§ 36a LEG § 36a

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre Änderungen sind vor ihrem Inkrafttreten der Energie-Control Kommission in elektronischer Form mitzuteilen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formblätter für Verträge zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift des Versorgers;

2.

die angebotene Qualität und den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung sowie die bis dahin erbrachten Leistungen;

3.

den Energiepreis in Cent pro kWh einschließlich aller Zuschläge und Abgaben;

4.

die Vertragsdauer, die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertragsverhältnisses und der Belieferung, das Bestehen eines Rücktrittsrechts;

5.

die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinn des § 35 erfolgt;

6.

einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;

7.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;

8.

Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehnmal im Jahr jedenfalls anzubieten ist.

(3) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss des Vertrages über dessen wesentliche Inhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Auf Verlangen sind dem Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss des Vertrages kostenlos auszufolgen. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das Informationsblatt spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten.

In Kraft seit 10.02.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36a LEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36a LEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36a LEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36a LEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36a LEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 LEG
§ 37 LEG