§ 9 Wr. KAG § 9

Wr. KAG - Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Sperre einer Krankenanstalt oder eines Teilbereiches derselben ist von der Landesregierung anzuordnen, wenn die Krankenanstalt entweder

a)

ohne Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 betrieben wird oder wenn

b)

Bedingungen oder Auflagen eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 nicht erfüllt sind und dadurch der gesicherte Betrieb der Krankenanstalt nicht mehr gewährleistet ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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