§ 36 LEG

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Pflichten der Netzbenutzer

 

§ 36

 

(1) Die Netzbenutzer sind verpflichtet:

1.

sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;

2.

Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Verbrauchs an elektrischer Energie dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche und den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den von ihnen abgeschlossenen Verträgen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist;

3.

bei Verwendung eigener Zählereinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

4.

den Wechsel von Lieferanten oder Bilanzgruppen innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen zu melden;

5.

Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;

6.

bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne im erforderlichen Ausmaß an den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzonenführer zu melden;

7.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator sowie anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen.

 

(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 LEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 LEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 LEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 LEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 LEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 35 LEG
§ 36a LEG