direktleitungen

3. Teil

Netzzugang

         § 27    Recht auf Netzzugang

         § 28    Allgemeine Bedingungen für den Netzzugang

         § 28a   (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 115/2021)

         § 29    Verweigerung des Netzzugangs

3. Hauptstück

Erzeuger

1. Teil

Allgemeines

         § 30    Pflichten der Erzeuger

         § 30a   Kleinsterzeugungsanlagen

         § 31    Ausschreibung der Primärregelleistung

         § 32    Aufbringung der Kosten für die Bereitstellung der Primärregelleistung

         § 33    Recht zur Versorgung über Direktleitungen

2. Teil

KWK-Anlagen

         §33a    Besondere Bestimmungen über Nachweise für Strom aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

         §33b    Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

         §33c    Berichtswesen

4. Hauptstück

Versorgung und Netzzugang

         § 34    Freie Wahl des Stromlieferanten und Recht auf Netzzugang

         § 35    Grundversorgung

         § 36    Pflichten der Netzbenutzer

         § 36a   Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie

         § 37    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 50/2017)

         § 38    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 50/2017)

5. Hauptstück

Bilanzgruppen

         § 39    Bildung von Bilanzgruppen

         § 40    Voraussetzungen für die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher

         § 40a   Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

         § 40b   Aufhebung und Erlöschen der Genehmigung sowie Untersagung der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher

         § 40c   Bilanzgruppenkoordinator

6. Hauptstück

Marktüberwachung

         § 41    Überwachungsaufgaben

         § 42     (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)

         § 42a   (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)

         § 43    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)

         § 44    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 29/2009)

7. Hauptstück

Elektrizitätsrechtliches Bewilligungsverfahren für Anlagen
zur Erzeugung elektrischer Energie

         § 45    Bewilligungs- und Anzeigepflicht

         §45a    Konzentriertes Bewilligungsverfahren für Windkraftanlagen

         § 46    Bewilligungsansuchen

         § 47    Bewilligungsverfahren

         § 47a   Besondere Bestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen

         § 48    Voraussetzungen, Energieeffizienz an erster Stelle, Kosten-Nutzen-Analyse

         § 49    Betriebsbeginn und Betriebsende

         § 50    Erlöschen der Bewilligung

         § 51    Enteignung

8. Hauptstück

Bestimmungen über Leitungsanlagen

         § 52    Bewilligung von Leitungsanlagen

         § 53    Bewilligungsansuchen

         § 54    Bau- und Betriebsbewilligung

         § 54a   Erdverkabelung

         § 55    Betriebsbeginn und Betriebsende

         § 56    Erlöschen der Bewilligung

         § 57    Leitungsrechte

         § 58    Inhalt der Leitungsrechte

         § 59    Ausästung und Durchschläge

         § 60    Ausübung der Leitungsrechte

         § 61    Auswirkung der Leitungsrechte

         § 62    Einräumung von Leitungsrechten

         § 63    Entschädigung für die Einräumung von Leitungsrechten

         § 64    Enteignung

9. Hauptstück

Organisatorische und verfahrensrechtliche Bestimmungen

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für elektrische Anlagen

         § 65    Vorprüfungsverfahren

         § 66    Vorarbeiten

         § 67    Gegenstand der Enteignung

         § 68    Durchführung von Enteignungen

2. Abschnitt

Sonstige gemeinsame Bestimmungen

         § 69    Beurkundung von Übereinkommen

         § 69a   Sachverständige und Verfahrenskosten

         § 70    Elektrizitätsbeirat

         § 71    Auskunftspflicht

         § 71a   Betretungsrecht

         § 72    Verarbeitung personenbezogener Daten

10. Hauptstück

Schlussbestimmungen

         § 73    Strafbestimmungen

         § 74    Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes

         § 75    Verwaltungsabgaben

§§ 76

bis 77c Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1999 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

         § 78    Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweise

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten