§ 62 LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

VerwaltungsabgabenEinräumung von Leitungsrechten

§ 62

(1) MaßnahmenIn den Anträgen auf Grund des § 9 bzw § 18 Abs 3 sindEinräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreitHypothekargläubiger samt Inhalt (§ 58) der beanspruchten Rechte anzuführen.

(2) Für die Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen KonzessionLeitungsrechte (§ 57) sind durch Bescheid einzuräumen.

(3) Anträge gemäß § 14 undAbs 1 können auch nach Einbringung des Ansuchens um Bewilligung der Bewilligung einer Erzeugungsanlage gemäß Leitungsanlage (§ 35 § 53können die Tarife der Verwaltungsabgaben bis zu einem Betrag von 3.630 € festgesetzt) gestellt werden.

Stand vor dem 01.01.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 01.01.2002

VerwaltungsabgabenEinräumung von Leitungsrechten

§ 62

(1) MaßnahmenIn den Anträgen auf Grund des § 9 bzw § 18 Abs 3 sindEinräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreitHypothekargläubiger samt Inhalt (§ 58) der beanspruchten Rechte anzuführen.

(2) Für die Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen KonzessionLeitungsrechte (§ 57) sind durch Bescheid einzuräumen.

(3) Anträge gemäß § 14 undAbs 1 können auch nach Einbringung des Ansuchens um Bewilligung der Bewilligung einer Erzeugungsanlage gemäß Leitungsanlage (§ 35 § 53können die Tarife der Verwaltungsabgaben bis zu einem Betrag von 3.630 € festgesetzt) gestellt werden.

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