§ 33b LEG

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs X der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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