§ 70 LEG § 70

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Zur Beratung in wichtigen und grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten und bei Einzelentscheidungen von besonderer Bedeutung in Vollziehung dieses Gesetzes (zB nach § 22) kann beim Amt der Landesregierung ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet werden. Der Beirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen und Erstattung von Vorschlägen aus.

(2) Dem Elektrizitätsbeirat gehören als Mitglieder an:

1.

das für die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender;

2.

ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft verfügt;

3.

ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der über qualifizierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Elektrotechnik und des Energiewesens verfügt;

4.

je ein Vertreter der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, der Salzburg Netz GmbH und der Verbund-Austrian Hydro Power AG;

5.

je ein Vertreter des Österreichischen Vereins zur Förderung von Kleinkraftwerken und des Österreichischen Biomasseverbandes;

6.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Landarbeiterkammer für Salzburg.           

(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 werden jeweils von der berechtigten Einrichtung entsendet. Die Bestellung und Entsendung erfolgt auf die Dauer von jeweils fünf Jahren, eine Nachbestellung und -entsendung auf die restliche Funktionsdauer des Beirates. Für die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 bis 6 ist in gleicher Weise für den Fall der Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw zu entsenden.

(4) Den Beratungen des Elektrizitätsbeirates können je nach Beratungsgegenstand Experten mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Der Elektrizitätsbeirat wird zu seinen Sitzungen nach Bedarf einberufen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer dem Vorsitzenden (Vertreter) mindestens drei Viertel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind, und fasst seine Beschlüsse mit unbedingter Stimmenmehrheit.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Funktion anvertraut oder zugänglich wird, während der Dauer und nach Ende ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Elektrizitätsbeirates hat dieser in einer Geschäftsordnung zu treffen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt ihrer Gesetzmäßigkeit bedarf.

In Kraft seit 19.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 70 LEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 LEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 70 LEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 70 LEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 70 LEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 69a LEG
§ 71 LEG