(1) Der Betrieb eines Übertragungsnetzes ist der Landesregierung vorausgehend anzuzeigen.
(2) Der Anzeige gemäß Abs. 1 sind die zum Nachweis der Person des Betreibers erforderlichen Unterlagen sowie eine Beschreibung der Art und des Umfanges der Stromübertragung und ein Plan des vorgesehenen Übertragungsnetzes im Maßstab 1 : 25.000, in dem auch die angrenzenden und zusammenhängenden Verteilernetze und Verbindungsleitungen eingetragen sind, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Die Landesregierung hat über Antrag festzustellen, ob ein Übertragungsnetz vorliegt oder nicht. Die Feststellung kann auch von Amts wegen getroffen werden.
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