§ 53 LEG

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dem Ansuchen um Bewilligung sind folgende Beilagen anzuschließen:

a)

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Leitungsanlage;

b)

eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher ersichtlich sind

aa)

die Trassenführung,

bb)

mit ihren Parzellennummern die betroffenen Grundstücke und die in einer Zone von 25 m beiderseits der Leitungsachse befindlichen Grundstücke,

cc)

nach den Verhältnissen in der Natur die Wald-, Gewässer-, Garten-, Sport- und Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze, Eisenbahnen einschließlich Seilbahnen, Seilwege udgl),

dd)

jede Art von Bauwerken,

ee)

Kabel und Freileitungen;

c)

bei Umspann-, Umform- und Schaltanlagen entsprechende Pläne und Schaltschemata;

d)

ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der grundbücherlichen Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;

e)

ein Verzeichnis der durch das Projekt berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen;

f)

die Bekanntgabe der in Anspruch zu nehmenden Zwangsrechte und ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke mit den Namen und Anschriften der daran dinglich Berechtigten und mit kurzer Angabe der Berechtigung.

(2) Im Einzelfall kann die Landesregierung die Vorlage weiterer Unterlagen, wie zB von Grundbuchsauszügen, Detailplänen bzw - zeichnungen, anordnen, wenn dies zur einwandfreien Beurteilung des Projektes notwendig erscheint.

(3) Die im Abs 1 bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich in digitaler Form vorzulegen. Wenn das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, sind zusätzliche, für die jeweilige Gemeinde bedeutungsvolle Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) ebenfalls grundsätzlich in digitaler Form vorzulegen.

(4) Die Landesregierung kann von der Beibringung einzelner im Abs. 1 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 LEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 LEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 LEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 LEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 LEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 52 LEG
§ 54 LEG