§ 28 LEG § 28

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Netzbetreiber haben für den Zugang zu ihren Systemen allgemeine Bedingungen festzulegen. Diese haben die notwendigen Grundlagen für die Einspeisung von elektrischer Energie und die Benutzung der Systeme durch die Netzzugangsberechtigten zu enthalten, insbesondere

1.

den Namen und die Anschrift des Netzbetreibers;

2.

die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der sonstigen Marktregeln;

3.

die im Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden;

4.

die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

5.

die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

6.

die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und deren angebotene Qualität;

7.

die Frist, innerhalb der Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind;

8.

die Art und Weise der Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;

9.

die Mindestanforderungen für Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern;

10.

jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist;

11.

die Modalitäten für Begehren auf Netzzugang und die weitere Abwicklung, insbesondere eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

12.

die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

13.

die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;

14.

die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;

15.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall der Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität;

16.

einen Hinweis auf das Streitbeilegungsverfahren nach § 22 ElWOG 2010;

17.

die Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehnmal im Jahr jedenfalls anzubieten ist;

18.

das Zustimmungserfordernis des Verteilernetzbetreibers, wenn ein Dritter an die Kundenanlage angeschlossen werden soll.

(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Sie sind insbesondere so zu gestalten, dass

1.

die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

2.

die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

3.

die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

4.

die technischen Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen störende Rückwirkungen auf das System des Netzbetreibers oder anderer Anlagen verhindern;

5.

objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit dem Netz und die Einspeisung von elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen gelten;

6.

sie Regelungen über die Kostentragung des Netzanschlusses enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;

7.

sie verständlich und übersichtlich gefasst sind, insbesondere Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

(3) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

(4) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen. Für jene Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß § 63 Z 6 oder 7 ElWOG 2010 angeschlossen sind und weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern jedenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Profile zu bestimmen ist. Für Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.

(5) Die gemäß Abs 2 Z 4 und 5 in den Allgemeinen Netzbedingungen getroffenen Regelungen sind der Europäischen Kommission gemäß Art 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft mitzuteilen.

(6) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorgesehenen Regelungen den Bestimmungen der Abs 1 bis 4 entsprechen. Die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(7) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen in den Allgemeinen Netzbedingungen vorzunehmen.

(8) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzzugangsberechtigten ein Informationsblatt auszuhändigen. Auf Anforderung sind dem Netzzugangsberechtigten die Allgemeinen Bedingungen kostenlos zuzusenden.

(9) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch kostenlos zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung einzuhalten sind, wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.

(10) Die Netzbetreiber haben den Netzzugangsberechtigten und Netzbenutzern auf Anforderung transparente Informationen über die geltenden Preise und Tarife kostenlos zuzusenden.

In Kraft seit 01.04.2018 bis 31.12.9999
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