§ 77a LEG

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 77a

 

(1) Die §§ 2, 5, 8 Abs 3, 8a Abs 1, 8b Abs 1 und 5, 12 Abs 3 bis 7, 13, 14 Abs 1 und 3, 15 Abs 1, 16 Abs 1, 18 Abs 3 und 4, 21 Abs 2, 23 Abs 1 bis 3, 24, 40c, 45 und 48 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18/2006 (Landeselektrizitätsgesetz-Novelle 2005) treten mit 1. März 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 Abs 2 außer Kraft.

 

(2) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinn des § 5 Z 54 gehören, an deren Netz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession im Sinn des § 11 waren, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Landesregierung ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem zum 22. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 12 erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat unter Anwendung der §§ 13 und 14 zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, hat die Landesregierung gemäß Art 15 Abs 7 B-VG vorzugehen.

 

(3) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs 2 nicht nach, hat die Landesregierung gegen den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 16 einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden. Dafür gilt Abs 2 letzter Satz.

 

(4) Bescheide, die im Widerspruch zu § 5 Z 48a stehen, treten sechs Monate nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt außer Kraft.

 

(5) Verträge, die von einem Netzbetreiber unter Zugrundelegung von Allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, gelten ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt als Verträge, denen die Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers zugrunde liegen.

 

(6) Die Namhaftmachung des Bilanzgruppenkoordinators gemäß § 40c Abs 1 hat bis spätestens 1. Jänner 2006 zu erfolgen. Bis zur Aufnahme seiner Tätigkeit darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben. Dies gilt auch für den Fall, dass die Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes unterbleibt.

In Kraft seit 01.03.2006 bis 31.12.9999
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