§ 77b LEG

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die §§ 1 Abs 1, 2, 4, 5, 6, 8 Abs 1, 8a Abs 1, 8b Abs 1, 8c, 9 Abs 1, 2, 4 und 6, 12 Abs 2, 13 Abs 3, 16 Abs 1, 17, 18 Abs 1, 27, 28 Abs 1, 5, 8, 9 und 10, 28a, 30 bis 33d, 35, 36a, 37, 38, 40 Abs 2, 40a, 54a, 57 Abs 1, 69, 70 Abs 2 und 73 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 19, 21 Abs 4, 23 und 41 bis 44 außer Kraft. Freileitungen, deren Errichtung oder wesentliche Änderung zu diesem Zeitpunkt nach diesem Gesetz rechtskräftig bewilligt ist, bleiben von § 54a unberührt, wenn mit der Ausführung der Freileitung innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt begonnen wird.

(2) Die §§ 5, 12 Abs 1, 40c Abs 3 und 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft.

(3) Die §§ 2, 5, 6, 7a, 8, 8a Abs 1, 8b Abs 1, 9 Abs 1, 12 Abs 5, 8, 9 und 10, 16 Abs 1, 18, 21 Abs 2 und 3, 27 Abs 1, 28 Abs 1, 4, 5, 6, 7 und 9, 28a, 29 Abs 4 und 5, 30 Abs 1, 3 und 4, 32 Abs 1, 33a Abs 1 und 2, 33b Abs 1 und 2, 33d Abs 1, 35 Abs 1 und 2, 36a Abs 2, 40 Abs 1 und 4, 40a, 40b Abs 1, 2 und 5, 40c Abs 3 und 5, 41, 73 Abs 1, 2 und 3 sowie 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2012 treten mit 10. Februar 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 8b Abs 5 und 8c außer Kraft.

(4) Die §§ 33a, 45 Abs 1, 2 und 5 sowie 45a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2013 treten mit 1. Mai 2013 in Kraft.

(5) Die §§ 5, 6, 33a Abs 3, 33b, 33c, 35 Abs 1, 4 und 5, 40c Abs 2 und 5, 45 Abs 2, 45a, 49 Abs 3 und 72 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2014 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Die §§ 5, 6, 28 Abs 5, 68 Abs 1, 70 Abs 1 und 2 sowie 73 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2017 treten mit 19. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 37 und 38 außer Kraft.

(7) § 75 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die in der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016, für die Durchführung von Amtshandlungen nach dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 festgelegten Tarife sind bis zu ihrem Außerkrafttreten weiterhin anzuwenden. Bis zu ihrem Außerkrafttreten sind die Valorisierungen der in der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 festgelegten Beträge für Amtshandlungen nach dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 weiterhin auf der Grundlage des § 3 Abs 4 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2014 sowie der Kundmachung LGBl Nr 107/2015, vorzunehmen.

(8) Die §§ 1 Abs 2 und 3, (§) 5, 6, 8b Abs 1, 20, 28 Abs 2, 30 Abs 2a, 30a, 41, 45 Abs 2 und 5, 46 Abs 1, 69a, 71a sowie 73 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2018 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(9) § 72 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) Die §§ 6, 46 Abs 1, 48 Abs 1 und 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2019 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(11) § 48 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 19.12.2019 bis 31.12.9999
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