§ 1 LEG § 1

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

 

 

(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von sowie die Versorgung mit elektrischer Energie (Elektrizität, Strom) im Land Salzburg.

(2) Dieses Gesetz findet hinsichtlich der Vorschriften über Leitungsanlagen nur auf Leitungsanlagen für elektrischen Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt Anwendung, die sich nicht über das Gebiet des Landes Salzburg hinaus erstrecken. Vom Anwendungsbereich sind jedoch Leitungsanlagen ausgenommen, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schifffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.

(3) Im Übrigen findet dieses Gesetz nicht auf Angelegenheiten Anwendung, die nach Art 10 Abs 1 B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.

In Kraft seit 01.04.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 LEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 LEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 LEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 LEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 LEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 LEG