§ 5a Wr. KAG § 5a.

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 9 Abs. 6 und § 10 Abs. 2 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017, LGBl. für öffentliche allgemeine Krankenanstalten und öffentliche Sonderkrankenanstalten mit AusnahmeWien Nr. 10/2018, in der PflegeabteilungenWiener Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines RSG für Psychiatrie und für private gemeinnützige allgemeine KrankenanstaltenFondskrankenanstalten einen LandeskrankenanstaltenplanWiener Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen, der. Der Wiener Krankenanstaltenplan hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages gemäß § 10 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG), BGBl. I Nr. 26/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) befindetzu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und GroßgeräteplanungKrankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.

(2) Im Wiener Krankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:

1.

die Standorte der Fondskrankenanstalten,

2.

die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,

3.

die medizinischen Fachbereiche je Standort,

4.

die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationsformen je Standort,

5.

Art und Anzahl der medizinischtechnischen Großgeräte je Standort,

6.

die maximale Bettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und die Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte,

7.

die Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereiche je Standort.

(3) Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 2 Z 6 nicht bezogen auf die Standorte, sind in Zusammenhang mit § 4 Abs. 2b und 2c die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit Wien zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.

(4) Das Amt der Wiener Landesregierung hat den zwischen dem Land Wien und der Sozialversicherung im Wiener Gesundheitsfonds abgestimmten Regionalen Strukturplan Gesundheit Wien auf der Homepage www.wien.gv.at in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.

Stand vor dem 09.02.2018

In Kraft vom 28.01.2018 bis 09.02.2018

(1) Die Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 9 Abs. 6 und § 10 Abs. 2 Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2017, LGBl. für öffentliche allgemeine Krankenanstalten und öffentliche Sonderkrankenanstalten mit AusnahmeWien Nr. 10/2018, in der PflegeabteilungenWiener Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines RSG für Psychiatrie und für private gemeinnützige allgemeine KrankenanstaltenFondskrankenanstalten einen LandeskrankenanstaltenplanWiener Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen, der. Der Wiener Krankenanstaltenplan hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages gemäß § 10 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG), BGBl. I Nr. 26/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) befindetzu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und GroßgeräteplanungKrankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.

(2) Im Wiener Krankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:

1.

die Standorte der Fondskrankenanstalten,

2.

die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,

3.

die medizinischen Fachbereiche je Standort,

4.

die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationsformen je Standort,

5.

Art und Anzahl der medizinischtechnischen Großgeräte je Standort,

6.

die maximale Bettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und die Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte,

7.

die Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereiche je Standort.

(3) Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 2 Z 6 nicht bezogen auf die Standorte, sind in Zusammenhang mit § 4 Abs. 2b und 2c die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit Wien zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.

(4) Das Amt der Wiener Landesregierung hat den zwischen dem Land Wien und der Sozialversicherung im Wiener Gesundheitsfonds abgestimmten Regionalen Strukturplan Gesundheit Wien auf der Homepage www.wien.gv.at in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.

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