§ 65 LEG § 65

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Bei Vorliegen eines Ansuchens um eine Bewilligung gemäß den §§ 45 Abs. 1, 52 Abs. 1 oder § 66 Abs. 1 oder einer Anzeige gemäß § 45 Abs. 2 kann die Landesregierung über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren durchführen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen nach § 48 Abs. 1 bzw § 54 Abs. 1 zu befürchten ist.

(2) In diesem Vorprüfungsverfahren sind der Landesregierung durch den Einschreiter über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:

a)

ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Anlage;

b)

ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Lage bzw Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.

(3) Diese Unterlagen sind grundsätzlich dreifach vorzulegen. Wird jedoch durch das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, ist für jede weitere Gemeinde eine weitere Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, wobei jedoch – insbesondere beim Übersichtsplan – eine Beschränkung auf das Gebiet der jeweils in Betracht kommenden Gemeinde vorgenommen werden kann.

(4) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Anlage berührten öffentlichen Interessen (§ 48 Abs. 1, § 54 Abs. 1) vertreten, zu hören.

(5) Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob, in welchen Teilen und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Anlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

(6) Auf die Dauer des Vorprüfungsverfahrens ist die Frist gemäß § 45 Abs. 2 unterbrochen.

In Kraft seit 29.03.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 65 LEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65 LEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 65 LEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 65 LEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 65 LEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 64 LEG
§ 66 LEG