§ 65 LEG § 65

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2018 bis 31.12.9999
5. Hauptstück

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für elektrische Anlagen

Vorprüfungsverfahren

§ 65

(1) Bei Vorliegen eines Ansuchens um eine Bewilligung gemäß den §§ 45 Abs. 1, 52 Abs. 1 oder § 66 Abs. 1 oder einer Anzeige gemäß § 45 Abs. 2 kann die Landesregierung über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren durchführen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen nach § 48 Abs. 1 bzw § 54 Abs. 1 zu befürchten ist.

(2) In diesem Vorprüfungsverfahren sind der Landesregierung durch den Einschreiter über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:

a)

ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Anlage;

b)

ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Lage bzw Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.

(3) Diese Unterlagen sind grundsätzlich dreifach vorzulegen. Wird jedoch durch das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, ist für jede weitere Gemeinde eine weitere Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, wobei jedoch – insbesondere beim Übersichtsplan – eine Beschränkung auf das Gebiet der jeweils in Betracht kommenden Gemeinde vorgenommen werden kann.

(4) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Anlage berührten öffentlichen Interessen (§ 48 Abs. 1, § 54 Abs. 1) vertreten, zu hören.

(5) Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob, in welchen Teilen und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Anlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

(6) Auf die Dauer des Vorprüfungsverfahrens ist die Frist gemäß § 45 Abs. 2 unterbrochen.

Stand vor dem 28.03.2018

In Kraft vom 01.10.2001 bis 28.03.2018
5. Hauptstück

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für elektrische Anlagen

Vorprüfungsverfahren

§ 65

(1) Bei Vorliegen eines Ansuchens um eine Bewilligung gemäß den §§ 45 Abs. 1, 52 Abs. 1 oder § 66 Abs. 1 oder einer Anzeige gemäß § 45 Abs. 2 kann die Landesregierung über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren durchführen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen nach § 48 Abs. 1 bzw § 54 Abs. 1 zu befürchten ist.

(2) In diesem Vorprüfungsverfahren sind der Landesregierung durch den Einschreiter über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:

a)

ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Anlage;

b)

ein Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Lage bzw Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.

(3) Diese Unterlagen sind grundsätzlich dreifach vorzulegen. Wird jedoch durch das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, ist für jede weitere Gemeinde eine weitere Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, wobei jedoch – insbesondere beim Übersichtsplan – eine Beschränkung auf das Gebiet der jeweils in Betracht kommenden Gemeinde vorgenommen werden kann.

(4) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Anlage berührten öffentlichen Interessen (§ 48 Abs. 1, § 54 Abs. 1) vertreten, zu hören.

(5) Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob, in welchen Teilen und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Anlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

(6) Auf die Dauer des Vorprüfungsverfahrens ist die Frist gemäß § 45 Abs. 2 unterbrochen.

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