§ 62 LEG

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Verwaltungsabgaben

 

§ 62

 

(1) Maßnahmen auf Grund des § 9 bzw § 18 Abs 3 sind von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreit.

 

(2) Für die Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession gemäß § 14 und der Bewilligung einer Erzeugungsanlage gemäß § 35 können die Tarife der Verwaltungsabgaben bis zu einem Betrag von 3.630 € festgesetzt werden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 01.01.2002
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